Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Zweite Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen - 2. DVOzÖbVermIngBO -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Zweite Verordnung
zur Durchführung der Berufsordnung für die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
in Nordrhein-Westfalen
- 2. DVOzÖbVermIngBO -

Vom 4. März 1966 (Fn 1)

Auf Grund des § 22 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO) vom 27. April 1965 (GV. NW. S. 113) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Geschäftsführung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein Geschäftsbuch zu führen, das sämtliche von ihm übernommenen und ausgeführten Arbeiten nachweist.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderen Ergebnisse verantwortlich und hat - soweit erforderlich - ihre Richtigkeit zu bescheinigen. Anträge, die er im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngBO an Behörden richtet, sind von ihm selbst zu unterzeichnen.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Mängel in den Vermessungen und Vermessungsschriften auf seine Kosten zu beheben; dies gilt auch, wenn Vermessungsergebnisse schon in das Liegenschaftskataster übernommen sind.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben (§ 6 Abs. 3 ÖbVermIngBO), sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde den Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft auf Verlangen vorzulegen.

§ 2
Ausführung von Vermessungsarbeiten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Vermessungen und sonstige Ermittlungen an Ort und Stelle mindestens in dem Umfang persönlich vorzunehmen, wie es für die Beurkundung von Tatbeständen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngBO) sowie zur Überwachung und Prüfung der Arbeiten seiner Hilfskräfte erforderlich ist.

(2) Zu Vermessungen für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (Katastervermessungen) darf er nur vermessungstechnische Fachkräfte heranziehen, für die er von der Aufsichtsbehörde eine Vermessungsgenehmigung nach den hierfür erlassenen Vorschriften erhalten hat.

§ 3
Prüfung der Geschäftsführung

(1) Die Aufsichtsbehörde prüft in angemessenen Zeitabständen die Geschäftsführung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs einschließlich der technischen Arbeitsausführung und der Ausstattung der Geschäftsstelle mit Instrumenten und Geräten.

(2) Über die Durchführung von Prüfungsvermessungen ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde an diesen Vermessungen teilzunehmen.

§ 4
Vertreter

(1) Hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur selbst einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Vertretung übertragen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngBO), so hat er dies der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Anlasses, des Beginns und des Endes der Vertretung anzuzeigen, wenn die Vertretung länger als einen Monat dauert. Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die sich in einer Arbeitsgemeinschaft gegenseitig vertreten, ist diese Anzeige nicht erforderlich.

(2) Wird eine Person, die nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, zum Vertreter bestellt, so hat sie vor Beginn der Vertretung den Eid nach § 5 ÖbVermIngBO zu leisten. Ist diese Person schon einmal als Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vereidigt worden, so genügt es, wenn sie auf den früher geleisteten Eid schriftlich hingewiesen wird.

(3) Der Vertreter darf einen Auftrag nicht ausführen, wenn der Vertretene ihn nach § 10 Abs. 3 ÖbVermIngBO ablehnen müßte.

(4) Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs darf vermessungstechnische Fachkräfte, für die dem Vertretenen Vermessungsgenehmigungen erteilt worden sind, zu örtlichen Arbeiten der Katastervermessung heranziehen, wenn er ihre Arbeiten wirksam überwachen kann.

(5) Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 7 ÖbVermIngBO) zeichnet seine Unterschrift mit dem Zusatz ,,als Vertreter des Öff. best. Vermessungsingenieurs ...".

§ 5
Abwicklung einer Geschäftsstelle

(1) Der mit der Abwicklung einer Geschäftsstelle Beauftragte zeichnet seine Unterschrift mit dem Zusatz ,,als Beauftragter zur Abwicklung der Geschäftsstelle des Öff. best. Vermessungsingenieurs ...".

(2) Ist der mit der Abwicklung einer Geschäftsstelle Beauftragte nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, gilt für die Vereidigung § 4 Abs. 2 entsprechend.

(3) Wird die Geschäftsstelle eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aufgelöst, so entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Verbleib von Auszügen oder Vervielfältigungen von Vermessungsrissen des Liegenschaftskatasters.

§ 6 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.

Für den Minister für
Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 95; geändert durch Art. 82 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 17 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Artikel 4 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 16 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.
Aufgehoben durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

§ 6 zuletzt neu gefasst durch Artikel 16 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.



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