Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und
die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen
(Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW)

Vom 5. Juli 2010 (Fn 1)

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) (Fn 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 272), sowie auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Für Amtshandlungen

1. der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden gemäß § 23 des Vermessungs- und Katastergesetzes,

2. der gemäß § 10 des Vermessungs- und Katastergesetz für die Landesvermessung zuständigen Behörde,

3. des Geodatenzentrums, der kreisangehörigen Gemeinden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gemäß § 15 des Vermessungs- und Katastergesetzes,

4. der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gemäß § 1 Absatz 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen,

5. der Bezirksregierungen gemäß der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen und

6. der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte gemäß dem Baugesetzbuch und der Gutachterausschussverordnung NRW,

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben. Der in der Anlage enthaltene Gebührentarif (VermWertGebT) bildet einen Teil dieser Verordnung.

§ 2 (Fn 4)
Befreiung und Ermäßigung

(1) Kosten werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die im Zuge der Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden nach dem Vermessungs- und Katastergesetz und der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen sowie der für die Landesvermessung zuständigen Behörde an den Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anfallen. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, des Oberen Gutachterausschusses sowie den Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden.

(2) Die Einsichtnahme in Geobasisdaten und in Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste sowie die Nutzung von Suchdiensten, die auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Daten suchen und den Inhalt der Metadaten anzeigen, sind kostenfrei.

(3) Die Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden ist, erfolgt kostenfrei.

(4) Von der Erhebung der Kosten kann ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure; § 4 bleibt hiervon unberührt.

(5) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium kann im Falle des Absatzes 4 Ermäßigung oder Befreiung anordnen, wenn eine einheitliche Regelung geboten ist.

(6) Die Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3 (Fn 3)
Gebühren in besonderen Fällen

(1) In begründeten Einzelfällen können von den Gebührentarifen abweichende höhere Gebühren vereinbart werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenschuldner zu schließen.

(2) Für die Bereitstellung der analogen Standardausgaben und digitalen Daten (z. B. Teilmengen, besondere Auswertungen), die vom im Gebührentarif bemessenen Standard abweichen, kann eine von den Tarifstellen des Gebührentarifs abweichende Gebühr festgesetzt werden. Diese Gebühr ist in Anlehnung an die Tarifstellen des Gebührentarifs und unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes nach Tarifstelle 1.1 des Gebührentarifs zu bemessen.

(3) Gebührenpflichtige Amtshandlungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und für die keine eigene Gebührentarifstelle vorgesehen ist, sind nach der Zeitgebühr abzurechnen; Auslagen sind zu erstatten.

(4) Werden Geobasisdaten und Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung auf Grund von Vereinbarungen länderübergreifend bereitgestellt, können hierbei abweichende Gebührenregelungen für die Bereitstellung und Nutzung festgelegt werden.

§ 4
Abgebrochene Amtshandlungen

(1) Der nach § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegte Rahmen ist nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung zu bemessen. Werden gemäß § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keine Gebühren erhoben, können die allein dieser Amtshandlung zuzuordnenden Auslagen abweichend von § 5 geltend gemacht werden.

(2) Wird ein Antrag auf Bereitstellung von Daten zurückgezogen, bevor deren Bereitstellung erfolgt ist, so sind keine Gebühren zu erheben. Allerdings können Auslagen gemäß Absatz 1 sowie der bis dahin entstandene Aufwand für Personalkosten nach Zeitgebühr, maximal in Höhe der Gebühren für diese Amtshandlung, geltend gemacht werden.

(3) Wird eine abgebrochene Amtshandlung erneut beantragt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen.

§ 5
Auslagen

In den Gebühren sind alle benötigten Auslagen enthalten, die zur Durchführung der Amtshandlungen erforderlich sind, soweit an anderer Stelle in dieser Gebührenordnung sowie im Gebührentarif nichts anderes geregelt ist.

§ 6
Umsatzsteuer

Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 7 (Fn 3)
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder einer Änderung dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

(3) Soweit aufgrund zurückgestellter Abmarkungen die Übernahmegebühr gemäß der 4. ergänzenden Regelung der Tarifstelle 5.1 der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung um 10 Prozent erhöht wurde, ist von der Erhebung einer Übernahmegebühr für Grenzvermessungen gemäß der neuen Tarifstelle 5.2 Buchstabe a zum Nachholen der zurückgestellten Abmarkung abzusehen, wenn diese Grenzvermessung bis zum 31. Dezember 2018 zur Übernahme bei der Katasterbehörde eingereicht wurde.

Der Innenminister

Zusatz:

(Artikel 2 der Verordnung vom 20. Mai 2015 (GV. NRW. S. 485))

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch bis zum Kündigungstermin.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 390, in Kraft getreten am 1. Januar 2011, geändert durch VO v. 3. Februar 2011 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 12. März 2011; VO vom 14. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 1. Februar 2013; Verordnung vom 20. Mai 2015 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 1. März 2018 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 2

SGV. NRW. 2011.

Fn 3

§ 3 Absatz 4 und § 7 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 4

§ 2: Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 5

Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2018 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 30. März 2018.



Normverlauf ab 2000: