Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Nordrhein-Westfalen (Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen – LAG NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen
besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen – LAG NRW)

Vom 18. Dezember 2018 (Fn 1)

§ 1
Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen (Land).

§ 2
Zulassung

Bewerberinnen und Bewerber im Studiengang Medizin an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, veröffentlicht als Anlage zum Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), zugelassen werden, wenn sie

1. ihre besondere fachliche und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe der Regelungen der §§ 5 und 6 nachgewiesen haben und

2. sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land gegenüber verpflichtet haben,

a) nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, und

b) nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen auszuüben, für die das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.

Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.

§ 3
Besonderer öffentlicher Bedarf

Ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht, wenn Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass in den in § 1 genannten Gebieten mehr Hausärztinnen und Hausärzte benötigt werden als sich dort für eine hausärztliche Tätigkeit entscheiden werden.

§ 4
Vertragsstrafe

(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 einen Aufschub gewähren oder auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar erscheinen lassen.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, falls die Anzahl von Interessenten die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quote gemäß § 2 Satz 1 zur Verfügung stehen, übersteigt.

(2) Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren nach Absatz 1 richtet sich nach

1. der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),

2. dem Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests,

3. der Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben können, sowie

4. einem strukturierten Auswahlgespräch.

Dabei ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.

(3) Die Teilnahme am strukturierten Auswahlgespräch nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird von der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber abhängig gemacht, die durch die Anwendung der Kriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 bestimmt wird.

§ 6
Verordnungsermächtigung

Das Nähere zu den Verpflichtungen gegenüber dem Land und ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und § 4, zur Bedarfsfeststellung gemäß § 3, zum Bewerbungsverfahren und zum Auswahlverfahren gemäß § 5 einschließlich der näheren Gewichtung der Auswahlkriterien sowie zur Bestimmung der zuständigen Stelle regelt das für Gesundheit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 7
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration

Der Minister der Finanzen

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802).



Normverlauf ab 2000: