Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 21.3.2025
Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die maschinelle Führung des Grundbuchs
und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Vom 13. April 2010 (Fn 1)
Auf Grund des § 1 Absatz 3, des § 126 Absatz 1 und des § 148 Absatz 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713), sowie des § 67 Sätze 2 und 3 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713), wird verordnet:
§ 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 1
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bei den Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 Grundbuchordnung, § 71 Grundbuchverfügung).
§ 2 Anlegung der maschinell geführten Grundbücher
§ 2
Anlegung der maschinell geführten Grundbücher
(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 Grundbuchverfügung). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 Grundbuchverfügung).
(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 Grundbuchverfügung).
§ 3 (Fn 2) Amtliche Ausdrucke
§ 3 (Fn 2)
Amtliche Ausdrucke
Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels mit der Umschrift „Nordrhein-Westfalen Amtsgericht“ eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Der Abdruck des Dienstsiegels enthält keine fortlaufende Nummer. Wird der amtliche Ausdruck bei dem Landesbetrieb IT. NRW hergestellt, so trägt er den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person, die bei dem Landesbetrieb IT. NRW die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat.
§ 4 (Fn 3) Ersatzgrundbuch
§ 4 (Fn 3)
Ersatzgrundbuch
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als vier Wochen nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform erfolgen, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 148 Absatz 2 Satz 1 Grundbuchordnung).
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum …“ abzuschließen. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum …“ einzutragen. § 70 Absatz 2 Satz 2 Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
(3) Erst nach Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Grundbuchblatt gestattet werden.
§ 5 (Fn 4) Delegation
§ 5 (Fn 4)
Delegation
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung,
1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird,
2. durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Anlegung eines Ersatzgrundbuches und der Übernahme der Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln,
3. durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und weitere Einzelheiten des Verfahrens zu regeln und
4. durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen
wird auf das Justizministerium übertragen.
(2) Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung der §§ 1 bis 4.
§ 6 (Fn 5) Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 6 (Fn 5)
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am 15. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 281) und die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 126 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie § 93 der Grundbuchverfügung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin
GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten am 15. April 2010; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |
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§ 3 (alt) aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 3 durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |
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§ 4 (alt) aufgehoben und § 6 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |
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§ 7 (alt) aufgehoben und § 8 (alt) umbenannt in § 5 und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |
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§ 9 (alt) umbenannt in § 6 und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |
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Fn 6 |
Anlage aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 15.04.2010 bis 31.12.2024
- Fassung vom 01.01.2025 bis heute (aktuelle Seite)