Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Stiftungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(StiftG NW)

Vom 21. Juni 1977 (Fn1)

Gliederung

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Selbständige Stiftungen

1. Titel: Genehmigung

§ 3

Genehmigungsbehörde

§ 4

Genehmigung

§ 5

Stiftungsgeschäft

2. Titel: Verwaltung der selbständigen Stiftung

§ 6

Grundsatz

§ 7

Erhaltung des Vermögens

§ 8

Erträge

§ 9

Kosten

§ 10

Buchführung, Jahresabschluß

§ 11

Befreiung kirchlicher Stiftungen

3. Titel: Satzungsänderung, Erlöschen

§ 12

Satzungsänderung, Auflösung, Zusammenschluß

§ 13

Zweckänderung, Aufhebung, Zusammenlegung

§ 14

Erlöschen

§ 15

Vermögensanfall

§ 16

Übertragung von Befugnissen

4. Titel: Stiftungsaufsicht

§ 17

Grundsatz

§ 18

Stiftungsaufsichtsbehörden

§ 19

Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde

§ 20

Unterrichtung

§ 21

Genehmigung

§ 22

Anordnungsrecht

§ 23

Sachwalter

§ 24

Notbestellung

§ 25

Geltendmachung von Ansprüchen

§ 26

Stiftungsverzeichnis, Auskunfterteilung

§ 27

Entscheidung in Zweifelsfällen

5. Titel: Übergangsvorschriften

§ 28

Familienstiftungen

§ 29

Alte kirchliche Stiftungen

§ 30

Bestehende Stiftungen

§ 31

Übergang von Zuständigkeiten

3. Abschnitt: Unselbständige Stiftungen

§ 32

Überwachung

§ 33

Stiftungsverzeichnis

4. Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 34

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 35

Besondere Vorschriften für örtliche Stiftungen

§ 36

Verwaltungsvorschriften

§ 37

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für selbständige Stiftungen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben, und für unselbständige Stiftungen, die in Nordrhein-Westfalen treuhänderisch verwaltet werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Selbständige Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des privaten Rechts.

(2) Unselbständige Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vermögenswerte, deren sich der Stifter zugunsten eines uneigennützigen auf die Dauer angelegten Zwecks entäußert, der nach seinem Willen durch einen anderen treuhänderisch zu erfüllen ist.

(3) Örtliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige und unselbständige Stiftungen, die nach dem Willen des Stifters von einer Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Körperschaft in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben erfüllt werden können. Den örtlichen Stiftungen sind gleichgestellt die diesen entsprechenden, von Gemeindeverbänden verwalteten Stiftungen.

(4) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet oder beaufsichtigt werden. Den kirchlichen Stiftungen sind gleichgestellt die entsprechenden Stiftungen zum Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Religions- oder einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft.

(5) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Stiftungen, die ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

2. Abschnitt
Selbständige Stiftungen

1. Titel
Genehmigung

§ 3
Genehmigungsbehörde

Die zur Entstehung einer selbständigen Stiftung auf Grund des § 80 Satz 1 BGB erforderliche Genehmigung erteilt der Innenminister; er kann diese Befugnis allgemein oder im Einzelfall auf den Regierungspräsidenten übertragen.

§ 4
Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

a) die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde,

b) die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gewährleistet ist,

c) durch die Stiftung Vermögen des Stifters oder seine Verwendung gesetzlich vorgeschriebener Kontrolle oder Publizität entzogen würde.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, insbesondere, wenn

a) das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 5 Abs. 1 nicht entspricht,

b) der Hauptzweck der Stiftung in dem Betrieb oder der Verwaltung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens besteht, das ausschließlich oder überwiegend eigennützigen Interessen des Stifters oder seiner Erben dient.

(3) Die Genehmigung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

§ 5
Stiftungsgeschäft

(1) Das Stiftungsgeschäft soll mindestens deutlich machen

1. den Namen der Stiftung,

2. den Sitz und den Zweck der Stiftung,

3. die Organe der Stiftung sowie deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse,

4. das Vermögen der Stiftung,

5. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und, falls dieses Vermögen selbst für den Stiftungszweck verwendet werden darf, die Voraussetzungen hierfür.

(2) Das Stiftungsgeschäft soll ferner Bestimmungen enthalten über

1. die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten,

2. die Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse,

3. die Auflösung der Stiftung,

4. den Anfall des Vermögens bei Erlöschen der Stiftung.

(3) Die Bestimmungen des Stiftungsgeschäftes sollen in einer Satzung zusammengefaßt werden. Die Satzung kann weitere Vorschriften enthalten.

2. Titel
Verwaltung der selbständigen Stiftung

§ 6
Grundsatz

Die Verwaltung der selbständigen Stiftung durch die dazu berufenen Organe dient dem Ziel, im Rahmen dieses Gesetzes und der Satzung den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.

§ 7
Erhaltung des Vermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, ungeschmälert zu erhalten. Hiervon kann abgesehen werden, wenn anders der Stifterwille nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird; die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ist erforderlich.

(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

§ 8
Erträge

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zu seiner Vermehrung bestimmten Zuwendungen an die Stiftung sind entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden.

(2) Erträge und Zuwendungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit

a) sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden,

b) dies zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Werte angezeigt ist,

c) es die Satzung vorsieht.

In den Fällen a und b ist die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Reichen Stiftungserträge und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr aus, so sollen sie dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, sofern erwartet werden kann, daß aus den Erträgen des vergrößerten Stiftungsvermögens in absehbarer Zeit der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.

§ 9
Kosten

(1) Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.

(2) Ist eine Behörde mit der Verwaltung befaßt, so hat die Stiftung nur die notwendigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.

§ 10
Buchführung, Jahresabschluß

(1) Die Stiftung ist zur Führung von Büchern und zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Betreibt die Stiftung ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen, so hat sie den Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) prüfen zu lassen. Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemein für die Jahresabschlußprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens.

(2) Stiftungen mit geringem Vermögen können von der Prüfung durch einen Abschlußprüfer absehen. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ist erforderlich.

(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungsjahr das Kalenderjahr.

§ 11
Befreiung kirchlicher Stiftungen

Die Befugnisse der Stiftungsaufsichtsbehörden nach diesem Titel bestehen nicht gegenüber kirchlichen Stiftungen. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

3. Titel
Satzungsänderung, Erlöschen

§ 12
Satzungsänderung, Auflösung, Zusammenschluß

(1) Das zuständige Stiftungsorgan kann

1. die Änderung der Satzung,

2. die Auflösung der Stiftung

beschließen, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch den Innenminister. Der Innenminister darf die Genehmigung nur verweigern, soweit der Beschluß dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters widerspricht.

(2) Die zuständigen Stiftungsorgane mehrerer selbständiger Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken können den Zusammenschluß zu einer neuen Stiftung beschließen, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der Stifter entspricht. Mit dem Beschluß über den Zusammenschluß ist der Beschluß über die Satzung der neuen Stiftung zu verbinden. Beide Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Innenminister. Mit der Genehmigung der Beschlüsse erlangt die neue Stiftung Rechtsfähigkeit (§ 80 BGB).

§ 13
Zweckänderung, Aufhebung, Zusammenlegung

(1) Die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen trifft nach Anhörung der Stiftung der Innenminister.

(2) Ist mehreren selbständigen Stiftungenmit im wesentlichen gleichartigen Zwecken die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, so kann der Innenminister die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen nach Anhörung der Stiftungen in der Weise treffen, daß er durch schriftlichen Bescheid die Stiftungen zu einer neuen selbständigen Stiftung zusammenlegt und gleichzeitig der neuen Stiftung eine Satzung gibt. Die neue Stiftung erlangt mit der Unanfechtbarkeit vorgenannter Bescheide Rechtsfähigkeit. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der neuen Stiftung leben die ursprünglichen Stiftungen nicht wieder auf.

(3) Stiftungen werden wegen Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks dann nicht aufgehoben oder zusammengelegt, wenn sie derart zusammenarbeiten, daß eine ausreichende Erfüllung ihrer Zwecke gewährleistet ist. Die Stiftungsaufsichtsbehörden haben in geeigneten Fällen bei Stiftungen, deren Wirksamkeit unbefriedigend ist, auf derartige Zusammenarbeit hinzuwirken.

(4) Bei kirchlichen Stiftungen ergehen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 im Einvernehmen mit der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

§ 14
Erlöschen

Die Stiftung erlischt in den Fällen

a) der Auflösung mit der Genehmigung des Auflösungsbeschlusses,

b) der Aufhebung in dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebungsverfügung unanfechtbar wird,

c) des Zusammenschlusses und der Zusammenlegung in dem Zeitpunkt, in dem die neue Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt.

§ 15
Vermögensanfall

(1) Ist in der Satzung für den Fall des Erlöschens der Stiftung durch Auflösung oder Aufhebung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen

a) einer selbständigen örtlichen Stiftung an die sie verwaltende kommunale Körperschaft,

b) einer selbständigen Stiftung, die von einer Kirche oder einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verwaltet oder beaufsichtigt wird, an diese,

c) aller übrigen selbständigen Stiftungen an das Land.

(2) In den Fällen des Zusammenschlusses und der Zusammenlegung setzt die neue Stiftung die bisherigen Stiftungen mit deren Vermögen fort.

§ 16
Übertragung von Befugnissen

Der Innenminister kann seine ihm nach diesem Titel zustehenden Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf den Regierungspräsidenten übertragen.

4. Titel
Stiftungsaufsicht

§ 17
Grundsatz

(1) Die selbständigen Stiftungen unterliegen mit Ausnahme der kirchlichen und der diesen gleichgestellten Stiftungen der Rechtsaufsicht des Staates.

(2) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht. Die in § 21 aufgeführten Vorhaben bedürfen bei kirchlichen Stiftungen kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch die von der Kirche bestimmte kirchliche Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

§ 18
Stiftungsaufsichtsbehörden

(1) Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident, in dessen Gebiet sich der Sitz der Stiftung befindet.

§ 19
Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde wacht darüber, daß

1. der Stiftung das ihr zustehende Vermögen zufließt,

2. das Stiftungsvermögen und seine Erträge in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und dem Willen des Stifters, insbesondere der Stiftungssatzung verwaltet und verwendet werden.

(2) Ist der Stifter oder eine von ihm oder in der Stiftungssatzung benannte Person oder Stelle nach der Stiftungssatzung befugt und in der Lage, die Beachtung des Stifterwillens durch den Stiftungsvorstand sicherzustellen und hält die Stiftungsaufsichtsbehörde eine befriedigende Wahrnehmung dieser Befugnis für gewährleistet, so kann sie die Überwachungsaufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 für ruhend erklären.

Ist die Voraussetzung für das Ruhen nicht mehr gegeben, so erklärt die Stiftungsaufsichtsbehörde es für beendet.

(3) Bei örtlichen Stiftungen ruht die Stiftungsaufsicht, sofern die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat. Die Vorschriften der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(4) Von dem Ruhen der Überwachung bleiben die §§ 20, 21, 26, 27 unberührt.

§ 20
Unterrichtung

Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung jederzeit unterrichten; sie kann Bericht anfordern.

§ 21
Genehmigung

(1) Der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen

1. Vermögensumschichtungen, die die Stiftung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,

2. die Annahme von Zuwendungen, die unter die Stiftung nicht nur unerheblich belastenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,

3. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,

5. Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.

(2) Genehmigungspflichtige Vorhaben sind der Stiftungsaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann das Vorhaben innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige beanstanden. Das beanstandete Vorhaben kann von der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat untersagt werden, wenn es den Willen des Stifters verletzen würde. Angezeigte Vorhaben, die nicht fristgemäß beanstandet oder untersagt werden, gelten als genehmigt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, daß untersagte, aber bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

§ 22
Anordnungsrecht

(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch dieses Gesetz oder den Willen des Stifters insbesondere die Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, daß es das Erforderliche veranlaßt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.

(2) Kommt ein Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde nach Fristsetzung und Androhung die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(3) Hat sich das Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht fähig, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde die Abberufung dieses Mitgliedes und die Berufung eines anderen anordnen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

§ 23
Sachwalter

Reichen die Befugnisse der Stiftungsaufsichtsbehörde nach den §§ 19 bis 22 nicht aus, einen geordneten Gang der Verwaltung zu gewährleisten oder wieder herzustellen, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einem von ihr zu bestellenden Sachwalter der Stiftung übertragen. Sein Aufgabenbereich und seine Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.

§ 24
Notbestellung

Soweit einem anderen Stiftungsorgan als dem Vorstand die erforderlichen Mitglieder fehlen, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.

§ 25
Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die Stiftungsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie der Stiftung einen besonderen Vertreter zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche bestellen.

§ 26
Stiftungsverzeichnis, Auskunftserteilung

(1) Der Regierungspräsident führt ein Verzeichnis der selbständigen Stiftungen seines Bezirks.

(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, ist aus dem Stiftungsverzeichnis Auskunft über Name, Sitz, Zweck und vertretungsberechtigte Organe der Stiftung zu erteilen.

§ 27
Entscheidung in Zweifelsfällen

(1) Ist die Rechtsnatur einer Stiftung ungewiß, so entscheidet auf Antrag der Innenminister; kommt eine kirchliche Stiftung in Betracht, so geschieht dies nach Anhörung der Kirche oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Antragsberechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweist.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Frage, ob es sich um eine Stiftung des privaten oder des öffentlichen Rechts, um eine selbständige oder unselbständige Stiftung handelt.

5. Titel
Übergangsvorschriften

§ 28
Familienstiftungen

(1) Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Verfahren, das die Genehmigung, Aufhebung oder Änderung der Satzung einer Familienstiftung oder eine einzelne Maßnahme der Stiftungsaufsicht zum Gegenstand hat, wird nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Stiftungen, auf die das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) mit seinen Durchführungsbestimmungen und die Verordnung über Familienstiftungen vom 17. Mai 1940 (RGBl. I S. 806) Anwendung finden. Die dort begründeten Zuständigkeiten werden von der nach diesem Gesetz vorgesehenen Behörde wahrgenommen, soweit nicht die Fideikommißgerichte zuständig sind.

§ 29
Alte kirchliche Stiftungen

Vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches errichtete Stiftungen gelten als kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie überwiegend kirchlichen Aufgaben dienen.

§ 30
Bestehende Stiftungen

Die Satzungen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind, soweit erforderlich, mit Genehmigung des Regierungspräsidenten an § 5 anzupassen. Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie unter Berücksichtigung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters von dem Regierungspräsidenten zu erlassen; bei kirchlichen Stiftungen geschieht dies im Einvernehmen mit der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

§ 31
Übergang von Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten in Stiftungsangelegenheiten gehen auf die in diesem Gesetz bestimmten Behörden über, auch wenn sich aus einer Stiftungssatzung Zuständigkeiten anderer Behörden oder der Gerichte ergeben.

3. Abschnitt
Unselbständige Stiftungen

§ 32
Überwachung

Wird eine unselbständige Stiftung von einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet, so ist die Erfüllung des Stifterwillens von der die Rechtsaufsicht über die juristische Person führenden Behörde zu überwachen.

§ 33
Stiftungsverzeichnis

(1) Der Regierungspräsident führt ein Verzeichnis unselbständiger Stiftungen seines Bezirks.

(2) In das Verzeichnis werden die Stiftungen im Sinne des § 32 sowie diejenigen Stiftungen aufgenommen, deren Eintragung vom Stifter oder vom Stiftungstreuhänder beantragt wird.

4. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 34 (Fn2)
Außerkrafttreten von Vorschriften

Die landesrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz entgegenstehen oder gleichen Inhalt haben, werden aufgehoben.

§ 35
Besondere Vorschriften für örtliche Stiftungen

Unbeschadet § 34 Nr. 6 bleiben die Vorschriften der Gemeindeordnung für die örtlichen Stiftungen unberührt.

§ 36
Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Innenminister.

§ 37
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.



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