Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine (NRW-Krisenbewältigungsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Krisensituation in Folge
des russischen Angriffskriegs in der Ukraine (NRW-Krisenbewältigungsgesetz)

Vom 21. Dezember 2022 (Fn 1)

§ 1
Errichtung

Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine“.

§ 2
Zweck

(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 sind Ausgaben für Krisenhilfe, Krisenresilienz und Krisenvorsorge aus dem Sondervermögen zulässig für:

a) Maßnahmen zur Abfederung der direkten und indirekten negativen Folgen der Energiekrise insbesondere aufgrund von Preissteigerungen für öffentliche Stellen und Einrichtungen, Institutionen der Daseinsvorsorge sowie bei Unternehmen; dies gilt insbesondere auch für Maßnahmen, die einer Produktionsverlagerung in Länder mit niedrigeren Energiekosten entgegenwirken;

b) Hilfsprogramme des Landes zur Schließung von bestehenden Lücken bei den Bundeshilfsprogrammen, der Strom- und Gaspreisbremse sowie der zusätzlichen Härtefallfonds des Bundes;

c) Maßnahmen zur kurzfristig wirkenden Stärkung der Resilienz von öffentlichen Stellen, Einrichtungen und Institutionen der Daseinsvorsorge sowie der kritischen Infrastruktur gegen die Auswirkungen der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine;

d) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und -erzeugung, die kurzfristig den Verbrauch fossiler Energien senken und dadurch zur Stabilisierung der nordrhein-westfälischen Volkswirtschaft angesichts des durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Angebotsschocks beitragen;

e) Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der mit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine ausgelösten Fluchtbewegung, insbesondere Unterstützung der zuständigen Stellen bei der Aufnahme und Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine.

Die Verausgabung der Mittel erfolgt durch den Landeshaushalt.

(3) Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt das Land Nordrhein-Westfalen dem Sondervermögen Mittel bis zur Höhe von 5 Milliarden Euro bereit.

(4) Zins und Tilgung für Kredite, die für Zwecke des Absatzes 1 im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 4
Verwaltung der Mittel

Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium.

§ 5
Verwendung der Mittel

Die Mittel des Sondervermögens dürfen nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 ausschließlich zur Umsetzung von Maßnahmen für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

§ 6
Wirtschaftsplan

Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

§ 7
Jahresrechnung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 8
Auflösung

Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.

§ 9
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung

Der Minister der Justiz

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1131).



Normverlauf ab 2000: