Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Dritte Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen - 3. DVOzÖbVermIngBO -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Dritte Verordnung
zur Durchführung der Berufsordnung für die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
in Nordrhein-Westfalen
- 3. DVOzÖbVermIngBO -

Vom 2. Dezember 1966 (Fn 1)

Auf Grund des § 22 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO) vom 27. April 1965 (GV. NW. S. 113) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, daß ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat, so veranlaßt der Regierungspräsident die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen.

(2) Wird durch die Ermittlungen eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten nicht festgestellt, oder hält der Regierungspräsident eine Ahndung (§ 15 ÖbVermIngBO) nicht für angezeigt, so teilt er dies dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit.

(3) Kommt eine Ahndung in Betracht, so ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bekanntzugeben. Er ist zu den ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen zu hören; er kann sich auch schriftlich äußern. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Soweit es ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann, ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu gestatten, die bei den Ermittlungen aufgenommenen Niederschriften, beigezogenen Akten und Schriftstücke einzusehen.

§ 2
Zusammentreffen mit strafgerichtlichen Verfahren

(1) Ist gegen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der einer Verletzung seiner Berufspflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so ist die Ahndung der Pflichtverletzung bis zur Beendigung des Strafverfahrens zurückzustellen. Von einer Zurückstellung kann abgesehen werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs liegen.

(2) Wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, die Pflichtverletzung nur dann geahndet werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs enthalten.

§ 3
Zurücknahme der Zulassung

(1) Für die Zurücknahme der Zulassung gelten die §§ 1 und 2 sinngemäß.

(2) Der Bescheid über die Zurücknahme der Zulassung ist zuzustellen.

§ 4
Antrag auf Prüfung der Berufsausübung

Um sich von dem Verdacht der Verletzung seiner Berufspflichten zu reinigen, kann ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beantragen, daß seine Berufsausübung geprüft wird. Lehnt der Regierungspräsident die Prüfung ab, weil sie unbegründet erscheint, so hat er dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 5 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

Der Minister für Landesplanung,
Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 515; geändert durch Art. 84 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 18 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Artikel 5 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 17 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.
Aufgehoben durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

§ 5 zuletzt neu gefasst durch Artikel 17 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.



Normverlauf ab 2000: