Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit (Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW - ELAG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden
und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes
Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit
(Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW - ELAG)

Vom 9. Februar 2010 (Fn 1) (Fn 2)

Teil 1
Grundlagen

§ 1 (Fn 2)
Kommunale Beteiligung

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich an den fortwirkenden finanziellen Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen (Land) in Folge der Deutschen Einheit auf Grund

1. der Einbeziehung der neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich seit 1995 und

2. der Kompensationsleistungen, die das Land im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ seit 2005 erbringt.

(2) Das Land führt in den Jahren 2006 bis 2019 für jedes Haushaltsjahr (Abrechnungsjahr) eine Feinabstimmung und Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes durch.

(3) Die Abrechnung erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Feinabstimmung und Abrechnung des Jahres 2006 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und die der Jahre 2007 bis 2011 nach der Bekanntmachung des Gesetzes zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724).

Teil 2
Ermittlung des vertikalen Belastungsanteils
der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 2 (Fn 6)
Ermittlung des einheitsbedingten
Gesamtbelastungsbetrages für das Land

(1) Die jährliche einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 für das Land errechnet sich aus der Summe der Beträge gemäß Nummern 1 und 2:

1. Der einheitsbedingte Betrag aus der vertikalen und horizontalen Umsatzsteuerverteilung im bundesstaatlichen Finanzausgleich ist die Differenz zwischen der einheitsbedingten Entlastung des Landes im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung und der einheitsbedingten Belastung des Landes im horizontalen Umsatzsteuerausgleich im entsprechenden Ausgleichsjahr des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Die einheitsbedingte Entlastung des Landes im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung entspricht dem Einwohneranteil des Landes an der Differenz zwischen dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer und dem um sieben Prozentpunkte reduzierten Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer jeweils nach § 1 Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist. Dabei wird das Aufkommen der Umsatzsteuer unter der Annahme eines seit 2007 fortbestehenden allgemeinen Steuersatzes von 16 Prozentpunkten zu Grunde gelegt. Hierzu wird das bundesweite Umsatzsteueraufkommen um einen Abzugsbetrag vermindert. Dieser beträgt für das Jahr 2007 20 100 000 000 Euro, für das Jahr 2008 24 395 000 000 Euro, für das Jahr 2009 24 955 000 000 Euro und für das Jahr 2010 25 445 000 000 Euro. Ab dem Jahr 2011 wird der Abzugsbetrag des Vorjahres mit der jeweiligen jährlichen Steigerungsrate des bundesweiten Umsatzsteueraufkommens zum Vorjahr fortgeschrieben. Im Falle einer Steuersatzerhöhung oder -senkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Abzugsbetrag nach Satz 4 in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang erhöht oder verringert. Die einheitsbedingte Belastung des Landes im horizontalen Umsatzsteuerausgleich errechnet sich aus der Belastung des Landes im Umsatzsteuerausgleich im jeweiligen Ausgleichsjahr, reduziert um die Differenz zwischen dem Betrag nach § 2 Absatz 2 und dem Einwohneranteil des Landes an dem Betrag von 1 322 712 000 Euro, vervielfältigt mit dem prozentualen Anteil des in Artikel 3 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genannten Gebietes am Volumen des Umsatzsteuerausgleichs. Zur Ermittlung des Anteils des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Teils des Landes Berlin wird der Betrag des Landes Berlin im Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt. Umsatzsteuerausgleich im Sinne dieses Gesetzes ist die Differenz zwischen einer vollständigen Verteilung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach der Einwohnerzahl der Länder und dem Umsatzsteueranteil der Länder nach § 2 Finanzausgleichsgesetz in der für das jeweilige Ausgleichsjahr maßgeblichen Fassung.

2. Zur Ermittlung der einheitsbedingten Belastung aus dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne wird ein Betrag von 103 Euro mit der Anzahl der Einwohner des Landes im jeweiligen Abrechnungsjahr vervielfältigt und um 550 000 000 Euro vermindert. Der so ermittelte Betrag wird vervielfältigt mit dem prozentualen Anteil des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Gebietes am Volumen des Länderfinanzausgleichs. Zur Ermittlung des Anteils des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Teils des Landes Berlin wird der Betrag des Landes Berlin im Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt.

Abweichend von Nummer 1 und 2 beträgt die einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 für das Jahr 2006 315 479 694 Euro.

(2) Die einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 beträgt jährlich 685 544 488 Euro.

(3) Die Summe der Beträge gemäß Absatz 1 und 2 ergibt den einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag des Landes. Abweichend von Satz 1 bildet für das Jahr 2019 allein der Betrag gemäß Absatz 1 den einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag.

§ 3 (Fn 2)
Ermittlung des kommunalen Finanzierungsanteils

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich an dem einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag gemäß § 2 Absatz 3 entsprechend ihrem Anteil am Gesamtsteueraufkommen von Land sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden im Abrechnungsjahr (kommunaler Finanzierungsanteil).

(2) Das Steueraufkommen des Landes wird errechnet aus den von ihm im Abrechnungsjahr kassenwirksam vereinnahmten Steuern sowie der Gewerbesteuerumlage einschließlich der Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502)

1. vermindert um die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs für das Abrechnungsjahr zur Verfügung gestellte verteilbare Finanzausgleichsmasse ohne Abzug von Kreditierungen und Verrechnungen,

2. vermindert um die an die Gemeinden im Abrechnungsjahr als Kompensationsleistung für die Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gezahlten Beträge sowie

3. vermindert um die an die Gemeinden im Abrechnungsjahr als Kompensationsleistung für die Steuermindereinnahmen infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 gezahlten Beträge und

4. erhöht um die Beträge, die das Land aus dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) im Abrechnungsjahr erhalten hat.

(3) Das gemeindliche Steueraufkommen wird errechnet aus den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Abrechnungsjahr kassenwirksam vereinnahmten Steuern und steuerähnlichen Einzahlungen

1. vermindert um die Gewerbesteuerumlage einschließlich der Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz sowie

2. erhöht um die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Beträge.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird für das Jahr 2006 das Steueraufkommen des Landes zusätzlich um die vereinnahmte erhöhte Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz vermindert und das Steueraufkommen der Gemeinden und Gemeindeverbände entsprechend erhöht.

§ 4 (Fn 6)
Kommunale Finanzierungsbeteiligungen

Die Gemeinden und Gemeindeverbände leisten Finanzierungsbeteiligungen durch

1. die im Abrechnungsjahr erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlagen gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz und für das Abrechnungsjahr 2019 zusätzlich die im Januar 2020 geleisteten Spitzabrechnungen der erhöhten Gewerbesteuerumlagen gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz und

2. die Auswirkungen des einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrages gemäß § 2 Absatz 3 auf den Steuerverbund im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in Höhe des um die Verbundsatzpunkte für den pauschalen Belastungsausgleich gemäß § 5 verminderten Verbundsatzes im Abrechnungsjahr. Für das Jahr 2006 beträgt die Auswirkung des einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrages 157 675 232 Euro, für das Jahr 2007 339 823 075 Euro und für das Jahr 2008 314 254 834 Euro.

§ 5
Belastungsausgleich

Die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß § 4 Nummer 2 ist um den Betrag zu vermindern, den das Land für das Abrechnungsjahr im Steuerverbund im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs als pauschalen Belastungsausgleich von Ausgleichsansprüchen aus der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes in Folge der Deutschen Einheit über Verbundsatzpunkte zur Verfügung stellt (saldierter Belastungsausgleich). Für das Jahr 2006 beträgt der pauschale Belastungsausgleich 196 373 807 Euro, für das Jahr 2007 349 755 670 Euro und für das Jahr 2008 393 815 612 Euro.

§ 6
Vertikale Feinabstimmung

(1) Die Höhe der Über- oder Unterzahlung des Anteils der Gemeinden und Gemeindeverbände am einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag des Landes gemäß § 2 Absatz 3 ergibt sich aus dem zu erbringenden kommunalen Finanzierungsanteil gemäß § 3 Absatz 1

1. vermindert um die geleistete kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß § 4 Nummer 1 sowie

2. vermindert um den saldierten Belastungsausgleich nach § 5.

(2) Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 rechnet das Land mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden zunächst den saldierten Belastungsausgleich ab. Mit den Gemeinden rechnet es danach die geleistete kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß § 4 Nummer 1 vermindert um den kommunalen Finanzierungsanteil gemäß § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 ab.

Teil 3
Interkommunale Verteilung

§ 7 (Fn 7)
Ermittlung der endgültigen Abrechnungsbeträge für
jede Gemeinde und jeden Gemeindeverband

(1) Die Abrechnung für jede Gemeinde erfolgt in zwei Verfahrensstufen gemäß Absatz 2 und 3 und für jeden Gemeindeverband gemäß Absatz 2.

(2) Der Abrechnungsbetrag gleicht die einheitsbedingten Belastungen jeder Gemeinde und jedes Gemeindeverbandes im kommunalen Steuerverbund vollständig aus. Er errechnet sich aus den im Abrechnungsjahr festgesetzten Zuwendungen auf Grund des kommunalen Steuerverbundes vermindert um die sich bei Berücksichtigung des saldierten Belastungsausgleichs des Abrechnungsjahrs ergebenden Zuwendungen auf Grund des kommunalen Steuerverbundes. Dieser Abrechnungsbetrag ist bei Gemeinden in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Absatz 3 für den endgültigen Abrechnungsbetrag zu berücksichtigen. Bei Gemeindeverbänden ist der Betrag gemäß Satz 1 der endgültige Abrechnungsbetrag.

(3) Zur Berechnung des endgültigen Abrechnungsbetrags für jede Gemeinde wird der Betrag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 im Verhältnis des Anteils jeder Gemeinde im Abrechnungsjahr am landesweiten Aufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlagen gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz verteilt. Für das Abrechnungsjahr 2019 werden zusätzlich die im Januar 2020 geleisteten Spitzabrechnungen der erhöhten Gewerbesteuerumlagen gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz berücksichtigt. Der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Betrag wird vermindert

1. um den Betrag gemäß Absatz 2 Satz 1 sowie

2. um die der Gemeinde für das Abrechnungsjahr gewährten Abschläge nach dem Gesetz über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Deutschen Einheit vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) oder anderer Gesetze.

Teil 4
Verfahren

§ 8 (Fn 3)
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten

Die zur Abrechnung erforderlichen Daten werden im Zeitpunkt der Abrechnung den folgenden Quellen entnommen:

1. die Anzahl der Einwohner der Länder (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2), das bundesweite Umsatzsteueraufkommen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1), die Anteile der Länder am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 2 Finanzausgleichsgesetz zur Ermittlung des Umsatzsteuerausgleichs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) und die Anteile der Länder am Länderfinanzausgleich (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) der für das Ausgleichsjahr maßgeblichen Bundesratsdrucksache der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichgesetzes. Soweit diese Verordnung zum Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht in Kraft getreten ist, ist die vorläufige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern für das jeweilige Ausgleichsjahr zu Grunde zu legen;

2. die Einwohnerzahlen des Landes Berlin (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 9 und Nummer 2 Satz 3) der Bevölkerungsfortschreibung, die das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zum 30. Juni des Abrechnungsjahres ermittelt hat,

3. das Steueraufkommen des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 2) der Haushaltsrechnung des Landes für das Abrechnungsjahr;

4. das gemeindliche Steueraufkommen (§ 3 Absatz 3) der amtlichen Kassenstatistik des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen für das Abrechnungsjahr;

5. die verteilbare Finanzausgleichsmasse dem für das Abrechnungsjahr geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz;

6. die von jeder Gemeinde im Abrechnungsjahr und für das Abrechnungsjahr 2019 zusätzlich die im Jahr 2020 geleisteten erhöhten Gewerbesteuerumlagen gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz den Festsetzungen auf Grund der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage in der zum Zeitpunkt der Festsetzung geltenden Fassung.

§ 9 (Fn 5)
Festsetzungen

(1) Für jedes Abrechnungsjahr errechnen das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium den einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag gemäß § 2 Absatz 3, den kommunalen Finanzierungsanteil gemäß § 3 Absatz 1, den Betrag gemäß § 4 Nummer 2, den saldierten Belastungsausgleich gemäß § 5 und die Höhe der Über- oder Unterzahlung gemäß § 6 Absatz 1 und setzen diese Beträge fest, soweit sie nicht bereits durch dieses Gesetz bestimmt sind.

(2) Die Abrechnungsbeträge gemäß § 7 Absatz 2 und 3 werden für das jeweilige Abrechnungsjahr für jede Gemeinde und für jeden Kreis von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium errechnet und festgesetzt und durch die Bezirksregierungen beschieden. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind. Die auf die Landschaftsverbände entfallenden Abrechnungsbeträge werden für das jeweilige Abrechnungsjahr von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium errechnet und durch Erlass festgesetzt.

§ 10 (Fn 2)
Auszahlung der Abrechnungsbeträge

(1) Soweit sich aus den festgesetzten Abrechnungsbeträgen gemäß § 9 Absatz 2 Ansprüche einzelner Gemeinden oder Gemeindeverbände gegenüber dem Land ergeben, werden die Beträge zum nächsten Auszahlungstermin nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz ausgezahlt. Für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erfolgt die Auszahlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Abweichend von Satz 2 erfolgt eine Auszahlung korrigierter Abrechnungsbeträge der Jahre 2007 bis 2009 und eine Auszahlung der Abrechnungsbeträge der Jahre 2010 und 2011 nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724).

(2) Ansprüche des Landes auf Grund dieses Gesetzes werden zum nächsten Termin, zu dem Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz ausgezahlt werden, verrechnet. Übersteigt ein Anspruch die Höhe des Auszahlungsbetrages, fordert das Land den übersteigenden Betrag von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zurück.

(3) Abweichend von Absatz 2 macht das Land für die Abrechnungsjahre 2006, 2007 und 2008 keine Ansprüche geltend.

§ 10a (Fn 4)
Bedarfsumlage für die Abrechnung
der Jahre 2009 bis 2011

(1) Abweichend von

1. § 56c Satz 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), beziehungsweise

2. § 23c Satz 1 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474),

können Gemeindeverbände eine Umlage erheben, auch ohne dass im Haushaltsjahr 2013 eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Die Höhe der Umlage nach Satz 1 darf den Differenzbetrag der für die Abrechnung der Jahre 2009 bis 2011 gebildeten Rückstellungen und den festgesetzten Abrechnungsbeträgen für die Jahre 2009 bis 2011 nicht übersteigen.

(2) Die Umlage nach Absatz 1 kann in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 erhoben werden.

(3) Umlagegrundlagen sind die Umlagegrundlagen des zum Zeitpunkt der Erhebung maßgeblichen Gemeindefinanzierungsgesetzes sowie die Abrechnungsbeträge der umlagezahlenden Kommunen nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Jahre 2009 bis 2011.

(4) Bei Erhebung einer Sonderumlage nach § 56c Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen darf der durch die Umlage nach Absatz 1 erhobene Betrag nicht erneut berücksichtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung einer Sonderumlage nach § 23c Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 11
Berichtigungen

Stellen sich innerhalb von zwei Jahren nach Festsetzung der Abrechnungsbeträge Unrichtigkeiten heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, so können diese auf Antrag berichtigt werden, wenn die Summe der beantragten Berichtigungen eines Jahres 10 000 Euro übersteigt. Berichtigungen können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz verrechnet werden.

Teil 5
Durchführungsvorschriften

§ 12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. November 2009 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 127, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. November 2009; geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
Obsolet (s. § 12)

Fn 2

Überschrift, §§ 1, 3 und 10 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 4

§ 10a eingefügt durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Fn 5

§ 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 6

§§ 2 und 4 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 7

§ 7 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.



Normverlauf ab 2000: