Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster
(Vermessungs- und Katastergesetz
- VermKatG NW)

Vom 30. Mai 1990(Fn 1)

Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) wird nachstehend der vom 12. April 1990 an geltende Wortlaut des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 193) unter Berücksichtigung der Änderungen durch

Artikel XV des Zweiten Funktionalreformgesetzes (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552),

Artikel XII des Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetzes vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248),

Artikel II des Dritten Funktionalreformgesetzes (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),

Artikel XII des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663),

Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228)

bekanntgemacht.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster
(Vermessungs- und Katastergesetz
- VermKatG NW)

in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 30. Mai 1990

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I:

Allgemeines

§ 1 Aufgaben und deren Wahrnehmung

§ 2 Vorlage- und Unterrichtungspflicht

§ 3 Verwendungsvorbehalt

§ 4 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

Abschnitt II:

Landesvermessung

§ 5 Aufgaben

§ 6 Benutzung der Ergebnisse der Landesvermessung

§ 7 Sonderregelungen

§ 8 Vermessungsmarken

Abschnitt III:

Liegenschaftskataster

§ 9 Inhalt

§ 10 Zweck

§ 11 Führung

§ 12 Benutzung des Liegenschaftskatasters

§ 13 Benutzung des Liegenschaftskatasters durch kreisangehörige Gemeinden

§ 14 Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

§ 15 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

§ 16 Antragsrecht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

Abschnitt IV:

Feststellung und Abmarkung
von Grundstücksgrenzen

§ 17 Feststellung von Grundstücksgrenzen

§ 18 Abmarkung von Grundstücksgrenzen

§ 19 Mitwirkung der Beteiligten

§ 20 Sonderfälle

Abschnitt V:

Katasterbehörden

§ 21 Kreise und kreisfreie Städte

§ 22 Katasterämter

§ 23 Sonderaufsicht

§ 24 Unterrichtungs- und Weisungsrecht

Abschnitt VI:

Ausbildung

§ 25 Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

Abschnitt VII:

Bußgeldvorschriften und Schlußbestimmungen

§ 26 Bußgeldvorschriften

§ 27 Rechtsverordnungen

§ 28 Inkrafttreten

§ 29 Übergangsregelung

Abschnitt I:

Allgemeines

§ 1
Aufgaben und deren Wahrnehmung

(1) Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind öffentliche Aufgaben, die nach diesem Gesetz durch das Landesvermessungsamt, die Regierungspräsidenten sowie die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 21) wahrgenommen werden.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben der Landesvermessung nach Maßgabe ihrer Berufsordnung und unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen.

(3) In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz führen die Behörden für Agrarordnung die erforderlichen Katastervermessungen und Abmarkungen selbst durch; Absatz 2 bleibt unberührt. Andere behördliche Vermessungsstellen dürfen Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ausführen und Abmarkungen vornehmen, wenn diese Arbeiten von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der betreffenden Behörde geleitet werden und der Erfüllung eigener Aufgaben dienen. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 24 Abs. 2 und 3 gebunden.

(4) Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 3 und Markscheidern entstanden sind, können für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 verwendet werden, wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen freiberuflich oder gewerblich tätiger Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwendet werden, wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Katasterbehörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält; Absatz 3 bleibt unberührt. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheider innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Rißwerk (§ 63 Bundesberggesetz) aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen ergänzt werden.

§ 2
Vorlage und Unterrichtungspflicht

(1) Wer Unterlagen im Besitz hat, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen. Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen.

(3) Zur Sicherung der Fortführung des Liegenschaftskatasters haben die für die Baugenehmigung oder für die Zustimmung nach § 75 der Landesbauordnung zuständigen Behörden die Katasterbehörden über die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, die ihrer Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, zu unterrichten. Die gleiche Verpflichtung trifft Behörden, die in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planaufstellende Behörde erfüllt.

(4) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den Katasterbehörden (§ 21 Abs. 1) rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(5) Bildflugvorhaben, die den Zwecken der Landesvermessung (§ 5) oder des Liegenschaftskatasters (§§ 9 und 10) dienen können, sind dem Landesvermessungsamt anzuzeigen. Die bei solchen Bildflügen gewonnenen Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesvermessungsamt auf Anforderung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesvermessungsamt zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 3
Verwendungsvorbehalt

(1) Ergebnisse der Landesvermessung und Nachweise aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 1 Abs. 1) vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch sind jedoch zulässig.

(2) Auch digitale Situations- oder Geländemodelle, die von einem Nutzer mit Hilfe geometrischer Informationen aus topographischen Landeskartenwerken oder Liegenschaftskarten aufgebaut wurden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde an Dritte weitergegeben werden.

§ 4 (Fn 4)
Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, zuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten tunlich erscheint.

(3) Wird jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die örtlichen Arbeiten veranlaßt hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Entschädigungspflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2, §§ 198, 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dessen Bestimmungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung und über Rechtsfolgen der Verjährung sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt II:

Landesvermessung

§ 5
Aufgaben

(1) Die Landesvermessung umfaßt

1. die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung) einschließlich Deformationsanalysen,

2. die Vermessungen, die der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters (§ 9 Abs. 1) und der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen dienen (Katastervermessungen),

3. die Erfassung, Dokumentation und Bereitstellung der Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landesgebiets (topographische Landesaufnahme),

4. die zentrale Registrierung und Sammlung von Luftbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind (Landesluftbildarchiv),

5. die Bearbeitung, Drucklegung, Herausgabe und Verbreitung der topographischen Landeskartenwerke sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei ihrer Nutzung durch Dritte (topographische Landeskartographie).

(2) Im Rahmen der Landesvermessung werden zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch Programmsysteme für automatisierte Verfahren erstellt, gepflegt und weiterentwickelt und Erneuerungsarbeiten einer Katasterbehörde unterstützt, die überörtliche Bedeutung haben oder ihre Leistungskraft übersteigen.

(3) Die Landesvermessung ist insbesondere auf die Bedürfnisse der Verwaltung, des Rechtsverkehrs, der Wirtschaft, des Verkehrs, der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Verteidigung und der Forschung abzustellen und ständig dem Fortschritt der geodätischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungs- und Landeskartenwerke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

(4) Der Innenminister bestimmt die für die Darstellung des Landes erforderlichen Landeskartenwerke (Absatz 1 Nr. 5).

§ 6
Benutzung der Ergebnisse der Landesvermessung

(1) Die topographischen Landeskartenwerke werden veröffentlicht und verbreitet, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Luftbilder des Landesluftbildarchivs können veröffentlicht und verbreitet werden.

(2) Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Auszüge und Auskünfte aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung, der topographischen Landesaufnahme und des Landesluftbildarchivs erhalten, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und die Gewähr für eine sachgerechte Verwendung gegeben ist.

(3) Für die Benutzung der Ergebnisse von Katastervermessungen gelten die §§ 12 und 13.

§ 7
Sonderregelungen

(1) Sonderregelungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung im Rahmen von Flurbereinigungs-, Auseinandersetzungs- und Siedlungsverfahren trifft der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Innenminister.

(2) Einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bestellt ist, kann in Einzelfällen gestattet werden, Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 auszuführen. Die Erlaubnis erteilt der Regierungspräsident.

§ 8
Vermessungsmarken

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, daß auf ihren Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessungspunkte der Landesvermessung durch Vermessungsmarken festgelegt und daß für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden.

(2) Berechtigte Interessen der Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen berücksichtigt werden. Für entstandenen Schaden gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

(3) Vermessungsmarken der Landesvermessung dürfen nur von den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden oder mit deren Zustimmung sowie von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 1 Abs. 3 angebracht, wiederhergestellt oder entfernt werden.

(4) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken und Sichtzeichen dürfen nicht gefährdet werden.

(5) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken oder Sichtzeichen gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der Katasterbehörde oder dem Landesvermessungsamt mitzuteilen.

(6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen, noch auf sonstige Weise verändert werden. Das Landesvermessungsamt kann die Schutzfläche auf bis zu zehn Metern Durchmesser erweitern, wenn dies zur Sicherung erforderlich ist.

(7) Wird ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Schutzfläche (Absatz 6) in der Nutzung seines Grundstücks beschränkt, so ist er dafür angemessen in Geld zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Wird durch die Schutzfläche der Verkehrswert des Grundstücks gemindert, so ist ebenfalls eine angemessene Geldentschädigung zu gewähren.

Abschnitt III:

Liegenschaftskataster

§ 9
Inhalt

(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt ihre Lage, Nutzung, Größe und ihre charakteristischen topographischen Merkmale (Sachdaten) sowie den Nachweis der Eigentümer und Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie Geburtsdaten, soweit Eigentümer oder Erbbauberechtigte minderjährig sind oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität notwendig sind (persönliche Daten). Die auf Grund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden.

(2) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag oder - wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist - von Amts wegen gebildet.

§ 10
Zweck

(1) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.

(2) Das Liegenschaftskataster ist so einzurichten und fortzuführen, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinformationssystem gerecht wird. Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.

§ 11
Führung

(1) Vermessungstechnische Grundlage des Liegenschaftskatasters ist die Landesvermessung (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2). Es besteht aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch. Die Ergebnisse der Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 (Katasterzahlenwerk) gehören zur Liegenschaftskarte. Das Liegenschaftskataster ist zu ergänzen oder zu erneuern, wenn und soweit es den Anforderungen nach § 10 nicht genügt.

(2) Neueinrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sind den Eigentümern und Erbbauberechtigten bekanntzugeben. Grundbuchamt und Finanzamt werden von Neueinrichtungen und Fortführungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen benachrichtigt. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Steht das Eigentum an einem Grundstück oder das Erbbaurecht mehreren Personen zu, deren Wohnsitz nur mit besonderem Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, so genügt die Bekanntgabe nach Absatz 2 an diejenigen, deren Anschrift bekannt ist.

(4) Neueinrichtung und umfangreiche Fortführungen können durch Offenlegung bekanntgegeben werden. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 12
Benutzung des Liegenschaftskatasters

(1) Das Katasteramt (§ 22 Abs. 1) gewährt Einsicht in das Liegenschaftskataster und erteilt daraus Auskünfte und Auszüge. Wird das Liegenschaftskataster automatisiert geführt, so werden mit Hilfe automatischer Einrichtungen auf fälschungsgeschützten Vordrucken erstellte Auszüge nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen; sie stehen beglaubigten Auszügen gleich.

(2) Die in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Behörden und Personen sowie die Behörden für Agrarordnung, das Landesoberbergamt und die seiner Aufsicht unterstehenden Markscheider erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Liegenschaftskataster sowie Auskünfte und Auszüge daraus.

(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Notare können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskünfte und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Das Katasterzahlenwerk darf ihnen nur in dem in Absatz 4 genannten Umfang zugänglich gemacht werden. In gleichem Umfang können andere Antragsteller, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen, das Liegenschaftskataster benutzen.

(4) Sofern eine sachgerechte Verwendung zu erwarten ist, können den in Absatz 3 genannten Personen Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden, darüber hinaus auch weitere für einen bestimmten Verwendungszweck geeignete Angaben aus dem Katasterzahlenwerk erteilt werden, wenn die Grenzen festgestellt sind (§ 17).

(5) Bei automatisierter Führung des Liegenschaftskatasters können die in Absatz 2 genannten Behörden und Personen das Liegenschaftskataster nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auch mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren einsehen und Auszüge daraus erhalten.

(6) Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung zulassen, daß Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung für ihren Zuständigkeitsbereich sowie Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier für den Bereich des Braunkohlenplangebiets von der Katasterbehörde Daten des Liegenschaftskatasters im automatisierten Abrufverfahren erhalten. Dabei sind die Datenart, der Zweck des Abrufs sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, eine dem Datenschutzgesetz entsprechende Verarbeitung der Daten sicherzustellen.

(7) Zur Erfüllung von Landesaufgaben außerhalb des Vermessungs- und Katasterwesens, insbesondere zum Aufbau und zur Fortführung von Informationssystemen, stellen die Katasterbehörden unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 Daten des Liegenschaftskatasters (§ 9 Abs. 1) entsprechend einer Rechtsverordnung gebührenfrei zur Verfügung. In der Rechtsverordnung sind Umfang und Empfänger der Daten und die Übermittlung nach den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu regeln. Die für die Übermittlung entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten.

§ 13
Benutzung des Liegenschaftskatasters durch
kreisangehörige Gemeinden

(1) Kreisangehörige Gemeinden können das Liegenschaftskataster zur Erfüllung ihrer Aufgaben benutzen. Für die Benutzung durch die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden gelten die Vorschriften der Absätze 4 und 5; § 12 bleibt unberührt.

(2) Den Gemeinden sind auf Antrag Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zur Verfügung zu stellen. Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erhalten sie uneingeschränkt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 gegeben sind. Anderen Gemeinden werden Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erteilt, soweit sie für die vorgesehene Verwendung als geeignet unterstellt werden können.

(3) Bei automatisierter Führung des Liegenschaftskatasters können die in Absatz 2 genannten Auszüge für das Gemeindegebiet und die angrenzenden Grundstücke auch mit Hilfe automatisierter Datenübermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

(4) Kreisangehörige Gemeinden, die mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren unmittelbaren Zugriff zum Liegenschaftskataster haben, können den Eigentümern und anderen Berechtigten nach § 12 unter den dort genannten Voraussetzungen Einsicht in die Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch gewähren und Auszüge daraus erteilen. Das Katasterzahlenwerk ist hiervon ausgeschlossen. Falls der unmittelbare Zugriff nur zum Liegenschaftsbuch besteht, können für die Gewährung von Einsicht in die Liegenschaftskarte und die Erteilung von Auszügen daraus andere geeignete Verfahren zugelassen werden. Die Genehmigung erteilt der Regierungspräsident.

(5) Für die Einsichtnahme Dritter in das Liegenschaftskataster und für die Erteilung von Auszügen daraus erheben die kreisangehörigen Gemeinden Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen.

§ 14
Pflichten der Eigentümer
und Nutzungsberechtigten

(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ist verpflichtet, der Katasterbehörde (§ 21) auf Anfordern die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.

(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. § 1 Abs. 3 und 4 Satz 3 bleiben unberührt. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entgegenstehen.

(3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.

(4) Der Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch nicht eingetragen ist, ist verpflichtet, der Katasterbehörde Urkunden, aus denen sich sein Eigentumsrecht ergibt, auf Anfordern vorzulegen.

§ 15
Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen
auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

(1) Der Leiter des Katasteramtes (§ 22 Abs. 2) und die von ihm beauftragten Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder Teilung von Grundstücken ihres Amtsbezirkes öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen. Der für die Ausführung von Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verantwortliche Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes einer anderen behördlichen Stelle, die von ihm beauftragten Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift des Eigentümers öffentlich zu beglaubigen.

(2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich undwirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.

(3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die gemäß Absatz 1 beauftragten Beamten sollen bei der Beurkundung oder Beglaubigung auf den ihnen erteilten Auftrag Bezug nehmen.

(4) Für die in Absatz 1 vorgesehenen Beurkundungen und Beglaubigungen werden Gebühren nicht erhoben.

§ 16
Antragsrecht des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs

(1) Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, die Fortführung im Namen eines Beteiligten zu beantragen.

(2) Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht, so gilt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen.

Abschnitt IV:

Feststellung und Abmarkung
von Grundstücksgrenzen

§ 17
Feststellung von Grundstücksgrenzen

(1) Eine Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 19 Abs. 5).

(2) Kann eine bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 21 Abs. 1) anzunehmen ist, daß das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.

§ 18
Abmarkung von Grundstücksgrenzen

(1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Katastervermessungen befugte Stelle auf Grund örtlicher Untersuchung entscheidet, daß vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen (§ 17 Abs. 1) nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden.

(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn

a) die Grundstücksgrenze durch eindeutige und dauerhafte Grenzeinrichtungen hinreichend gekennzeichnet ist,

b) Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die Beteiligten ausdrücklich beantragen, die Abmarkung zu unterlassen,

c) es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,

d) Grundstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen oder

e) die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

(3) Die Abmarkung kann zurückgestellt werden, wenn und soweit Grundstücksgrenzen wegen Bauarbeiten oder dergleichen vorübergehend nicht dauerhaft bezeichnet werden können. Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.

(4) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

(5) Grenzzeichen dürfen nur von den in § 1 Abs. 1, 2 und 3 genannten Behörden und Personen angebracht, aufgerichtet oder entfernt werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Vorschriften über die Abmarkung gelten auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen aufgerichtet oder entfernt werden.

§ 19
Mitwirkung der Beteiligten

(1) Beteiligte sind die Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat; er wird dadurch nicht Beteiligter.

(2) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Grundstücksgrenzen bekanntgegeben.

(3) Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, daß auch ohne ihre Anwesenheit Grundstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden können.

(4) Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Das Ergebnis der Grenzermittlung (§ 17 Abs. 1) und die Abmarkung (§ 18) sind den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Für die Offenlegung gilt § 11 Abs. 4 entsprechend. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.

§ 20
Sonderfälle

Werden in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen gebildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen und die Abmarkung in dem jeweiligen Verfahren bekanntgegeben werden.

Abschnitt V:

Katasterbehörden

§ 21
Kreise und kreisfreie Städte

(1) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden

1. das Liegenschaftskataster zu führen,

2. auf dem Gebiet der Landesvermessung die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wahrzunehmen, den Grundriß der Deutschen Grundkarte 1 :5 000 herzustellen und fortzuführen sowie die topographischen Veränderungen für dieses Kartenwerk zu erfassen und an weiteren Aufgaben der Landesvermessung nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 27 Nr. 2) mitzuwirken.

(2) Die Kreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Bei Vorhaben der Landesvermessung, die sich über Gebiete mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte erstrecken, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Durchführung der Arbeiten einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt für das ganze Vermessungsgebiet übertragen.

(4) Die Regierungspräsidenten übernehmen aus dem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Arbeiten zur Ergänzung, Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und seiner geodätischen Grundlagen, soweit es aus übergebietlichen Gesichtspunkten oder zur Einführung oder Entwicklung besonderer Verfahren notwendig oder zweckmäßig ist.

§ 22
Katasterämter

(1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 21 Abs. 1 ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2) kann organisatorisch eine andere Regelung getroffen werden.

(2) Das Katasteramt muß von einem Beamten geleitet werden, der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.

(3) Bei einer Regelung nach Absatz 1 Satz 2 müssen die Arbeiten für die Landesvermessung von einem Beamten geleitet werden, der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.

§ 23
Sonderaufsicht

(1) Der Regierungspräsident führt die Sonderaufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden.

(2) Der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, sofern diese Aufgaben gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen.

§ 24
Unterrichtungs- und Weisungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Katasterbehörden unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung der vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden

a) allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben und die einheitliche Darstellung der Arbeitsergebnisse zu sichern,

b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

(4) Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in vermessungs- und katastertechnischen Angelegenheiten die Befugnisse der §§ 107 bis 111 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Abschnitt VI:

Ausbildung

§ 25
Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

(1) Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden

1. die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 19 Landesbeamtengesetz) und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,

2. der Inhalt, das Ziel und die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes,

3. die Kürzung der Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes durch Anrechnung förderlicher Zeiten sowie die Verlängerung,

4. die vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Laufbahnprüfung (Große Staatsprüfung) nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Landesbeamtengesetz,

5. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und deren Berücksichtigung bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,

6. die Zulassung zur Prüfung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen und das Verfahren der Prüfung,

7. die Bildung der Prüfungsausschüsse,

8. die Prüfungsnoten sowie die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,

9. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

10. die Voraussetzungen für den Aufstieg aus der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung.

(2) Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, darf die Berufsbezeichnung Vermessungsassessor führen.

Abschnitt VII:

Bußgeldvorschriften und Schlußbestimmungen

§ 26
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ergebnisse der Landesvermessung oder Nachweise aus dem Liegenschaftskataster ohne Zustimmung vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 3 Vermessungsmarken anbringt, wiederherstellt oder entfernt,

3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 Grenzzeichen anbringt, aufrichtet oder entfernt,

4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 4 oder § 18 Abs. 5 Satz 2 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Sichtzeichen oder Grenzzeichen gefährdet,

5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können verbotswidrig hergestellte Schriften und Karten eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 27
Rechtsverordnungen

Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

1. die Durchführung der Landesvermessung (§ 5) sowie Inhalt und Führung des Liegenschaftskatasters (§§ 9, 10, 11),

2. die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie die Mitwirkung der Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung (§§ 5 und 21 Abs. 1 Nr. 2),

3. die automatisierte Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters an andere juristische Personen (§ 12 Abs. 6),

4. die Abgabe von Daten des Liegenschaftskatasters zur Erfüllung von Landesaufgaben (§ 12 Abs. 7),

5. das Verfahren der Offenlegung des Liegenschaftskatasters (§ 11 Abs. 4),

6. das Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen (§§ 17, 18, 19),

7. die Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen der Landesvermessung mit Ausnahme der Ergebnisse von Katastervermessungen sowie die Erhebung von Entgelten für die Abgabe von Ergebnissen der Landesvermessung, für die Einräumung von Nutzungsrechten und für sonstige Leistungen; dabei kann vorgesehen werden, daß das Nutzungsentgelt durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart wird und daß den Katasterbehörden, den Kartenvertriebsstellen, Verkäufern und Endverbrauchern angemessene Rabatte auf die Kartenverkaufspreise eingeräumt werden,

8. im Einvernehmen mit dem Kultusminister die Form und das Verfahren der Abgabe archivwürdiger Katasterdokumente und periodischer Auswertungen aus dem automatisiert geführten Liegenschaftskataster an die staatlichen Archive. Dabei ist auch kommunalen Aufgaben und Interessen an der weiteren Nutzung archivwürdiger Katasterdokumente Rechnung zu tragen.

§ 28
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft. (Fn 2)

§ 29
Übergangsregelung

Private Vermessungsstellen, die nach bisherigem Recht Gebäude für die Fortführung des Liegenschaftskatasters einmessen durften, können solche Vermessungen im bisherigen Umfang bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Fn 3) ausführen und den Katasterbehörden einreichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.



Normverlauf ab 2000: