Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Börse Düsseldorf (Wahlverordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Aufteilung
in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts
und die Wählbarkeit, die Durchführung
der Wahl und die vorzeitige Beendigung
der Mitgliedschaft im Börsenrat
der Börse Düsseldorf
(Wahlverordnung)

Vom 8. Juni 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 3a Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (RGBl. S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 22) (Fn 2) wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:

§ 1 (Fn 8)
Zusammensetzung des Börsenrates

(1) Der Börsenrat besteht aus 24 Mitgliedern, die im Börsengebiet (Nordrhein-Westfalen) geschäftlich tätig sein müssen. Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die Anleger oder Anlegerinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin einer Industrie- und Handelskammer vertreten. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. Kommt eine solche Unternehmensverbindung zustande, haben die betroffenen Unternehmen zu entscheiden, wessen Vertreterin oder Vertreter aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine solche Entscheidung nicht erzielt, scheidet die Vertreterin oder der Vertreter des beherrschten Unternehmens aus.

(2) Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 2 kann der Börsenrat aus weniger Personen bestehen.

§ 2 (Fn 3)
Wahl nach Gruppen

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren von Wählergruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt. Die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzugewählt; es sollen mindestens drei Bewerber vorgeschlagen werden. Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt.

Wählergruppen bilden:

1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken;

2. die Skontroführer;

3. die an der Börse zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen;

4. Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind;

5. andere Emittenten, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind.

(2) Die Wählergruppe nach Absatz 1 Nr. 1 besteht aus folgenden Untergruppen

- genossenschaftliche Kreditinstitute

- öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

- private Banken

- Privatbankiers

- Wertpapierhandelsbanken.

(3) Die Anzahl der Sitze des Börsenrates verteilt sich auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppen wie folgt:

Bis zu 12 Mitglieder gehören dem Kreis der Kreditinstitute an:

2 Mitglieder aus dem Kreis der Privatbankiers,

2 Mitglieder aus dem Kreis der genossenschaftlichen Kreditinstitute,

3 Mitglieder aus dem Kreis der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute,

4 Mitglieder aus dem Kreis der übrigen privaten Banken,

1 Mitglied aus dem Kreis der Wertpapierhandelsbanken.

Weiterhin gehören dem Börsenrat an:

2 Mitglieder aus dem Kreis der Skontroführer,

2 Mitglieder aus dem Kreis der an der Börse zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen,

2 Mitglieder aus dem Kreis der Versicherungsunternehmen,

3 Mitglieder aus dem Kreis der anderen Emittenten,

2 Mitglieder aus dem Kreis der Anleger,

1 Mitglied aus dem Kreis der Industrie- und Handelskammern.

(4) Unternehmen, die mehr als einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Kommt das Unternehmen für mehrere Gruppen in Betracht, so hat es zu erklären, in welcher Gruppe es wählen wird. Unterbleibt eine solche Erklärung, so bestimmt der Wahlausschuß die zuständige Gruppe.

(5) Für jedes Mitglied des Börsenrates ist je ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen, zuzuwählen bzw. im Fall des Vertreters oder der Vertreterin der Industrie- und Handelskammern zu entsenden.

§ 3 (Fn 9)
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind Unternehmen, die in die Wahlliste eingetragen sind und am Wahltag zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) und Unternehmen, deren emittierte Wertpapiere am Wahltag an der Börse zum Handel zugelassen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5). Das Stimmrecht wird ausgeübt bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, von dem Geschäftsinhaber oder der Geschäftsinhaberin, bei anderen Unternehmen von Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt sind.

(2) Das Stimmrecht wird ausgeübt durch Ankreuzen des Stimmzettels. Die Stimmberechtigung wird nachgewiesen durch den von dem Geschäftsinhaber oder der Geschäftsinhaberin oder von Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt sind, unterzeichneten Wahlschein.

(3) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber oder die Geschäftsinhaberin, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt sind. Auch Angestellte und Mitglieder sonstiger Organe der Unternehmen nach Satz 1 sind wählbar.

(4) Soweit für die Mitgliedschaft im Börsenrat eine Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel Voraussetzung ist, ist eine uneingeschränkte Zulassung erforderlich.

§ 4
Wahlausschuß

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuß. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden (Wahlleiter oder Wahlleiterin) und zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.

(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat in der für dessen Bekanntmachung üblichen Form bekanntzugeben.

§ 5 (Fn 8)
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuß fordert jede Wählergruppe (§ 2 Abs. 1 und 2) unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe bzw. Untergruppe zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf, der für jedes zur Wahl vorgeschlagene ordentliche Mitglied zugleich einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für dieses benennen muß. Die Aufforderung ist durch Börsenaushang und Veröffentlichung im Amtlichen Kursblatt an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen bekanntzumachen.

(2) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe oder Untergruppe soll mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder der Gruppe bzw. Untergruppe in den Börsenrat zu wählen sind. Er muß jedoch mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der Gruppe bzw. Untergruppe zu wählen sind. Aus einem Wahlvorschlag muß das Einverständnis der Kandidaten oder Kandidatinnen und der Unternehmen zur Aufnahme in den Vorschlag hervorgehen. Enthält ein Wahlvorschlag mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen, so sind deren Namen nach der Buchstabenfolge zu ordnen. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Vertreter oder Vertreterinnen eines Unternehmens enthält, ist ungültig; ordentliche und ihnen zugeordnete stellvertretende Mitglieder dürfen demselben Unternehmen angehören. Hauptverwaltung und Zweigniederlassung eines Unternehmens gelten als jeweils selbständige Unternehmen.

(3) Soweit dem Wahlausschuß gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht zugehen, stellt der Wahlausschuß im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommt auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, so nimmt die Wählergruppe nicht an der Wahl teil. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die entsprechende Gruppe oder Untergruppe hierauf besonders hinzuweisen.

(4) Sind durch eine Wählergruppe mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen, werden die Namen der Kandidaten oder Kandidatinnen, nach der Buchstabenfolge der zur Wahl stehenden ordentlichen Mitglieder geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefaßt. Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Vertreter oder Vertreterinnen eines Unternehmens führen würde, ist der Kandidat oder die Kandidatin in den zusammengefaßten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den oder die bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Nennungen entfallen. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter oder die Wahlleiterin zieht.

(5) Der Wahlausschuß gibt die Wahlvorschläge gemäß Absatz 1 Satz 2 bekannt.

§ 6 (Fn 8)
Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuß stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf, in die die stimmberechtigten Unternehmen eingetragen werden.

(2) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinanderfolgenden Sitzungstagen bei der Börsenverwaltung sowie während der Börsenversammlungen im Börsensaal zur Einsichtnahme auszulegen.

(3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden fünf Börsensitzungstage beim Wahlausschuß schriftlich zu erheben. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass

a) in den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen nicht mehr zugelassen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3) oder Unternehmen sind, deren emittierte Wertpapiere nicht mehr an der Börse zum Handel zugelassen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5) oder

b) zugelassene Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3) oder Unternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5), nicht in den Wählerlisten erfasst sind.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuß über die erhobenen Einsprüche. Soweit er ihnen nicht stattgibt, hat er die Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerinnen unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Wahlausschuß stellt innerhalb von zwei Wochen die endgültigen Wählerlisten fest. Vertreter oder Vertreterinnen von Unternehmen, die erst nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltag die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 erfüllen, steht ein Wahlrecht bei den in Vorbereitung befindlichen Wahlen nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 entfallen sind, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. Den Vertretern, Vertreterinnen oder Mitgliedern hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die Stimmabgabe zu versagen.

(5) Die Auslegung der Wählerlisten (Absatz 2) ist durch den Wahlausschuß gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 anzukündigen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen. Soweit sich Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten in gleicher Weise mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, daß diese bis zum Wahltermin bei der Börsenverwaltung eingesehen werden können.

§ 7
Wegfall eines Kandidaten oder einer Kandidatin

(1) Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Kandidat oder eine aufgeführte Kandidatin bis zum Wahltag weg oder erfüllt er oder sie nicht mehr die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und wird dadurch die Mindestkandidatenzahl von § 5 Abs. 2 Satz 2 unterschritten, wird der Wahlvorschlag ungültig. Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht (§ 5 Abs. 5), gibt der Wahlausschuß die Ungültigkeit des Wahlvorschlages gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 bekannt.

(2) Soweit der ungültig gewordene Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuß selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuß die Unterzeichner oder die Unterzeichnerinnen des ungültig gewordenen Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf; § 5 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, Absatz 3 jedoch mit der Maßgabe, daß der Wahlausschuß zur Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag innerhalb der Wählergruppe nicht bereits vorliegt bzw. nicht fristgerecht eingereicht wird oder bereits gemäß § 5 Abs. 5 veröffentlicht war.

(3) Wird ein neuer Wahlvorschlag der Gruppe eingereicht oder ein Wahlvorschlag vom Wahlausschuß selbst aufgestellt, gelten § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend. Bei der Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Gruppe bereits bekanntgemacht war, darauf hinzuweisen, daß der neue Wahlvorschlag an die Stelle des für ungültig erklärten Wahlvorschlages tritt.

(4) Stellt der Wahlausschuß gemäß Absatz 2 einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Kandidaten oder Kandidatinnen des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Gruppe abzuweichen.

§ 8
Wahltermin

Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuß festgesetzt und von ihm mindestens eine Woche vor dem Wahltermin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 bekanntgegeben.

§ 9
Wahlleitung

(1) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin (§ 4 Abs. 1 Satz 2) leitet die Wahl.

(2) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin prüft die Wahlberechtigung an Hand der Wahllisten.

§ 10
Wahlgang

(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Gruppen (§ 2 Abs. 1).

(2) Jeder oder jede Wahlberechtigte hat für die Wählergruppe bzw. Untergruppe so viele Stimmen, wie Personen in der Gruppe bzw. Untergruppe zu wählen sind. Der oder die Wahlberechtigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel seiner oder ihrer Wählergruppe die von ihm oder ihr gewählten Personen durch Ankreuzen der Namen. Auf dem Stimmzettel der jeweiligen Wählergruppe ist anzugeben, wie viele Personen dieser Gruppe bzw. Untergruppe in den Börsenrat zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, daß bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.

(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen, die unter Berücksichtigung der Zahl der von der Wählergruppe in den Börsenrat zu wählenden Personen innerhalb der Gruppe bzw. Untergruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter oder die Wahlleiterin zieht.

§ 11 (Fn 4)
Durchführung der Wahl

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in aller Regel durch Briefwahl. Wer durch Briefwahl wählt, hat den Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlumschlag ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, daß die Stimmabgabe dem Willen des oder der Wahlberechtigten entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen und dieser ist so rechtzeitig durch die Post an den Wahlausschuß zu senden, daß er bis zum Ende der Wahlzeit (§ 8) dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlausschuß abgegeben werden.

(2) Erfolgt ausnahmsweise keine Briefwahl, sind die Stimmzettel in eine unter Aufsicht des Wahlleiters oder der Wahlleiterin vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne durch Einwurf einzulegen. In diesem Fall ist der Wahlleiter oder die Wahlleiterin berechtigt, bei der Stimmabgabe die Vorlage der Börsenkarte zu verlangen.

§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen; in ihr sind nach Wählergruppen gesondert nach der Auszählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidaten oder Kandidatinnen entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.

(2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin und den Beisitzern oder den Beisitzerinnen zu unterzeichnen.

§ 13
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuß gibt den in den Börsenrat Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis.

(2) Das Wahlergebnis ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich in der Weise bekanntzumachen, daß die in den Börsenrat gewählten Mitglieder, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der gewählten ordentlichen Mitglieder geordnet, aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 betreffen, bei der Börsenverwaltung an fünf aufeinanderfolgenden Börsensitzungstagen eingesehen werden können.

§ 14 (Fn 4)
Wahlanfechtung

(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tag der ersten Veröffentlichung gemäß § 13 Abs. 2 an, beim Wahlausschuß schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.

(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuß; das gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Der Wahlausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuß mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu.

(4) Gibt der Börsenrat dem Antrag des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin statt, ist die Wahl für die entsprechende Wählergruppe für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuß zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 bekanntzumachen. Weist der Börsenrat den Antrag des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin zurück, ist dieser oder diese von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

§ 15 (Fn 5)
Verlust des Börsenratssitzes

(1) Ein Mitglied des Börsenrates verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn

a) es verzichtet,

b) es die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,

c) die Zulassung des von dem Mitglied vertretenen Unternehmens endet,

d) die Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem bislang vertretenen Unternehmen endet. Dies gilt nicht, wenn das durch das Mitglied vertretene Unternehmen einer Fortführung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Amtszeit zustimmt.

(2) Verliert ein Mitglied des Börsenrats seinen Sitz, so findet für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl führen die Mitglieder des Börsenrates durch, die insoweit als Wahlmänner oder Wahlfrauen handeln. Die Kandidaten oder Kandidatinnen werden von dem oder von der Vorsitzenden des Börsenrates und dessen oder deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen. Sie müssen der Wählergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören und werden in geheimer Abstimmung gewählt.

(3) Die Ersatzwahl findet auch statt, wenn ein nach § 10 Abs. 3 gewähltes Mitglied zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit wegfällt.

§ 16
Amtsdauer des Börsenrates

Die Amtsdauer des bisher im Amt befindlichen Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates.

§ 17 (Fn 6) (Fn 10)
Geltungsdauer

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 7).

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 586, geändert durch VO v. 2.5.1996 (GV. NW. S. 186), 12.8.1998 (GV. NW. S. 505); 10.11.2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Aufgehoben durch VO vom 24.4.2007 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Fn 2

SGV. NW. 41.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 und § 14 geändert durch VO v. 2. 5. 1996 (GV. NW. S. 186); in Kraft getreten am 5. Juni 1996.

Fn 5

§ 15 neugefasst durch VO 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 6

§ 17 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1995.

Fn 8

§ 1 Abs. 1, § 5 und § 6 zuletzt geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 9

§ 3 geändert durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 10

§ 17 Abs. 2 angefügt durch VO v. 10. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.



Normverlauf ab 2000: