Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung -GastV)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zur Ausführung des Gaststättengesetzes
(Gaststättenverordnung -GastV)
Vom 28. Januar 1997 (Fn 1)
Aufgrund von § 18 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, ber. S. 1298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), und von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet:
Erster Abschnitt
Zuständigkeit
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 2 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke
§ 2
Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke
Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes werden durch ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 des Ordnungsbehördengesetzes oder durch Ordnungsverfügung erlassen.
Zweiter Abschnitt
Sperrzeit
§ 3 (Fn 4) Verordnungsermächtigung
§ 3 (Fn 4)
Verordnungsermächtigung
Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 Ordnungsbehördengesetz zu erlassen.
§ 4 (Fn 4) Allgemeine Sperrzeit, Ausnahmen
§ 4 (Fn 4)
Allgemeine Sperrzeit, Ausnahmen
(1) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach § 3 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
§ 5 (Fn 4) Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten
§ 5 (Fn 4)
Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten
(1) Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.
(2) Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
§ 6 (Fn 4) Ordnungswidrigkeiten
§ 6 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 7 (Fn 5) In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 (Fn 5)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3) und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie und Verkehr
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NW. S. 17, geändert durch VO vom 3.7.2001 (GV. NRW. S. 460); Artikel 119 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009. |
|
§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
|
GV. NW. ausgegeben am 5. Februar 1997. |
|
§§ 3, 4, 5 und 6 geändertdurch VO v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 460); in Kraft getreten am 1. August 2001. |
|
§ 7 neu gefasst durch Artikel 119 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
Normverlauf ab 2000: