Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Beschränkungen bei der Verwertung von Diensterfindungen der Angehörigen der Landesanstalt für Gewässerkunde und Gewässerschutz Nordrhein-Westfalen


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Beschränkungen bei der Verwertung
von Diensterfindungen der Angehörigen
der Landesanstalt für Gewässerkunde und Gewässerschutz
Nordrhein-Westfalen

Vom 28. September 1972 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 40 Nr. 3 und 41 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 756), geändert durch Gesetz vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953), wird für den Geschäftsbereich der Landesanstalt für Gewässerkunde und Gewässerschutz Nordrhein-Westfalen folgendes verordnet:

  1. Angehörige der Landesanstalt für Gewässerkunde und Gewässerschutz haben bei der Verwertung einer nach § 8 des Gesetzes über die Arbeitnehmererfindungen frei gewordenen Diensterfindung in erster Linie die Veräußerung der Rechte an der Erfindung anzustreben. Nur wenn ernsthafte Bemühungen um eine solche Verwertung der Erfindung ohne Erfolg bleiben oder bei einer solchen Verwertung eine sachgerechte Ausnutzung der Erfindung nicht gewährleistet erscheint, darf die Erfindung durch Begründung von Benutzungsrechten verwertet werden.
  2. Der Erfinder darf Verwandten und Verschwägerten gerader Linie, seinem Ehegatten, seinen Geschwistern und den Geschwistern des Ehegatten weder Rechte an der Erfindung übertragen noch die Verwertung der Erfindung gestatten.
  3. Als Entgelt für die Einräumung des Verwertungsrechts nach Nummer 1 darf nur eine sofort fällige Vergütung vereinbart werden.
  4. Der Erfinder soll darauf hinwirken, daß die Erfindung in höchstmöglichem Maße für die Allgemeinheit fruchtbar gemacht wird.
    Zu diesem Zweck hat er sich darum zu bemühen, möglichst mehrere Unternehmen für die Auswertung der Erfindung zu gewinnen. Kommt eine sofortige Einschaltung mehrerer Unternehmen wegen der Art der Erfindung oder mit Rücksicht auf die sich aus Nummer 1 ergebenden Beschränkungen nicht in Betracht, so ist dem Erwerber des Benutzungsrechts, wenn irgend angängig, die Verpflichtung aufzuerlegen, künftig anderen Unternehmen auf deren Verlangen Unterlizenzen zu angemessenen Bedingungen zu erteilen.
  5. In den Verwertungsverträgen soll vereinbart werden, daß von der Erfindung im Rahmen des übertragenen Rechts Gebrauch gemacht werden muß.
  6. Der Abschluß eines Verwertungsvertrages mit Unternehmen, die ihren Sitz nicht im Bundesgebiet (einschließlich des Landes Berlin) haben, ist erst dann zulässig, wenn sich andere für eine Ausnutzung der Erfindung geeignete Unternehmen auf das Angebot des Erfinders nicht um den Abschluß eines Verwertungsvertrages bemüht oder ein angemessenes Entgelt nicht angeboten haben.
  7. Die Erfinder haben dem Leiter der Landesanstalt für Gewässerkunde und Gewässerschutz Nordrhein-Westfalen den beabsichtigten Abschluß eines Verwertungsvertrages und den Vertragsinhalt mitzuteilen. Der Leiter der Anstalt kann mit meiner Zustimmung im Einzelfall Abweichungen von den Nummern 2 bis 6 zulassen, soweit dies zur Vermeidung von Härten für den Erfinder geboten erscheint und soweit öffentliche, insbesondere dienstliche, Interessen nicht entgegenstehen.
  8. Weitergehende Beschränkungen, die sich aus den §§ 40 und 41 in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ergeben, bleiben unberührt.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 278.Aufgehoben durch VO vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 88); in Kraft getreten am 17. Februar 2004.



Normverlauf ab 2000: