Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Einrichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Ehrenausschusses an der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Einrichtung,
die Zusammensetzung und das Verfahren
des Ehrenausschusses an der
Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld

Vom 27. Oktober 1975 (Fn 1)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (RGBl. S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1975 (BGBl. IS. 1013), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Börsenwesens vom 20. August 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2) wird verordnet:

I. Einrichtung und Zusammensetzung

§ 1
Einrichtung des Ehrenausschusses

An der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld wird ein Ehrenausschuß eingerichtet.

§ 2
Zusammensetzung des Ehrenausschusses

(1) Der Ehrenausschuß besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenvorstand aus dem Kreis der mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Börsenbesucher für die Dauer von drei Jahren gewählt; dabei sind die Gruppen gemäß § 1 Abs. 1 der Wahlverordnung zu berücksichtigen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Börsensyndikus nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden für die Wahldauer von den ordentlichen Mitgliedern des Ehrenausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorsitzende hat unbeschadet der Vorschrift des § 4 Abs. 1 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Wahldauer im voraus nach einer Liste zu bestimmen.

(3) Die Mitglieder des Ehrenausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.

II. Ehrenverfahren

§ 3
Ordnung in den Sitzungen, Niederschrift

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Sitzung,

2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,

3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4. die gefaßten Beschlüsse.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 4
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Der Ehrenausschuß ist beschlußfähig, wenn diejenige Gruppe, der der Beschuldigte angehört, durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 5
Beginn des Verfahrens

Der Ehrenausschuß entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann er ein Ehrenverfahren durchführt.

§ 6
Beteiligte

(1) Beteiligte sind

1. der Beschuldigte,

2. diejenigen, die nach Abs. 2 vom Ehrenausschuß zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Der Ehrenausschuß kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.

(3) Wer angehört wird, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

§ 7
Ausgeschlossene Personen

(1) An Entscheidungen des Ehrenausschusses darf nicht mitwirken:

1. wer Beteiligter ist;

2. wer durch seine Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann;

3. wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, verheiratet oder verheiratet gewesen ist oder wer mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

4. wer eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt, soweit es sich nicht um eine Vertretung in amtlicher Eigenschaft handelt;

5. wer bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, soweit er diesem Organ nicht in amtlicher Eigenschaft angehört;

6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Hält sich ein Mitglied des Ehrenausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.

§ 8
Abgelehnte Personen

Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Ehrenverfahren nicht mitwirken darf (§ 7) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Die Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4.

§ 9
Untersuchungsgrundsatz

Der Ehrenausschuß ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.

§ 10
Beweismittel

(1) Der Ehrenausschuß bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.

Er kann insbesondere

1. Auskünfte jeder Art einholen,

2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

3. Urkunden und Akten beiziehen,

4. den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Falls der Ehrenausschuß Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. IS. 1756) entschädigt.

§ 11
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Ehrenausschuß darf Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann der Ehrenausschuß das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Ehrenausschuß den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht benachrichtigt den Ehrenausschuß und die Beteiligten.

(3) Hält der Ehrenausschuß mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Abs. 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

§ 12
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern. Die Bestellung von Sachverständigen ist den Beteiligten mitzuteilen.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins, auch durch Sachverständige, beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftliches Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

§ 13
Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Der Ehrenausschuß entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(2) Der Ehrenausschuß kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1. der Ehrenausschuß den Beteiligten mitgeteilt hat, daß er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;

2. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;

3. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

(3) Der Ehrenausschuß soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

§ 14
Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörde teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.

(2) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Jedes Mitglied des Ehrenausschusses hat das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.

(4) Der Vorsitzende ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,

2. die Namen des Vorsitzenden, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,

3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,

5. das Ergebnis eines Augenscheins.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 15
Entscheidung

(1) Der Ehrenausschuß entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. In seiner Entscheidung hat er auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

(3) Verwaltungsakte, die das Ehrenverfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

(4) Wird das Ehrenverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen.

III. Rechte des Börsenvorstands

§ 16

(1) Ergeben sich in einem Ehrenverfahren Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung nach § 7 des Börsengesetzes rechtfertigen, so ist das Verfahren an den Börsenvorstand abzugeben. Dieser ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Ehrenausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.

(2) Hat der Börsenvorstand ein Ehrenverfahren übernommen und erweist es sich, daß die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung nicht erforderlich ist, so verweist er das Verfahren an den Ehrenausschuß zurück.

IV. Mitwirkung der zuständigen
obersten Landesbehörde

§ 17
Rechte, Information

Von der Einleitung oder Ablehnung eines Ehrenverfahrens ist die zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten. Sie kann die Einleitung eines Ehrenverfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von der zuständigen obersten Landesbehörde gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Die Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörde haben das Recht, allen Verhandlungen beizuwohnen und die ihnen geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an die Beteiligten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

§ 18
Einstellung des Ehrenverfahrens

Mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde kann der Ehrenausschuß das Verfahren einstellen.

§ 19
Kenntnis des Verfahrensstandes

Der zuständigen obersten Landesbehörde sind Ausfertigungen der Niederschriften über die Sitzungen und die mündlichen Verhandlungen sowie der Entscheidungen, die das Ehrenverfahren einleiten und abschließen, zuzustellen.

V. Inkrafttreten

§ 20 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975.



Normverlauf ab 2000: