Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Kursmaklerschaft der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Kursmaklerschaft
der Rheinisch-Westfälischen Börse
zu Düsseldorf

Vom 10. Oktober 1995 (Fn 1)

Aufgrund § 30 Abs. 7 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (RGBl. S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler wird durch das Finanzministerium (Börsenaufsichtsbehörde) bestellt und vereidigt.

(2) Dem Antrag auf Bestellung zur Kursmaklerin oder zum Kursmakler sind der Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizufügen.

§ 2

Vor der Bestellung einer Kursmaklerin oder eines Kursmaklers sind die Kursmaklerkammer und die Börsengeschäftsführung zu hören. Sie haben ihre Stellungnahmen schriftlich der Börsenaufsichtsbehörde zuzuleiten. Soll eine Kursmaklerin oder ein Kursmakler entgegen dem Widerspruch der Kursmaklerkammer oder der Börsengeschäftsführung bestellt werden, so ist diesen in einer mündlichen Anhörung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 3

(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler leistet bei dem Amtsantritt vor der Vertreterin oder dem Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde folgenden Eid:

,,Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die mir obliegenden Pflichten einer Kursmaklerin/eines Kursmaklers getreu erfüllen und Verschwiegenheit bewahren werde, so wahr mit Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) § 66 c Abs. 3 und § 66d der Strafprozeßordnung sind auf den Eid des Kursmaklers oder der Kursmaklerin entsprechend anzuwenden.

(4) Nach seiner Vereidigung erhält die Kursmaklerin oder der Kursmakler eine Bestallungsurkunde.

§ 4

(1) Das Amt der Kursmaklerin oder des Kursmaklers endet durch Tod, Erreichen der Altersgrenze (§ 30 Abs. 3 BörsG) oder durch Entlassung aus dem Amt (§ 30 Abs. 4 BörsG).

(2) Endet die amtliche Tätigkeit der Kursmaklerin oder des Kursmaklers, so ist die Bestallungsurkunde an die Börsenaufsichtsbehörde zurückzugeben.

(3) Die Kursmaklerkammer macht die Beendigung der Tätigkeit der Kursmaklerin oder des Kursmaklers durch öffentlichen Aushang im Börsensaal bekannt.

§ 5

(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler ist verpflichtet, in allen Börsenversammlungen während der ganzen Dauer anwesend zu sein.

(2) Ist für die Kursmaklerin oder den Kursmakler gemäß § 8 Abs. 2 eine Kursmaklerstellvertreterin oder ein Kursmaklerstellvertreter bestellt, obliegt es der Kursmaklerin oder dem Kursmakler, die Stellvertretung durch diese/diesen sicherzustellen.

§ 6

Die Kursmaklerin oder der Kursmakler ist hinsichtlich der ihr oder ihm erteilten Aufträge zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die Auftraggeber sie oder ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden haben.

§ 7

Das der Kursmaklerin oder dem Kursmakler für ihre oder seine Tätigkeit zustehende Entgelt (Courtage) richtet sich nach der Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

(1) Auf Vorschlag der Kursmaklerkammer und nach Anhörung der Börsengeschäftsführung kann die Börsenaufsichtsbehörde auf bestimmte Zeit Kursmaklerstellvertreterinnen oder Kursmaklerstellvertreter bestellen.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann auf Vorschlag einer Kursmaklerin oder eines Kursmaklers zu deren/dessen Stellvertretung nach Anhörung der Börsengeschäftsführung eine Kursmaklerstellvertreterin oder einen Kursmaklerstellvertreter bestellen.

(3) Die Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Sie ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung um jeweils höchstens zwei Jahre ist möglich.

(4) Die Bestellung kann auch auf Antrag der Kursmaklerkammer oder der Geschäftsführung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz BörsG nicht mehr gegeben sind.

(5) Im übrigen sind die für die Kursmaklerin oder den Kursmakler geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9

(1) Bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf wird eine Kursmaklerkammer errichtet. Mitglieder der Kammer sind die bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf bestellten Kursmaklerinnen und Kursmakler. Die Kammer führt die Bezeichnung ,,Kursmaklerkammer bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf". Sie vertritt die Gesamtinteressen der in ihr zusammengeschlossenen Kursmaklerinnen und Kursmakler.

(2) Die Kursmaklerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz ist Düsseldorf.

(3) Die Kursmaklerkammer gibt sich eine Satzung.

(4) Die Kursmaklerkammer unterliegt der Aufsicht darüber, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllt. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.

§ 10

(1) Die Kursmaklerkammer hat über das Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Kursmaklerinnen und Kursmakler sowie der Kursmaklerstellvertreterinnen und Kursmaklerstellvertreter zu sorgen.

(2) Die Kursmaklerkammer hat Gutachten zu erstatten, sofern sie von der Börsenaufsichtsbehörde, einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in Angelegenheiten der Kursmaklerinnen oder Kursmakler sowie der Kursmaklerstellvertreterinnen oder Kursmaklerstellvertreter angefordert werden.

§ 11

(1) Organe der Kursmaklerkammer sind

1. die Kursmaklerversammlung, die aus den Mitgliedern der Kursmaklerkammer besteht;

2. der Vorstand.

(2) Die Kursmaklerkammer wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister als erster/erstem und der Schriftführerin oder dem Schriftführer als zweiter/zweitem stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12

(1) Die Kursmaklerversammlung beschließt insbesondere über

1. die Satzung der Kursmaklerkammer,

2. den Haushaltsplan,

3. die Haushalts- und Kassenordnung,

4. die Festsetzung der Höhe sowie der Fälligkeit der Beiträge und Umlagen (§ 17 Abs. 3),

5. die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,

6. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

7. die Geschäftsordnung,

8. die Regelung des Rügerechts des Vorstandes gegenüber den Kursmaklerinnen und Kursmakler in der Satzung,

9. die Wahlvorschläge nach Maßgabe der Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf,

10. Stellungnahmen der Kursmaklerkammer gegenüber der Börsengeschäftsführung im Anhörungsverfahren in bezug auf die Verteilung der Geschäfte unter den einzelnen Kursmaklerinnen und Kursmakler.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde. Gesetzliche Vorschriften, die für den Haushaltsplan oder die Festsetzung von Beiträgen eine Genehmigung oder eine Zustimmung vorsehen, bleiben unberührt.

§ 13

(1) Sitzungen der Kursmaklerversammlung werden vom Vorstand bei Bedarf anberaumt. Sitzungen werden auch auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes oder einer der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Einberufung einer Sitzung der Kursmaklerversammlung zu verlangen.

(3) Einladungen ergehen schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. In eilbedürftigen Fällen kann diese Ladungsfrist bis auf einen Tag verkürzt werden.

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kursmaklerversammlung einzuladen. Sie hat das Recht, in den Sitzungen das Wort zu ergreifen.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Kursmaklerkammer und der Börsenaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(6) In der Kursmaklerversammlung wird nur über Anträge abgestimmt, die zusammen mit der Tagesordnung schriftlich angekündigt worden sind. Darüber hinaus kann auf Antrag eines Viertels und mit Zustimmung von drei Vierteln der zur Versammlung erschienenen Kursmaklerinnen und Kursmakler auch über als dringlich bezeichnete, schriftlich vorbereitete Anträge verhandelt und abgestimmt werden.

(7) Für Beschlüsse der Kursmaklerversammlung ist die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Beschlüsse von nicht grundsätzlicher Bedeutung können auf schriftlichem Wege gefaßt werden.

(8) Abweichend von Absatz 6 ist für Beschlüsse nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 und 10 eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

(9) Zu den Sitzungen der Kursmaklerversammlung ist grundsätzlich eine von den Kursmaklerstellvertreterinnen oder Kursmaklerstellvertretern benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter einzuladen und zu hören.

§ 14

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl hat spätestens einen Monat vor Ablauf der Wahlperiode stattzufinden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist gesondert zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kursmaklerkammer auf sich vereinigt. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine ausreichende Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den dieselben Vorschriften gelten. Vereinigt auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kursmaklerkammer auf sich, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für eine drei Monate überschreitende Restzeit der Wahlperiode innerhalb von vier Wochen ein Nachfolger zu wählen.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann nur dadurch abberufen werden, daß die Kursmaklerversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt.

(5) Die Namen der Vorstandsmitglieder und ihre Ämter sind der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung mitzuteilen sowie durch öffentlichen Aushang im Börsensaal bekanntzugeben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 15

(1) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Kursmaklerkammer. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kursmaklerkammer (§ 10 Abs. 2).

2. Die Schlichtung von Streitigkeiten unter Kursmaklerinnen oder Kursmaklern sowie, wenn beide Parteien es beantragen, zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Kursmaklerin oder Kursmakler aus dem Auftragsverhältnis. Soweit die Streitigkeiten mit der amtlichen Kursfeststellung in Zusammenhang stehen, ist die Handelsüberwachungsstelle zu beteiligen und die Börsenaufsichtsbehörde zu unterrichten.

3. Die Erhebung der in § 18 Abs. 3 genannten Beiträge und Umlagen.

4. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Kursmaklerkammer nach Maßgabe des Haushaltsplanes und die jährliche Rechnungslegung.

5. Bei Bedarf die Stellvertretung für die Kursmaklerinnen und Kursmakler zu regeln.

6. Die Einstellung und Beaufsichtigung von Hilfskräften.

(2) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen in die geschäftlichen Unterlagen der Kursmaklerinnen und Kursmakler einzusehen sowie Auskünfte zu verlangen.

(3) Weitere Aufgaben können dem Vorstand durch Beschluß der Kursmaklerversammlung übertragen werden. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Der Vorstand hat der Kursmaklerversammlung regelmäßig zu berichten.

§ 16

(1) Schriftliche Willenserklärungen, durch die die Kursmaklerkammer verpflichtet wird, bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 17

(1) Der Vorstand kann einer Kursmaklerin oder einem Kursmakler auf Antrag bis zu zwei Monaten Jahresurlaub gewähren. Einem Urlaub über zwei Monate hinaus muß die Börsenaufsichtsbehörde zustimmen. Die Beurlaubungen dürfen den Börsenablauf nicht beeinträchtigen.

(2) Der Vorstand hat durch rechtzeitiges Aufstellen von Urlaubsplänen die ordnungsgemäße Vertretung der Kursmaklerinnen oder der Kursmakler sicherzustellen. Das gilt auch bei Abwesenheit einer Kursmaklerin oder eines Kursmaklers aus anderen Gründen.

§ 18

(1) Bis zum Beginn eines jeden Jahres hat der Vorstand der Kursmaklerkammer einen Haushaltsplan über Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und der Kursmaklerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Zur Deckung der veranschlagten Ausgaben werden von den Kursmaklerinnen und von den Kursmaklern Beiträge und Umlagen erhoben.

(3) Für die Zwangsbeitreibung der Beiträge und Umlagen gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Vollstreckungsbehörde ist die Kursmaklerkammer.

§ 19

Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und legt hierüber Rechnung. Jede Kursmaklerin und jeder Kursmakler hat das Recht auf Einblick in die Rechnungslegung.

§ 20

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf tätigen Kursmaklerinnen und Kursmakler gelten als nach den vorstehenden Vorschriften bestellt.

§ 21 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.



Normverlauf ab 2000: