Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Wahl des Vorstands der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Wahl des Vorstands der
Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld

Vom 27. Oktober 1975 (Fn 1)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (RGBl. S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1975 (BGBl. I S. 1013), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Börsenwesens vom 20. August 1975 (GV. NW.S. 544) (Fn 2) wird nach Anhörung des Börsenvorstands verordnet:

§ 1
Wahl nach Gruppen; Wahlrecht

(1) In den Börsenvorstand wählen jeweils aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren als Wählergruppen

1. die zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder diejenigen, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durchführung der Geschäfte berufen sind;

2. die übrigen Börsenbesucher, die an der Börse unselbständig Geschäfte abschließen.

(2) Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(3) Der Träger der Börse entsendet ein Drittel der Vorstandsmitglieder in den Börsenvorstand.

§ 2
Stimmrecht

Wahlberechtigt ist, wer in die Wählerlisten eingetragen und am Wahltag als Börsenbesucher (§ 1 Abs. 1) zugelassen ist. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

§ 3
Wahlausschuß

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuß. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenvorstand berufen werden.

(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenvorstand in der für dessen Bekanntmachungen üblichen Form bekanntzugeben.

§ 4
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuß fordert jede Wählergruppe (§ 1 Abs. 1) unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf. Die Aufforderung ist durch Börsenaushang an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen bekanntzumachen.

(2) Der Wahlvorschlag muß in jeweils angemessener Zahl Kandidatenfolgender an der Börse vertretenen wirtschaftlichen Gruppen aufweisen:

1. der Erzeugerstufe,

2. der Handelsstufe,

3. des Vermittlergewerbes,

4. der verarbeitenden Stufe.

(3) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe soll um die Hälfte mehr an Kandidaten enthalten, als Mitglieder der Gruppe in den Börsenvorstand zu wählen sind. Er muß jedoch mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind. Er muß von mindestens zehn Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe unterzeichnet sein. Namen und Unternehmen sind den Unterschriften in Druck- oder Maschinenschrift anzufügen. Die Namen der Kandidaten sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen; aus einem Wahlvorschlag muß das Einverständnis der Kandidaten zur Aufnahme in den Vorschlag hervorgehen. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens enthält, ist ungültig; Hauptverwaltung und Zweigniederlassung eines Unternehmens gelten als selbständige Unternehmen.

(4) Soweit dem Wahlausschuß gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Satz 2 an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuß im Einvernehmen mit dem Börsenvorstand die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Abs. 3 Sätze 1, 2, 5 und 6 gelten entsprechend.

(5) Der Wahlausschuß gibt die Wahlvorschläge gemäß Abs. 1 Satz 2 bekannt.

(6) Sind durch eine Wählergruppe mehrere gültige Wahlvorschläge ergangen, werden die Namen der Kandidaten, nach der Buchstabenfolge geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefaßt. Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens führen würde, ist für diese der Kandidat in den zusammengefaßten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Unterschriften entfielen, es sei denn, das Unternehmen benennt dem Wahlausschuß einen anderen Kandidaten. Bei gleicher Unterschriftszahl gilt Satz 2 letzter Halbsatz entsprechend; wird ein Kandidat nicht benannt, so entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 5
Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuß stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.

(2) Die Wählerlisten sind an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlungen im Börsensaal zur Einsichtnahme auszulegen.

(3) Einsprüche gegen die Wählerliste sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden zwei Sitzungstage beim Wahlausschuß schriftlich anzubringen. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, daß in den Wählerlisten aufgeführte Personen (§ 1 Abs. 1) nicht mehr zum Börsenbesuch zugelassen oder zugelassene Börsenbesucher (§ 1 Abs. 1) nicht in den Wählerlisten erfaßt sind. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuß über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Wahlausschuß stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Personen (§ 1 Abs. 1), die nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin zum Börsenbesuch zugelassen werden, steht ein Wahlrecht bei den in Vorbereitung befindlichen Wahlen nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Börsenbesucher, die während desselben Zeitraums ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. Ihnen hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen.

(5) Die Auslegung der Wählerlisten (Abs. 2) ist durch den Wahlausschuß gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 anzukündigen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten in gleicher Weise mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, daß diese bis zum Wahltermin im Börsensekretariat eingesehen werden können.

§ 6
Wahltermin

Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuß festgesetzt und von ihm mindestens eine Woche vor dem Wahltermin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 bekanntgegeben.

§ 7
Wahlleitung

(1) Der Wahlleiter (§ 3 Abs. 1 Satz 2) leitet die Wahl.

(2) Der Wahlleiter prüft die Wahlberechtigung an Hand der Wählerlisten einschließlich deren Kennzeichnungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3. Er kann verlangen, daß sich der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe durch Vorlage der Börsenkarte ausweist.

§ 8
Wahlvorgang

(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Gruppen (§ 1 Abs. 1).

(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf Stimmzetteln seiner Wählergruppe die von ihm gewählten Personen durch Ankreuzen der Namen. Auf dem Stimmzettel der jeweiligen Wählergruppe ist anzugeben, wieviel Personen aus ihrer Mitte in den Börsenvorstand zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, daß bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimme ungültig ist.

(3) Die Stimmzettel sind in eine unter Aufsicht des Wahlleiters vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen.

(4) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die unter Berücksichtigung der von der Wählergruppe in den Börsenvorstand zu wählenden Anzahl innerhalb der Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 9
Bevollmächtigung zur Stimmabgabe

(1) Ist ein Wahlberechtigter bei der Wahl am persönlichen Erscheinen verhindert, kann er seinen Stimmzettel im verschlossenen neutralen Umschlag durch einen Beauftragten dem Wahlleiter vorlegen; der Beauftragte muß sich durch eine vom Wahlberechtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht ausweisen.

(2) Ein vom Wahlberechtigten ausgefüllter Stimmzettel kann im verschlossenen neutralen Umschlag auch dem Börsensyndikus zwecks Einwurf in die Wahlurne zugeleitet werden. Aus dem erforderlichen Begleitschreiben muß sich ergeben, daß der Stimmzettel vom Wahlberechtigten selbst ausgefüllt worden ist.

§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen; in ihr sind nach der Auszählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidaten der Wählergruppen entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenvorstands mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.

(2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen.

§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuß gibt den in den Börsenvorstand Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis.

(2) Das Wahlergebnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich in der Weise bekanntzumachen, daß die in den Börsenvorstand gewählten Mitglieder, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge geordnet, aufgeführt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 betreffen, im Börsensekretariat an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen eingesehen werden können.

§ 12
Wahlanfechtung

(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zweier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Veröffentlichung gemäß § 11 Abs. 2 an, beim Wahlausschuß schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.

(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuß; das gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Nicht unter Abs. 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuß mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenvorstand zwecks Entscheidung zu.

(4) Gibt der Börsenvorstand dem Antrag des Beschwerdeführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuß zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 bekanntzumachen. Weist der Börsenvorstand den Antrag des Beschwerdeführers zurück, ist dieser von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

§ 13
Wegfall eines Kandidaten

(1) Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Kandidat bis zum Wahltag weg oder erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1, wird der Wahlvorschlag ungültig. Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht (§ 4 Abs. 5), gibt der Wahlausschuß die Ungültigkeit des Wahlvorschlages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt.

(2) Soweit der ungültig gewordene Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuß selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuß die Unterzeichneten des ungültig gewordenen Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf; § 4 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend, Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß der Wahlausschuß zur Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag innerhalb der Wählergruppe nicht bereits vorliegt bzw. nicht fristgerecht eingereicht wird oder bereits gemäß § 4 Abs. 5 veröffentlicht war.

(3) Wird ein neuer Wahlvorschlag der Gruppe eingereicht oder ein Wahlvorschlag vom Wahlausschuß selbst aufgestellt, gelten § 4 Abs. 5 und 6 entsprechend. Bei der Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Gruppe bereits bekanntgemacht war, darauf hinzuweisen, daß der neue Wahlvorschlag an die Stelle des für ungültig erklärten Wahlvorschlages tritt.

(4) Stellt der Wahlausschuß gemäß Abs. 2 einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Kandidaten des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Gruppe abzuweichen.

§ 14
Wegfall eines Gewählten; Nachentsendung

(1) Fällt ein gemäß § 8 Abs. 4 gewähltes Vorstandsmitglied weg oder erfüllt es nicht mehr die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1, so tritt an seine Stelle der Kandidat, der bei der Wahl innerhalb der Wählergruppe die nächst höchste Stimmenzahl nach dem oder den in den Börsenvorstand Gewählten auf sich vereinigt hat. Ist ein solcher Kandidat nicht vorhanden, so findet eine Nachwahl statt.

(2) Bei Wegfall eines entsandten Vorstandsmitglieds findet eine Nachentsendung statt.

§ 15
Amtsdauer des Börsenvorstands

Die Amtsdauer des bisher im Amt befindlichen Börsenvorstands endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenvorstands.

§ 16 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 606.
Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975.



Normverlauf ab 2000: