Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in
§ 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt

Vom 18. November 2016 (Fn 1)

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG)

über die Übertragung der Zuständigkeit für die

Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften

auf das Bundesausgleichsamt

zwischen dem

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die für die Errichtung der Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG im Land Nordrhein-Westfalen zuständige oder bestimmte Stelle, dem

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

- Land Nordrhein-Westfalen -

und der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das

Bundesausgleichsamt

 Postfach 1263

 61282 Bad Homburg v. d. Höhe

- Bundesausgleichsamt -

§ 1
Übertragung der Zuständigkeit

Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über.

§ 2
Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit

Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind

• die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und

• die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden.

§ 3
Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt übergehende Aufgaben

Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 übernimmt das Bundesausgleichsamt außer in den in § 2 geregelten Ausnahmen die bis zum 31. Dezember 2016 im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht erledigten Restaufgaben im Bereich des Lastenausgleichs. Dazu gehören auch die am 1. Januar anhängigen oder noch anhängig werden Klagen gegen Bescheide der Beschwerdestelle des Landes.

§ 4
Erklärung

Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt, dass mit Ausnahme der unter § 2 und § 3 aufgeführten Aufgaben alle im Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Abs. 1 LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind.

§ 5
Bekanntmachung im Bundesanzeiger

Das Bundesausgleichsamt macht diese Vereinbarung im Bundesanzeiger bekannt.

Für das Land Nordrhein-Westfalen, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen:

Im Auftrag

Gerhard Heilgenberg, Ministerialdirigent

Düsseldorf, den 18. November 2016

Dienstsiegel

Für die Bundesrepublik Deutschland,

Bundesausgleichsamt:

In Vertretung

Henning Bartels, Vizepräsident

Bad Homburg, den 18. November 2016

Dienstsiegel

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 1006.