Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4) Ziel des Gesetzes
- § 2 (Fn 6) Umfang und Finanzierung der Konsolidierungshilfen
- § 3 (Fn 5) Pflichtige Teilnahme
- § 4 (Fn 5) Freiwillige Teilnahme
- § 5 (Fn 2) Höhe, Auszahlung und Verwendung der Konsolidierungshilfe
- § 6 Haushaltssanierungsplan
- § 7(Fn 7) Überwachung des Haushaltssanierungsplans und Berichtspflichten
- § 8 Folgen von Pflichtverstößen
- § 9 Unterstützung durch die Gemeindeprüfungsanstalt
- § 10 (Fn 3) Verfahren und Zuständigkeit
- § 11 (Fn 5) Bewirtschaftung der Mittel
- § 12 (Fn 4) Dritte Stufe Stärkungspakt
- § 12a (Fn 7) Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2020 aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 13 (Fn 4) Inkrafttreten, Berichtspflicht
Normüberschrift
Gesetz
zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung
im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz)
Vom 9. Dezember 2011 (Fn 1)
§ 1 (Fn 4) Ziel des Gesetzes
§ 1 (Fn 4)
Ziel des Gesetzes
Das Land stellt in den Jahren 2011 bis 2022 Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen zur Verfügung. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen. Ziel ist es, den Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen.
§ 2 (Fn 6) Umfang und Finanzierung der Konsolidierungshilfen
§ 2 (Fn 6)
Umfang und Finanzierung der Konsolidierungshilfen
(1) In den Jahren 2011 bis 2020 werden jeweils 350 000 000 Euro pro Jahr bereit gestellt.
(2) Zusätzlich werden 65 000 000 Euro im Jahr 2012, 115 000 000 Euro im Jahr 2013, jeweils 296 578 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2017, 174 789 000 Euro im Jahr 2018, 144 789 000 Euro im Jahr 2019 und 20 789 000 Euro im Jahr 2020 bereit gestellt (Komplementärmittel).
(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 2014 und 2015 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro und in den Jahren 2016 bis 2020 jeweils 20 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012, jeweils 115 000 000 Euro in den Jahren 2013 bis 2015 und jeweils 185 000 000 Euro in den Jahren 2016 und 2017, 154 000 000 Euro im Jahr 2018 und 124 000 000 Euro im Jahr 2019. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2017 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht.
(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2017 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1. Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 2014 bis 2017 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen.
(5) Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.
(6) Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 10 Absatz°2 zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
(7) Für Leistungen der Gemeindeprüfungsanstalt gemäß § 9 werden ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2020 jährlich vorab 4 200 000 Euro und zur Unterstützung der Tätigkeit der Bezirksregierungen gemäß §§ 5 bis 8 sowie ihrer weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Begleitung der Haushaltskonsolidierung von Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation jährlich vorab 800 000 Euro aus den Mitteln gemäß Absatz 1 entnommen.
(8) In den Jahren 2017 bis 2022 werden aus den Mitteln, die für den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 nicht mehr benötigt werden, weiteren Gemeinden Konsolidierungshilfen nach Maßgabe von § 12 zur Verfügung gestellt.
(9) Ab dem Jahr 2018 dürfen die gemäß Absatz 1 bereit gestellten Mittel auch zur Gewährung der jährlichen Unterstützung für die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden in Anspruch genommen werden, soweit die gemäß Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung gestellten Mittel hierfür nicht ausreichen.
§ 3 (Fn 5) Pflichtige Teilnahme
§ 3 (Fn 5)
Pflichtige Teilnahme
Ab dem Jahr 2011 unterstützt das Land mit 350 000 000 Euro (§ 2 Absatz 1) abzüglich der Mittel gemäß § 2 Absatz 7 die Haushaltskonsolidierung der Gemeinden, aus deren Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2010 sich im Jahr 2010 oder in der mittelfristigen Ergebnisplanung für die Jahre 2011 bis 2013 eine Überschuldungssituation ergibt. § 2 Absatz 9 bleibt unberührt. Für diese Gemeinden ist die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe verpflichtend (pflichtig teilnehmende Gemeinden).
§ 4 (Fn 5) Freiwillige Teilnahme
§ 4 (Fn 5)
Freiwillige Teilnahme
(1) Ab dem Jahr 2012 stellt das Land die Mittel gemäß § 2 Absatz 2 als Konsolidierungshilfe für Gemeinden zur Verfügung, deren Haushaltsdaten des Jahres 2010 den Eintritt der Überschuldung in den Jahren 2014 bis 2016 erwarten lassen. § 2 Absatz 9 bleibt unberührt.
(2) Gemeinden, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 erfüllen, können eine Konsolidierungshilfe bis zum 31. März 2012 bei der Bezirksregierung beantragen (auf Antrag teilnehmende Gemeinden). Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden.
(3) Falls die ab dem Jahr 2014 gemäß § 2 Absatz 2 jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um allen Gemeinden, die eine Teilnahme beantragt haben, ab dem Jahr 2014 eine Konsolidierungshilfe nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 1 zu gewähren, ist die Zahl der auf Antrag teilnehmenden Gemeinden von Anfang an entsprechend zu begrenzen.
(4) Auf Antrag teilnehmende Gemeinden unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie pflichtig teilnehmende Gemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 5 (Fn 2) Höhe, Auszahlung und Verwendung der
Konsolidierungshilfe
§ 5 (Fn 2)
Höhe, Auszahlung und Verwendung der
Konsolidierungshilfe
(1) Für jede pflichtig teilnehmende Gemeinde wird eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag gewährt. Über Satz 1 hinaus richtet sich der Anteil der einzelnen pflichtig teilnehmenden Gemeinde an den gemäß Satz 1 verminderten Mitteln gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 7 nach ihrem Anteil an der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten aller pflichtig teilnehmenden Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz. Als Einwohnerzahl gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2010.
(2) Ab dem Jahr 2014 erhalten die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag und darüber hinaus den gleichen Prozentsatz der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz als Konsolidierungshilfe, den die pflichtig teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2014 erhalten. In den Jahren 2012 und 2013 richtet sich der Anteil der einzelnen auf Antrag teilnehmenden Gemeinde an der Konsolidierungshilfe nach dem Verhältnis zwischen den in 2012 und 2013 zur Verfügung stehenden Komplementärmitteln zu den Komplementärmitteln im Jahr 2014 gemäß § 2 Absatz 2. Der Prozentsatz gemäß Satz 1 darf auch in den Jahren 2012 und 2013 nicht überschritten werden.
(3) Die Auszahlung der Mittel für das Jahr 2011 erfolgt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und ab dem Jahr 2012 zum 1. Oktober jeden Jahres. Zahlungsvoraussetzung ist für die pflichtig teilnehmenden Gemeinden ab dem Jahr 2012 und für die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden ab dem Jahr 2013 die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans gemäß § 6. Die Auszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Zahlungsvoraussetzung erst dann vorliegt.
(4) Benötigt die Gemeinde in einem Jahr die zur Verfügung gestellten Mittel nicht in voller Höhe, um das jahresbezogene Konsolidierungsziel zu erreichen, sind diese Mittel zur Reduzierung von Liquiditätskrediten zu verwenden. Die Konsolidierungshilfe kann von der Bezirksregierung mit Wirkung für die Zukunft reduziert werden, soweit sie zum Haushaltsausgleich nicht mehr benötigt wird.
§ 6 Haushaltssanierungsplan
§ 6
Haushaltssanierungsplan
(1) Die pflichtig teilnehmenden Gemeinden müssen der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 2012 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen. Die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden legen den vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan bis zum 30. September 2012 vor.
(2) Der Haushaltsanierungsplan bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Genehmigung kann nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
1. Im Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt und von diesem Zeitpunkt an jährlich, bei pflichtig teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 2016 und bei auf Antrag teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 2018, erreicht. Der Haushaltssanierungsplan muss das Erreichen des Haushaltsausgleichs in gleichmäßigen jährlichen Schritten darstellen. Eine Darstellung in unterschiedlich großen jährlichen Schritten ist zulässig, sofern die Bezirksregierung zustimmt. Die zum Erreichen der jährlichen Schritte notwendigen Teilziele werden im Haushaltssanierungsplan als Meilensteine dargestellt.
2. Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich spätestens im Jahr 2021 ohne Konsolidierungshilfe erreicht. Die jährlichen Konsolidierungsschritte müssen nach erstmaligem Erreichen des Haushaltsausgleichs einen degressiven Abbau der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Konsolidierungshilfe vorsehen.
3. Sämtliche möglichen Konsolidierungsbeiträge der verselbständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form werden geprüft und in den Haushaltssanierungsplan mit einbezogen.
(3) Der Haushaltssanierungsplan ist jährlich fortzuschreiben und der Bezirksregierung spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Der genehmigte Haushaltssanierungsplan tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzepts und des individuellen Haushaltssanierungskonzepts nach § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept gelten für den Haushaltssanierungsplan entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 7(Fn 7) Überwachung des Haushaltssanierungsplans
und Berichtspflichten
§ 7
(Fn 7)
Überwachung des Haushaltssanierungsplans
und Berichtspflichten
(1) Die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans wird von der Bezirksregierung überwacht. Der Bürgermeister der Gemeinde ist verpflichtet, der Bezirksregierung jährlich mit der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres, im laufenden Haushaltsjahr zum 30. Juni und zum 15. April des Folgejahres mit dem bestätigten Jahresabschluss jeweils einen Bericht zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans vorzulegen.
(2) Die Bezirksregierung legt dem für Kommunales zuständigen Ministerium jährlich zum Stand 30. Juni einen Bericht über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans vor.
(3) Die Berichtspflicht der am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen zum 15. April 2020 beschränkt sich abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf den bestätigten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019; dieser Berichtspflicht kann auch bis zum 30. Juni 2020 nachgekommen werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist im Jahr 2020 der Bericht zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans bis zum 30. September bei der Bezirksregierung vorzulegen. Der Bericht der Bezirksregierung über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans gemäß Absatz 2 ist zum Stand 30. September 2020 dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen.
§ 8 Folgen von Pflichtverstößen
§ 8
Folgen von Pflichtverstößen
(1) Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht zur Vorlage des Haushaltssanierungsplans nicht nach, weicht sie vom Haushaltssanierungsplan ab oder werden dessen Ziele aus anderen Gründen nicht erreicht, setzt die Bezirksregierung der Gemeinde eine angemessene Frist, in deren Lauf die Maßnahmen zu treffen sind, die notwendig sind, um die Vorgaben dieses Gesetzes und die Ziele des Haushaltssanierungsplans einzuhalten. Sofern die Gemeinde diese Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergreift, ist durch das für Kommunales zuständige Ministerium ein Beauftragter gemäß § 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestellen.
(2) Bei nicht absehbaren und von der Gemeinde nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der Gemeinde kann die Bezirksregierung eine Anpassung des Haushaltssanierungsplans genehmigen.
§ 9 Unterstützung durch die Gemeindeprüfungsanstalt
§ 9
Unterstützung durch die Gemeindeprüfungsanstalt
Die teilnehmenden Gemeinden können sich bei der Erarbeitung und Umsetzung des Haushaltssanierungsplans von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen unterstützen lassen.
§ 10 (Fn 3) Verfahren und Zuständigkeit
§ 10 (Fn 3)
Verfahren und Zuständigkeit
(1) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt
1. die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,
2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe,
3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und
4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.
(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 (Fn 5) Bewirtschaftung der Mittel
§ 11 (Fn 5)
Bewirtschaftung der Mittel
Die Bewirtschaftung der Mittel nach diesem Gesetz regelt das für Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
§ 12 (Fn 4) Dritte Stufe Stärkungspakt
§ 12 (Fn 4)
Dritte Stufe Stärkungspakt
(1) Ab dem Jahr 2017 wird der Kreis der am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden einmalig erweitert (dritte Stufe des Stärkungspaktes). Für diesen Teilnehmerkreis wird letztmalig im Jahr 2022 eine Konsolidierungshilfe ausgezahlt. Zur Finanzierung der dritten Stufe stellt das Land die Mittel gemäß § 2 Absatz 8 zur Verfügung. Falls diese Mittel zur Finanzierung der dritten Stufe zunächst nicht ausreichen, wird der Stärkungspaktfonds den fehlenden Betrag durch Kredite bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro vorfinanzieren. Die Zins- und Tilgungsleistungen für den vorfinanzierten Betrag werden aus den Mitteln erbracht, die für den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 nicht mehr benötigt werden.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden Gemeinden zur Verfügung gestellt, aus deren Jahresabschluss 2014 oder Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen sich eine Überschuldung ergibt. Ergibt sich die Überschuldung aus der Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen, muss sie im Jahr 2015 auch tatsächlich eingetreten sein.
(3) Gemeinden, die die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllen, können eine Konsolidierungshilfe bis zum 31. Januar 2017 bei der Bezirksregierung beantragen (Teilnehmer der dritten Stufe). Eine Teilnahme setzt voraus, dass der Bezirksregierung mit dem Antrag die vom Rat festgestellten Jahresabschlüsse 2013 und 2014 vorgelegt werden. Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Teilnehmer der dritten Stufe unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie die bisher teilnehmenden Gemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Ab dem Jahr 2017 erhalten die Teilnehmer der dritten Stufe eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag und darüber hinaus 29,38 Prozent des durchschnittlichen Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit ihrer Jahresabschlüsse 2013 und 2014.
(5) Die Auszahlung der Mittel erfolgt zum 1. Oktober jeden Jahres. Zahlungsvoraussetzung ist die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans. Die Auszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Zahlungsvoraussetzung erst dann vorliegt. Letztmalig ist eine Auszahlung im Dezember 2022 möglich. Die Auszahlungsvoraussetzungen müssen von der Gemeinde bis spätestens zum 1. Dezember 2022 gegenüber der Bezirksregierung nachgewiesen worden sein. § 5 Absatz 4 findet Anwendung.
(6) Die Teilnehmer der dritten Stufe müssen der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 2017 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen. Der Haushaltssanierungsplan bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nach dem Haushaltssanierungsplan den Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der für das jeweilige Haushaltsjahr gezahlten Konsolidierungshilfe spätestens ab dem Jahr 2020 erreicht. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 4 und Nummer 2 Satz 2 finden Anwendung. Spätestens im Jahr 2023 muss der Haushalt nach dem Haushaltssanierungsplan ohne Konsolidierungshilfe ausgeglichen sein. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 finden Anwendung.
(7) Im Übrigen finden die §§ 7 bis 11 Anwendung.
§ 12a (Fn 7) Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2020 aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 12a (Fn 7)
Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2020 aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 2 und von § 12 Absatz 5 erfolgt die Auszahlung der Mittel im Jahr 2020 zum 1. Oktober. In diesem Haushaltsjahr wird das Einhalten des Haushaltssanierungsplans unterstellt.
§ 13 (Fn 4) Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 13 (Fn 4)
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 in Kraft. Die Landesregierung überprüft für die gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden bis zum Ablauf des Jahres 2016 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis. Für die gemäß § 12 teilnehmenden Gemeinden wird zum 31. Dezember 2019 der bisherige Erfolg des Programms insbesondere im Hinblick auf die Zielerreichung gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden evaluiert.
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Anlagen:
GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2011; geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. |
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§ 5 geändert durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. |
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§ 10 neu gefasst durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. |
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§ 1 und § 13 geändert sowie § 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016. |
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§ 3 zuletzt geändert sowie § 4 Absatz 1 und § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. |
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§ 7 Absatz 3 angefügt und § 12a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.12.2011 bis 26.07.2013 mit Anlagen
- Fassung vom 27.07.2013 bis 31.12.2013 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2014 bis 30.12.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 31.12.2015 bis 28.11.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 29.11.2016 bis 31.12.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2020 bis 14.04.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 15.04.2020 bis heute (aktuelle Seite)