Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW)

Vom 25. Februar 2020 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159))

Auf Grund des § 13 Absatz 13 Satz 2 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) § 13 Absatz 13 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Nummer 3 neu gefasst, § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 4 geändert und § 22 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Teil 1

Annahmestellen

§ 1 (Fn 2)
Einzugsgebiete der Annahmestellen

Die Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen sollen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) geändert worden ist, bedarfsgerecht verteilt sein. Für in der Regel jeweils 3 500 Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde darf es, unabhängig von der Einwohnerzahl ihres Einzugsgebietes, jeweils eine Annahmestelle geben. Bei Unterschreiten ist der Bedarf besonders darzulegen.

Dabei sind insbesondere

1. die räumliche Entfernung der Annahmestellen zueinander und

2. die unmittelbare Nachbarschaft der Annahmestelle zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.

§ 2 (Fn 2)
Erlaubnisverfahren für den Betrieb einer Annahmestelle

(1) Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle muss hervorgehen:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle sowie der Annahmestellenleitung,

2. die Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, sofern die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben wird,

3. Geschäftsanschrift der Annahmestelle und

4. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate, der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung,

2. Sozialkonzept, in dem die Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels dargelegt werden,

3. der Nachweis über die Schulung der in der Annahmestelle tätigen Personen gemäß § 11, bei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht benennbaren Personen ist dieser Nachweis unaufgefordert mit deren Einstellung nachzureichen,

4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate, für die Betreiberin oder den Betreiber der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung,

5. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Annahmestelle und ausländischen Annahmestellenleitungen, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis,

6. Lageplan mit Kennzeichnung der Annahmestellen, die weniger als 200m Luftlinie von der zu genehmigenden Annahmestelle entfernt sind, sowie der in diesem Bereich gelegenen und unmittelbar daran angrenzenden öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und

7. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Annahmestelle.

(3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse gelten für die Dauer ihrer Befristung fort.

§ 3 (Fn 2)
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle erlischt, wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung endet.

Teil 2

Wettvermittlungsstellen

§ 4 (Fn 2)
Wettvermittlungsstellen

(1) In Wettvermittlungsstellen werden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler Sportwetten für die Inhaberin oder den Inhaber einer Veranstaltererlaubnis vermittelt, wobei die Betreiberin oder der Betreiber organisatorisch aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages an sie oder ihn gebunden ist. Die Vermittlerin oder der Vermittler kann weiteres Personal beschäftigen. Durch Vorlage eines Führungszeugnisses muss sie oder er sich belegen lassen, dass die Personen die Eignung zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle besitzen, insbesondere, dass sie keine strafbaren Handlungen begangen haben, die mit Vermögensdelikten oder Geldwäsche in Zusammenhang stehen. Die Beschäftigung von Personen, die wegen Spielsucht nach § 8 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gesperrt sind, ist verboten. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen der Nachweis durch die Vermittlerin oder den Vermittler zu erbringen, dass das Personal die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. Leitet eine Person mehrere Wettvermittlungsstellen, ist zu gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Pflichten auch tatsächlich erfüllt.

(2) Es sind in der Wettvermittlungsstelle gut sichtbar Informationsmaterialien über die Risiken übermäßigen Glücksspiels, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen.

§ 5 (Fn 3)
Erlaubnisverfahren

(1) Aus dem schriftlichen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss hervorgehen:

1. die Inhaberin oder der Inhaber einer Veranstaltererlaubnis, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Vermittlerin oder des Vermittlers der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung,

2. sofern die Wettvermittlungsstelle von einer Gesellschaft betrieben wird, deren Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 8 und 9,

3. die Geschäftsanschrift der Wettvermittlungsstelle und

4. das Sportwettangebot, das in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate, der Vermittlerin oder des Vermittlers und der Wettvermittlungsstellenleitung,

2. ein Sozialkonzept, in dem die Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels dargelegt werden,

3. der Nachweis über die Schulung der in der Wettvermittlungsstelle tätigen Personen gemäß § 11, bei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht benennbaren Personen ist dieser Nachweis unaufgefordert mit deren Einstellung nachzureichen,

4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate, für die Vermittlerin oder den Vermittler und der Wettvermittlungsstellenleitung,

5. bei ausländischen Vermittlerinnen und Vermittlern und ausländischen Wettvermittlungsstellenleitungen, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis,

6. Lageplan und Kennzeichnung der Wettvermittlungsstelle sowie die Lage öffentlicher Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in einem Abstand von weniger als 350 Metern Luftlinie,

7. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Wettvermittlungsstelle sowie, wenn vorhanden, die diesbezügliche Baugenehmigung im Hinblick auf § 13 Absatz 15 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag,

8. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die Vermittlerin oder den Vermittler der Wettvermittlungsstelle und die Wettvermittlungsstellenleitung,

9. Bescheinigung der örtlichen Gemeinde zur Feststellung, ob die Vermittlerin oder der Vermittler und die Wettvermittlungsstellenleitung, ihren kommunalen Abgabepflichten im Wesentlichen nachkommen,

10. Ablichtung der Veranstaltererlaubnis der Inhaberin oder des Inhabers der Veranstaltererlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und

11. Ablichtung eines Antrags zur Registrierung zum Anschluss an das Spielersperrsystem „Onlineabfrage Spielerstatus“ gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder eine Bestätigung über einen bereits erfolgten Anschluss.

(3) In Ausnahmefällen kann die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall vom Mindestabstandsgebot des § 13 Absatz 13 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag abweichen. Berücksichtigt werden können dabei insbesondere

1. bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden,

2. städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standortes und der Lage und

3. die minimale Unterschreitung des Abstandsgebotes.

(4) Über Erlaubnisanträge entscheidet die Erlaubnisbehörde gemäß § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag. Erlaubnisanträge können frühestens sechs Monate vor dem begehrten Erlaubnisdatum oder sechs Monate vor Ablauf einer bestehenden Erlaubnis gestellt werden. Erlaubnisanträge sind vollständig im Sinne von § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sind. Vollständige Erlaubnisanträge im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 4 dieser Verordnung in der bis zum 12. Juli 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. Juli 2021  noch nicht beschieden wurden, gelten als in dem Monat vollständig eingegangen, in dem sie, ungeachtet der nach Absatz 2 Nummer 11 erforderlichen Unterlage, vollständig vorlagen, wenn die Unterlage gemäß Absatz 2 Nummer 11 spätestens bis zum 12. August 2021 nachgereicht wird. Das Sportwettangebot nach Absatz 1 Nummer 4 kann innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde gesetzten Frist nachgereicht werden. Die Erlaubnisbehörde kann den Antragstellerinnen oder Antragstellern in den Fällen, in denen Erlaubnisanträge nicht vollständig sind, Fristen setzen, innerhalb derer die fehlenden Unterlagen nachzureichen sind. Dabei ist die Erlaubnisbehörde berechtigt, Ausschlussfristen zu setzen, nach deren Ablauf die Erlaubnisanträge abgelehnt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. In den Fällen des § 13 Absatz 14 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ist die Erlaubnisbehörde auf der Basis der Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872) geändert worden ist, berechtigt, ein Losverfahren durchzuführen. Voraussetzung für die Durchführung des Losverfahrens ist, dass eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht in Betracht kommt.

(5) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(6) Alle Veränderungen hinsichtlich der Inhaberin oder des Inhabers der Veranstaltererlaubnis sowie der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person oder Personen, die auf Inhalt und Bestand der bestehenden oder zu erteilenden Erlaubnis Einfluss haben, sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich zur Genehmigung anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wechsel der Wettvermittlungsstellenleitung und für den Fall von Veränderungen der Gesellschaftsbeteiligungen von Betreibergesellschaften und deren zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Personen.

(7) Im Falle des Absatzes 6 muss die Inhaberin oder der Inhaber der Veranstaltererlaubnis die für die Zuverlässigkeitsprüfung relevanten Unterlagen für die neu hinzutretenden Personen unverzüglich der Erlaubnisbehörde einreichen.

(8) Adressatin oder Adressat der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten sowie die in dem Antrag bezeichnete Vermittlerin oder der in dem Antrag bezeichnete Vermittler.

§ 6 (Fn 4)
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist gemäß § 13 Absatz 3 Satz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag zu befristen. Zu erteilende Erlaubnisse können auf ein von der Erlaubnisbehörde festzulegendes einheitliches Datum befristet werden, wenn durch unterschiedliche Laufzeiten die Gefahr besteht, dass faktische Verdrängungseffekte eintreten, und die Laufzeit der einzelnen Erlaubnisse dadurch sechs Jahre nicht unterschreitet. Die Möglichkeit der Festlegung kürzerer Laufzeiten aus anderen Gründen bleibt von Satz 2 unberührt.

(2) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, durch Aufhebung oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis oder wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis endet. Eine Aufhebung oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis liegt nicht vor, wenn diese unmittelbar durch eine Folgeerlaubnis abgelöst wird.

(3) Die Übergangsregelung des § 29 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.

§ 7 (Fn 5)
Spielerbezogene Konten

(1) Die zur Eröffnung des stationären Spielerkontos nach § 13 Absatz 8 Satz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Registrierung muss Angaben zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz enthalten. Bei der Registrierung hat die Spielerin oder der Spieler zur Identifizierung und Authentifizierung einen gültigen amtlichen Ausweis vorzulegen, der ein Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies kann insbesondere ein nach inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz sein. Zur Erfüllung der Identitätskontrolle bei Spielteilnahme können die geldwäscherechtlichen Vorgaben zur Identitätsprüfung entsprechend angewandt werden, soweit sie deckungsgleich mit den glücksspielrechtlichen sind. Neben der Überprüfung eines amtlichen Ausweises im Sinne von Satz 2 oder 3 kann die Kontrolle auch anhand einer Kundenkarte durchgeführt werden, sofern die Konzessionsnehmerin oder der Konzessionsnehmer zusätzlich ein Lichtbild der Kundin oder des Kunden in ihrem oder seinem System hinterlegt hat.

(2) Die Spieleinsätze für Sportwetten müssen vor Beginn des Spiels auf dem stationären Spielerkonto einbezahlt und gutgeschrieben sein.

(3) Die einzelnen Ein- und Auszahlungsbeträge sowie Einsätze und Gewinne einer Spielerin oder eines Spielers sind getrennt im stationären Spielerkonto zu dokumentieren.

(4) Die Barauszahlung von Geldbeträgen darf nur nach erneuter Identifizierung der Spielerin oder des Spielers und unter Angabe der Herkunft des Geldes (Ungenutzter Spieleinsatz oder Gewinn aus Glücksspiel) auf dem Auszahlungsbeleg erfolgen. Gleiches gilt für Auszahlungen auf ein Zahlungskonto der Spielerin oder des Spielers hinsichtlich der Angaben auf dem Auszahlungsbeleg. Die geldwäscherechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Softwareanforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik sowie die weiteren Anforderungen an die Eröffnung und den Betrieb von spielerbezogenen Konten richten sich nach den Vorgaben der erteilten Veranstaltererlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und des Glücksspielstaatsvertrags 2021.

(6) Stationäre Spielerkonten im Sinne von § 13 Absatz 8 Satz 5 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag sind spätestens zwei Jahre nach ihrer Kündigung zu löschen, es sei denn, dass Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der Steueraufsicht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen. Für die Berechnung der Frist gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Aufbewahrungsvorschriften nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Teil 3

Entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften (Fn 6)

§ 8 (Fn 2)
Spiel- und Wettvorbereitungsterminals

(1) Spielvorbereitungsterminals sind Selbstbedienungsterminals, die der Zusammenstellung von Wetten dienen und bei denen die Abgabe von Wetten am Gerät nicht möglich ist. Wettterminals sind Selbstbedienungsterminals, bei denen die Abgabe von Wetten am Gerät möglich ist.

(2) Vor dem Eintritt in die Wettvermittlungsstelle ist eine Zutrittskontrolle im Sinne von § 13 Absatz 6 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag durchzuführen. Vor der ersten Abgabe einer Sportwette ist ein Abgleich zwischen der Person und dem spielerbezogenen Konto anhand eines amtlichen Ausweises im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder anhand einer Kundenkarte durchzuführen, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Veranstaltererlaubnis zusätzlich ein Lichtbild der Kundin oder des Kunden in ihrem oder seinem System hinterlegt hat und ein Abgleich mit dem hinterlegten Lichtbild erfolgt. Bei Wiedereintritt in die Wettvermittlungsstelle nach vorherigem Verlassen ist die Zutrittskontrolle zu wiederholen. Sportwetten an Wettterminals dürfen nur nach Anmeldung der Spielerinnen und Spieler über ihr spielerbezogenes Konto abgeschlossen werden.

(3) Auf die Teilnahme an Sportwetten über Wett- und Spielvorbereitungsterminals findet § 7 Anwendung. Die Auszahlung von Geldbeträgen darf nicht über ein Wett- oder Spielvorbereitungsterminal erfolgen.

§ 9
Anwendbarkeit von Vorschriften auf die gewerbliche Spielvermittlung und auf Verkaufsstellen
der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und Losverkäuferinnen und Losverkäufer

(1) Auf die gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, finden § 5 Absatz 1 und 5 bis 7 sowie § 7 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechende Anwendung. Die geldwäscherechtlichen Vorschriften zum Glücksspiel im Internet bleiben unberührt.

(2) Auf die Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und Losverkäuferinnen und Losverkäufer, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, finden die §§ 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Teil 4

Anforderungen an Sozialkonzepte, und Schulungen der Annahme- und Wettvermittlungsstellen (Fn 6)

§ 10
Sozialkonzept

(1) Das dem Antrag auf Erlaubniserteilung beizufügende Sozialkonzept muss die aktuell gesicherten suchtwissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der damit verbundenen Genderaspekte berücksichtigen und ist fortlaufend weiterzuentwickeln. Es ist in einem Abstand von längstens fünf Jahren zu überarbeiten.

(2) Das Sozialkonzept muss öffentlich zugänglich sein, zum Beispiel über die unternehmenseigene Webseite und von den Spielgästen jederzeit eingesehen werden können.

(3) Das Sozialkonzept muss folgende Angaben enthalten:

1. Benennung des Betreibers der Annahme- oder Wettvermittlungsstelle und Angabe des Verfassers des Sozialkonzepts,

2. Maßnahmen des Unternehmens bezogen auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler, insbesondere zur Vorbeugung vor und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels,

3. Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie zum Jugendschutz vor Ort,

4. Angabe der Person, die für die Umsetzung des Sozialkonzepts für die Annahme- oder Wettvermittlungsstelle verantwortlich ist und deren Aufgaben (Sozialkonzeptverantwortlicher) sowie die Angabe der Person, die mit der Umsetzung des Sozialkonzepts vor Ort beauftragt ist (Sozialkonzeptbeauftragter) und

5. Darlegung, wie die Berichtspflicht an die zuständige Behörde sichergestellt wird.

Weitere Einzelheiten zum Sozialkonzept sind in der Anlage 1 geregelt.

§ 11 (Fn 2)
Schulung des Personals von Annahme- und Wettvermittlungsstellen

(1) Ziel der Schulung ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenz, wodurch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigt werden, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten im Bereich des Spieler- und Jugendschutzes zu erfüllen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zu ergreifen. Die jeweilige Schulungspflicht trifft nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit, die für die Vermittlerin oder den Vermittler in die Vermittlung des entsprechenden Glücksspiels eingebunden sind. Dabei hat die Vermittlerin oder der Vermittler sicherzustellen, dass immer wenigstens eine geschulte Person anwesend ist.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sollen vor allem in die Lage versetzt werden, auffälliges Glücksspielverhalten zu erkennen, darauf zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

(3) Die Betreiberin oder Vermittlerin oder der Betreiber oder Vermittler oder das Leitungspersonal soll in die Lage versetzt werden, die Implementierung des Sozialkonzepts in ihren Unternehmen vorzunehmen und die stetige Umsetzung und Weiterentwicklung der Sozialkonzeptvorgaben zu gewährleisten.

§ 12
Zulassung von Schulungsträgern

Die Zulassung von Schulungsträgern erfolgt auf Antrag durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit den für Inneres und für Wirtschaft zuständigen Ministerien.

§ 13
Voraussetzungen für eine Zulassung

(1) Schulungsträger müssen über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung verfügen.

(2) Es dürfen nur Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden, die über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen verfügen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis des Schulungsträgers über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung,

2. ein Schulungskonzept bestehend aus der Umsetzung des Mustercurriculums nach § 14 Absatz 4 und Angaben zur Dauer und Organisation der Schulungsmaßnahmen,

3. Qualifikationsnachweise der Dozierenden,

4. Handout für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

5. Einverständniserklärung, dass die Schulung mit einer Erfolgskontrolle abschließt, in der sich der Anbieter durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist und eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 ausgegeben wird und

6. Einverständniserklärung, dass die in § 14 geregelten Schulungsinhalte vermittelt werden.

§ 14 (Fn 2)
Zentrale Schulungsinhalte, Art und Dauer der Schulungen

(1) In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten im Bereich Spieler- und Jugendschutz getrennt für Leitungs- und Servicepersonal sowie deren Umsetzung erfolgen:

1. Modul A für Servicekräfte und

2. Modul B für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sowie bei kleineren Unternehmen die Betreiberin oder der Betreiber.

(2) Modul A soll sich auf die Vermittlung derjenigen Inhalte konzentrieren, die in der täglichen Arbeit von Servicekräften im Bereich Spieler- und Jugendschutz notwendig sind. Die Schulung soll vorrangig grundlegende Handlungskompetenzen bei der Erkennung und insbesondere der Ansprache auffällig Glücksspielender und beim Umgang mit dem Sperrwesen vermitteln. Die Schulungen sollen der Zielgruppe angemessen sein. Daher sollen praxisnahe Inhalte vermittelt werden. Folgende Inhalte sind zu vermitteln:

1. Hintergrund und Ziel der Schulungen,

2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben,

3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht,

4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz,

5. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens und

6. Ansprache von auffällig Glücksspielenden.

(3) Modul B soll sich vorrangig auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen und Fragen der Implementierung von Sozialkonzepten im Unternehmen konzentrieren.

Folgende Inhalte sind zu vermitteln:

1. Hintergrund und Ziel der Schulungen,

2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben,

3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht,

4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz und

5. Implementierung des Sozialkonzepts im Unternehmen.

(4) Die Zuständigkeit des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zur Regelung der Einzelheiten zu den Schulungsinhalten sowie zu Art und Dauer der Schulungen in einem Mustercurriculum bleibt unberührt.

Teil 5

Testkäufe in Annahme- und Wettvermittlungsstellen (Fn 6)

§ 15 (Fn 2)
Testkäufe

(1) Zur Überwachung und Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sind die Bezirksregierungen berechtigt, Testkäufe mit Minderjährigen in den in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Annahme- und Wettvermittlungsstellen durchzuführen. Es steht im Ermessen der Bezirksregierungen, Testkäufe in Annahmestellen auf das Lotterieangebot oder das Sportwettangebot zu beschränken. Testkäufe können mit minderjährigen Beschäftigten der Glücksspielaufsichtsbehörde in Begleitung einer bei der Glücksspielaufsichtsbehörde beschäftigten volljährigen Person oder durch einen beauftragten externen Dienstleister durchgeführt werden. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird bestimmt, ob die Kosten für die Durchführung von Testkäufen der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Vermittlerin oder dem Vermittler auferlegt werden.

(2) Minderjährige sind vor einem Einsatz als Testkäufer ausführlich zu schulen. Im Rahmen eines Testkaufs erworbene Spiel- oder Wettscheine sind unmittelbar nach dem durchgeführten Testkauf ungültig zu machen und dürfen nicht am Spiel teilnehmen.

(3) Beauftragt die Bezirksregierung einen externen Dienstleister mit der Durchführung der Testkäufe, muss sie gewährleisten, dass dieser die Jugendschutzvorgaben beachtet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Testkäufe sollen unangekündigt mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird dabei festgestellt, dass Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen können, ist die Annahme- oder Wettvermittlungsstelle spätestens nach drei Monaten erneut zu überprüfen. Bei einem nochmaligen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen ist ein Bußgeldverfahren gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 einzuleiten. Innerhalb eines Monats ist ein erneuter Testkauf durchzuführen. Kommt es dabei zu einem erneuten Verstoß, kann die Erlaubnis für den Betrieb der Annahme- oder Wettvermittlungsstelle widerrufen werden.

Teil 6

Schlussbestimmungen (Fn 6)

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.

Der Minister des Innern

Der Minister der Finanzen

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 5

§ 7: Überschrift geändert, Absatz 1 und 6 aufgehoben, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und neu gefasst, bisheriger Absatz 8 wird Absatz 6 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 6

Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.



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