Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.7.2025


Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft (PVO UTW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und
Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen
Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft (PVO UTW)

Vom 2. Mai 2025 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 47 Absatz 4 und 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiGZustVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), verordnet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima folgende Prüfungsverordnung:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

§ 3 Prüferdelegationen

§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung

§ 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 6 Geschäftsführung

§ 7 Verschwiegenheit

Teil 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 8 Prüfungstermine

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

§ 11 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 13 Zulassung zur Prüfung

§ 14 Entscheidung über die Zulassung

Teil 3
Durchführung der Prüfung

§ 15 Prüfungsgegenstand

§ 16 Gliederung der Prüfung

§ 17 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung

§ 18 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

§ 19 Prüfungsaufgaben

§ 20 Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen

§ 21 Nichtöffentlichkeit

§ 22 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 23 Ausweispflicht und Belehrung

§ 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 25 Rücktritt, Nichtteilnahme

Teil 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 26 Bewertungsschlüssel

§ 27 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 28 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

§ 29 Prüfungszeugnis

§ 30 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

§ 31 Wiederholungsprüfung

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 32 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 33 Prüfungsunterlagen

§ 34 Prüfung von Zusatzqualifikationen

§ 35 Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

§ 1
Errichtung

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach §§ 39 Absatz 1 Satz 1 und 62 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Prüfungsausschüsse.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete nach § 40 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

(3) Die Mitglieder werden nach § 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren stellvertretende Mitglieder werden nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes auf Vorschlag der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden nach § 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach § 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(8) Für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Mitglieder nach § 40 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes gilt Absatz 3 bis 7 des § 40 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend.

(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(10) Nach § 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes ist die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nach § 40 Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Prüferdelegationen

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.

(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima hat nach § 42 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

§ 4
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

8. Geschwister der Eltern und

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 genannten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder

3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Ausbildende des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.

§ 5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt nach § 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihm stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist nach § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) Für Prüferdelegationen gilt § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend.

§ 6
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima. Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.

(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 28 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 28 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 7
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Teil 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 8
Prüfungstermine

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima gibt die Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,

1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.

(2) Menschen mit Behinderungen sind nach § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich
auseinanderfallenden Teilen

(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist nach § 44 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist nach § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,

1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,

2. wer einen vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter zu vertreten haben.

(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer

1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,

2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder

3. aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abgelegt werden.

§ 11
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ferner zuzulassen

1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und

c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 12
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie oder er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind nach § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen und Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung nach § 45 Absatz 4des Berufsbildungsgesetzes rechtfertigen.

§ 13
Zulassung zur Prüfung

(1) Durch die Ausbildenden ist schriftlich nach den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima bestimmten Fristen und Formularen ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) In den Fällen von § 9 Absatz 3, §§ 11 und 12 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen.

(3) Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, wenn in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich

1. in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 Absatz 1die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,

2. in den Fällen der §§ 11, 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt oder

3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind entsprechend der Nr. 1 bis 5 Unterlagen beizufügen.

1. In den Fällen von § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 3 ist

a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung und

b) ein vorgeschriebener, vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.

2. In den Fällen des § 10 Absatz 2ist ein vorgeschriebener, vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.

3. Im Fall des § 12 Absatz 1 ist zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 oder 2 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beizufügen.

4. In den Fällen des § 11 dieser Verordnung und § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist

a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und

b) in den Fällen des § 11 Nummer 1 ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges beizufügen.

5. In den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist

a) ein Tätigkeitsnachweis,

b) gegebenenfalls ein Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und

c) gegebenenfalls eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit beizufügen.

6. In den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beizufügen.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. Die Unterlagen nach Absatz 1 bis 4 müssen nicht erneut eingereicht werden.

§ 14
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima gemäß § 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(3) Die Zulassung kann vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Teil 3
Durchführung der Prüfung

§ 15
Prüfungsgegenstand

(1) Nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes ist durch die Abschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Für Umschulungsprüfungen sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen für den jeweiligen Ausbildungsberuf gemäß § 60 des Berufsbildungsgesetzes zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, etwas anderes vorsieht.

§ 16
Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.

§ 17
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen nach § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 13 nachzuweisen.

§ 18
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Bei der Umschulungsprüfung nach §§ 58, 59 des Berufsbildungsgesetzes ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung nach § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes erfolgt.

§ 19
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Prüfungsaufgabenerstellungsausschuss erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima über die Übernahme entschieden hat.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 17 bleibt davon unberührt.

§ 20
Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen

(1) Sind nach der jeweiligen Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.

(2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

1. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen,

2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen,

3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen,

4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen und

5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 33 dauerhaft zugeordnet werden können; die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.

§ 21
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

§ 22
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen des § 27 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 23
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 24
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 25
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein Grund gemäß Absatz 2 vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkten) bewertet.

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) Der Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Teil 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 26
Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

1. eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

= 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

2. eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

= unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,

3. eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

= unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft oder

6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 27
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 28.

(2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.

(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen, gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima. Personen, die nach § 4 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 28
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.

(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.

(3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes mitzuteilen. Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes nicht eigenständig wiederholbar.

(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden nach §§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes übermittelt.

§ 29
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ein Zeugnis. Der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,

2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),

3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,

4. die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist,

5. das Datum des Bestehens der Prüfung und

6. die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzes kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat nach § 37 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.

§ 30
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 31 Absatz 2 und 3 nicht mehr wiederholt werden müssen. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verkehr vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 31 ist hinzuweisen.

§ 31
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 32
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu versehen.

§ 33
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften 15 Jahre gemäß § 28 Absatz 1 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 29 Absatz 1 beziehungsweise § 30 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 34
Prüfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen nach § 49 des Berufsbildungsgesetzes (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 35
Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Umwelttechnischen Berufen sowie den Ausbildungsberufen Wasserbauer/Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft (PO UTW) vom 15. Oktober 2010 (Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 407) außer Kraft.

Die Präsidentin
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Klima Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Mai 2025 (GV. NRW. S. 435).



Normverlauf ab 2000: