Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gebührenordnung
für die
Vermessungs- und Katasterbehörden
in Nordrhein-Westfalen
(VermGebO NW)

Vom 26. April 1973 (Fn 1)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354) (Fn 2) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 98) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Anwendungsbereich

(1) Für die in dem anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen des Landesvermessungsamts, der Bezirksregierungen sowie der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden werden die dort genannten Gebühren erhoben. Das Gebührenverzeichnis bildet einen Teil dieser Verordnung.

(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 2 (Fn 4)
Befreiung und Ermäßigung

(1) Kosten werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

1. die im Zuge der Zusammenarbeit der in § 1 genannten Behörden an den Aufgaben der Landesvermessung und bei der Führung des Liegenschaftskatasters anfallen,

2. die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie

3. der Einrichtung und Laufendhaltung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen.

(2) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies im Hinblick auf die technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

(3) Im Falle des Absatzes 2 kann das Innenministerium Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung anordnen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Gebiete, die mehr als einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist.

§ 3
Kostenfreiheit

(1) Amtshandlungen, die für einen dienstlichen Zweck der in § 8 Abs. 1 GebG NW genannten Rechtsträger ausgeführt werden, sind kostenfrei, wenn die Kosten für eine Amtshandlung den Betrag von 10 Deutsche Mark nicht überschreiten und Dritten nicht auferlegt werden können.

(2) Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 4 (Fn 4)
Wertgebühr

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist dessen Verkehrswert zugrunde zu legen.

(2) Sind Gebühren nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist deren Herstellungswert ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit maßgebend. Bei Neubauten gilt der Wert der fertigen baulichen Anlage.

(3) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die kostenerhebende Behörde den Wert, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen auf Kosten des Gebührenschuldners.

§ 5 (Fn 5)
Auslagen

(1) Außer den in § 10 Abs. 1 Satz 2 GebG NW aufgeführten Auslagen sind vom Gebührenschuldner zu erstatten:

1. besondere Aufwendungen für Verpackungsmaterial,

2. Aufwendungen für Abmarkungsmaterial, soweit es nicht vom Antragsteller beschafft wird,

3. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Antragstellers entstehen.

4. Entgelte für Postsendungen, Postaufträge und Telefongespräche (Telefax) einschließlich etwaiger zusätzlicher und sonstiger Leistungen (z B. Einschreiben, Nachnahme u. ä.), mit Ausnahme von Standard- und Kompaktbriefen, Postkarten sowie Telefongesprächen (Telefax) im Ortsnetzbereich und in der Nahtarifzone.

(2) Mit den Gebührensätzen der Nummern 10.11 und 10.12 sowie der Gebührentafeln A bis D des Gebührenverzeichnisses sind die den Verwaltungsangehörigen bei Amtshandlungen außerhalb der Dienststelle gewährten Vergütungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NW) mit Ausnahme der Fahrkosten und der Übernachtungsgelder abgegolten.

(3) Beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs sind 80 Pfennige je Fahrkilometer zu berechnen; der Betrag ist bei Erledigung mehrerer Anträge anteilig festzusetzen. Mit diesem Satz sind auch die Kosten für die Beförderung von Meßgeräten, geodätischen Instrumenten und des Abmarkungsmaterials (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GebG NW) abgegolten.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Absatz 1 und die in § 10 Abs. 1 GebG NW aufgeführten Auslagen auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird.

(5) Bei nicht gerechtfertigten Dienstaufsichtsbeschwerden sind die Auslagen vom Beschwerdeführer zu erstatten.

(6) Wird gegen eine gebührenfreie Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind die durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides entstandenen Auslagen zu ersetzen, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

§ 6
Rücknahme von Anträgen
Unterbrechung von Amtshandlungen

(1) Wird

a) ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist.

b) die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, welche die kostenerhebende Behörde nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet,

so ist die Gebühr entsprechend dem bereits geleisteten Verwaltungsaufwand festzusetzen, jedoch höchstens auf drei Viertel der vorgesehenen Gebühr.

(2) Wird eine vorzeitig beendete Amtshandlung weitergeführt, so ist die aus Anlaß der vorzeitigen Beendigung festgesetzte Gebühr insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Verwaltungsaufwand eingespart wird.

§ 7
Kostenentscheidung

Die Kosten werden von der Behörde festgesetzt und vereinnahmt, welche die Amtshandlung vorgenommen hat.

§ 8 (Fn 6)

§ 9 (Fn 7, 8)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 9).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage

Anlage

Gebührenverzeichnis*)
(GebV)


Inhaltsübersicht



Nr.
1 Gebühr nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühr)
2 Auskunft, Einsicht, Selbstentnahme
3 Auszüge aus dem Nachweis der Festpunkte
4 Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk
5 Auszüge aus der Liegenschaftskarte
6 Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch
7 Bescheinigungen
8 Sonstige Karten, Verzeichnisse und Schriftstücke
9 Teilungsvermessung und Grenzregulierung
10 Vermessungen langgestreckter Anlagen
11 Sonderung
12 Umlegung und Grenzregelung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
13 Grenzvermessung
14 Gebäudeeinmessung
15 Überprüfung baulicher Anlagen
16 fällt aus
17 Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
18 Widerspruchsbescheide

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)


1
Gebühr nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühr)

1.1
Gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist, sind nach dem Zeitaufwand abzurechnen.

Anmerkung zu Nr. 1.1
Unter die Vorschrift fallen auch Amtshandlungen des Landesvermessungsamtes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VermKatG NW, soweit diese nicht von Amts wegen vorgenommen werden.

1.2
Die Gebühr beträgt

1.21
für jede angefangene Arbeitsstunde außerhalb der Diensträume (Außendienst)

1.211
eines Beamten oder Angestellten
Gebühr DM 103,-

1.212
eines Verwaltungsarbeiters (Meßgehilfen) oder einer entsprechend eingesetzten amtlichen Hilfskraft
Gebühr DM 58,-

1.22
für jede angefangene Arbeitshalbstunde häuslicher Tätigkeit (Innendienst) eines Bediensteten
Gebühr DM 32,- bis 52,-

Anmerkung zu Nr. 1.2
1. Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft für die beantragte Leistung benötigt wird.
2. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht angerechnet werden können.
3. Bei Arbeiten im Außendienst sind außer den Zeiten für die Hin- und Rückreise auch unvermeidbare Wartezeiten zu berücksichtigen.

1.23
für den Einsatz behördeneigener Spezialinstrumente, -geräte und spezieller DV-Anwendungsprogramme, deren Anschaffungswert jeweils 20 000 Deutsche Mark übersteigt, sowie für den Einsatz behördeneigener DV-Systeme, deren Anschaffungswert einschließlich der für die Erledigung des Vermessungsauftrags jeweils notwendigen Ausstattung 40 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn hierdurch der Zeitaufwand für den Auftrag entsprechend verringert wird,

1.231
im Außendienst je angefangene Betriebsstunde
Gebühr DM 0,3 v. T. des Anschaffungswertes

1.232
im Innendienst je angefangene halbe Betriebsstunde
Gebühr DM 0,15 v. T. des Anschaffungswertes

2
Auskunft, Einsicht, Selbstentnahme

2.1
Mündliche Auskünfte und Beratungen, Einsichtnahme in die Nachweise der Landesvermessung und in das Liegenschaftskataster einschl. gleichzeitiger Selbstentnahme von kurzen Angaben (Notizen, Skizzen)

2.11
bis zu einer halben Stunde
Gebühr DM kostenfrei

2.12
beim Überschreiten einer halben Stunde, je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr DM 20,-

2.2
Schriftliche Auskünfte

2.21
einfacher Art geringen Umfangs
Gebühr DM kostenfrei

Anmerkung zu Nr. 2.21
Hierunter fallen nicht Auskünfte über Tatbestände, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind und die durch Auszüge aus dem Liegenschaftskataster belegt werden können, z. B. Angaben über Eigentümer von Grundstücken (vgl. auch Nr. 7.3).

2.22
einfacher Art größeren Umfangs oder wenn besondere Untersuchungen, Feststellungen und dgl. erforderlich sind
Zeitgebühr

Anmerkung zu Nr. 2.22
Hierunter fallen z. B. Auskünfte über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten oder über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke.

2.3
Gewährung von Einsicht zur selbständigen Entnahme von Daten

2.31
durch geeignete Dienstkräfte einer Behörde des Bundes, des Landes, der Gemeinde, der Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Erfüllung eigener Aufgaben sowie durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und deren Beauftragte
Gebühr DM kostenfrei

2.32
für wissenschaftliche, kulturelle und heimatkundliche Zwecke, ohne Gewinnerzielung
Gebühr DM kostenfrei

Anmerkung zu Nr. 2.31
1. Unter die Vorschrift fällt z. B. auch die Selbstanfertigung von Vermessungsunterlagen.
2. Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die entnommenen Angaben verwendet werden
a) von Behörden für die wirtschaftlichen Unternehmen ihrer Rechtsträger,
b) von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren für Leistungen, die nicht zum hoheitlichen Bereich der Landesvermessung gehören.
In diesem Fall gilt Nr. 2.1 entsprechen.

3
Auszüge aus dem Nachweis der Festpunkte


Vorbemerkungen
1. Auszüge, die von den in § 1 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 VermKatG NW genannten Stellen für die vermessungstechnische Katastererneuerung sowie für die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des TP- und des NivP-Feldes benötigt werden, sind in dem dafür erforderlichen Umfang kostenfrei.

2. Enthalten bei der Katasterbehörde beantragte Auszüge aus Koordinatenverzeichnissen, aus der Punktdatei oder aus anderen Dateien auch Daten der Festpunkte (TP, NivP), so richtet sich die Gebühr für die miterteilten Daten der Festpunkte nach den Nrn.4.5, 4.6 oder 4.9.

3.1
Auszüge aus der Kartei der TP, NivP oder SFP je beantragten TP, NivP oder SFP (einschl. seiner Exzentren)

3.11
für alle in der jeweiligen Kartei nachgewiesenen aktuellen Werte eines Punktes (Lagekoordinaten, Höhen bzw. Schwerewerte, ggf. auch kombiniert)
Gebühr DM 20,-

3.12
für weitere mitbeantragte, zu einem anderen Zeitpunkt ermittelte oder in einem anderen Bezugssystem nachgewiesene Werte (Nr. 3.11) desselben Punktes
Gebühr DM 15,-

3.2
Auszüge aus den TP-, NivP- oder SFP-Beschreibungen je beantragten TP, NivP oder SFP (einschl. seiner Exzentren)
Gebühr DM 15,-

3.3
Auszüge aus den TP-, NivP- oder SFP-Übersichten für jede Übersicht je Blatt TK 25
Gebühr DM 30,-

3.4
Auszüge nach den Nrn. 3.1 bis 3.3, die zur Veröffentlichung freigegeben sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NW)
das Zwanzigfache der Gebühr nach Nrn. 3.1, 3.2 oder 3.3

Anmerkung zu Nr. 3.4
Mehrkosten für transparente Papiere oder Folien gemäß Anm. 4 zu den Nrn. 5.11 und 5.12

3.5
Für besondere Arbeiten, die zur Erfüllung eines Antrags erforderlich werden (z. B. Eintragen von TP und NivP in Karten)
Zeitgebühr

4
Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk


Vorbemerkungen

1. Gebühren für Vermessungsunterlagen sind auch dann zu erheben, wenn die Vermessung vom Katasteramt ausgeführt wird.

2. AP-Übersichten, AP-Karten und Koordinatenverzeichnisse der AP, GP, GebP und TopP, die den Vermessungsunterlagen über den zur Erledigung eines Antrags erforderlichen Umfang hinaus (vgl. Nr. 4.1 Anm. 1) für die vermessungstechnische Katastererneuerung beigegeben werden, sind gebührenfrei.

3. Mit den Gebühren nach den Nrn. 4.1, 4.5, 4.6 und 4.9 ist die Bereitstellung oder Abgabe im Ausgabeformat der Einheitlichen Datenbankschnittstelle (ALK-EDBS) abgegolten. Kosten für maschinenlesbare Datenträger sowie für die Bereitstellung oder Abgabe in einem anderen Ausgabeformat sind zu erstatten. Unberührt bleiben Kosten, die aus einer Vereinbarung zwischen Antragsteller und Datenverarbeitungszentrale beim automatisierten Abruf entstehen.

4. Soweit die Tarifstellen 4.1 bis 4.9 nichts anderes regeln, ist die notwendige oder beantragte Beglaubigung der Vermessungsunterlagen und der sonstigen Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk mit den Gebühren abgegolten. Für die Bestätigung oder Ergänzung beglaubigter Auszüge gilt Nr. 4.4.

4.1
Vermessungsunterlagen für Arbeiten

4.11
nach den Nrn. 9, 11, 12 und 13
je Antrag
Gebühr DM 150,-

4.12
nach Nr. 10
je voll oder angefangene 250 m Länge der ein- oder zweiseitig zu vermessenden Anlage
Gebühr DM 150,-

Anmerkung zu Nr. 4.12
Die Vorschrift gilt für alle Katastervermessungen über 100 m Länge an langgestreckten Anlagen.

4.13
nach Nr. 14
je Antrag
Gebühr DM 70,-

4.14
Prüfung und Beglaubigung – auch die spätere Beglaubigung, die Bestätigung und Ergänzung (Anm. 2) – von Vermessungsunterlagen (Nrn. 4.11 bis 4.13), die von anderen Vermessungsstellen selbst zusammengestellt werden,
je Antrag
70 v. H. der Gebühr nach Nrn. 4.11, 4.12 oder 4.13

Anmerkung zu Nr. 4.1
1. Mit der Gebühr ist abgegolten:
a) Die beglaubigte Erteilung aller Unterlagen, die für die Bearbeitung des jeweiligen Antrags benötigt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Ablichtungen von Vermessungsrissen aller Art, von Messwertprotokollen, AP-Karten und AP-Übersichten,
- Auszüge aus manuell geführten Koordinatenverzeichnissen der AP, GP, GebP und TopP, aus Koordinatendateien oder aus der Punktdatei,
- Angaben über die Grundstücke und Eigentümer,
- Auszüge aus der Liegenschaftskarte,
- Übersichtsblätter zu den Vermessungsrissen und vergleichende Verzeichnisse der veränderten Flurstücksnummern, soweit erforderlich.

b) Die Abgabe der erforderlichen Daten aus dem Liegenschaftskataster auf maschinenlesbarem Datenträger oder im automatisierten Abrufverfahren.

c) Die Ergänzung nicht ausreichend weit erteilter Vermessungsunterlagen.

2. Früher erteilte, zur erneuten Verwendung vorgelegte Vermessungsunterlagen sollen vom Katasteramt nicht bestätigt oder ergänzt (vgl. Nr. 8.3 Anm. 1 und 2), Durchschriften von Vermessungsrissen nicht geprüft und beglaubigt werden, wenn die Erteilung neuer Unterlagen weniger Arbeitsaufwand erfordert. Die Gebühren für die neuen Unterlagen sind nach den Nrn. 4.11, 4.12 oder 4.13 zu berechnen.

3. Werden Vermessungsunterlagen für mehrere räumliche getrennte Vermessungsvorhaben zusammen beantragt, gilt jedes Vorhaben als ein Antrag, soweit nicht überwiegend dieselben Unterlagen für mehrere Vorhaben gleichzeitig geeignet sind.

4.2
Ablichtungen (Drucke) von Vermessungsrissen für Arbeiten, die nicht in Nr. 4.1 genannt sind, je Ausfertigung in der Größe

4.21
DIN A 4 oder DIN A 3
Gebühr DM 15,-

4.22
DIN A 2 und größer
Gebühr DM 25,-

Anmerkung zu Nr. 4.2
Bei Ablichtungen richtet sich die Gebühr nach dem Format des Originals; bei teilweisen Ablichtungen ist für die Gebührenberechnung das Format der zusammenhängenden Darstellung der beantragten Vermessungszahlen maßgebend.

4.3
Besonders angefertigte Risse, die Angaben aus dem Katasterzahlenwerk nur in beschränktem Umfang enthalten
Zeitgebühr

4.4
Prüfung und Beglaubigung – auch die spätere Beglaubigung, die Bestätigung und Ergänzung (vgl. Nr. 8.3 Anmerkung 1 und 2) – von Vermessungsrissen (Nr. 4.2) und von anderen Rissen (Nr. 4.3), die von anderen Stellen vorgelegt werden,
je Blatt
Gebühr DM 15,-

4.5
Auszüge aus
– manuelle geführten Koordinatenverzeichnissen der AP, GP, GebP und TopP
der Punktdatei oder Koordinatendateien anderer Programmsysteme, soweit nicht nach Nr. 4.1 abzurechnen ist,

4.51
als Ablichtung oder Druck

4.511
für die erste Seite
Gebühr DM 15,-

4.512
für jede weitere Seite
Gebühr DM 4,-

4.52
auf maschinenlesbarem Datenträger

4.521
je Punkt
Gebühr DM -,25

4.522
mindestens
Gebühr DM 25,-

4.523
bei Laufendhaltung je angefangene 200 Punkte und je Laufendhaltungsturnus
Gebühr DM 25,-

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)


5
Auszüge aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte/Schätzungskarte)

5.1
Auszüge aus der Liegenschaftskarte ohne Eigentümer-, Flächen- und Maßangaben und ohne Maßstabsumbildung

5.11
Erstausfertigung auf gewöhnlichem Papier in der Größe

5.111
DIN A 4
Gebühr DM 20,-

5.112
DIN A 3
Gebühr DM 26,-

5.113
DIN A 2
Gebühr DM 36,-

5.114
DIN A 1
Gebühr DM 44,-

5.115
DIN A 0
Gebühr DM 54,-

5.116
ganzes Kartenblatt als Mikrofilmduplikat
Gebühr DM 26,-

5.12
Für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
50 v. H. der Gebühr nach Nrn. 5.111 bis 5.116

Anmerkungen zu den Nrn. 5.11 und 5.12
1. Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format
DIN A 4 (0,06 m2)
der 1/8 Kartenbogen und sonstige Formate bis zur Größe 0,10 m2,
DIN A 3 (0,12 m2)
der ¿ Kartenbogen und sonstige Formate in der Größe über 0,10 m2 bis 0,20 m2,
DIN A 2 (0,25 m2)
der ¿ Kartenbogen und sonstige Formate in der Größe über 0,20 m2 bis 0,40 m2,
DIN A 1 ( 0,50 m2)
der 1/1 Kartenbogen und sonstige Formate in der Größe über 0,40 m2 bis 0,70 m2, sowie die Liegenschaftskarte (Rahmenkarte),
DIN A 0 (1,00 m2)
sonstige Formate in der Größe von über 0,70 m2.

2. Besteht ein Auszug aus Teilen mehrerer Rahmenkarten, so ist das Gesamtformat für die Gebührenberechnung maßgebend. Für die Montage sind Gebühren nicht zu berechnen.

3. Der Aufwand für das Herrichten nach den allgemeinen oder nach besonderen Vorschriften und die notwendige oder beantragte Beglaubigung sind mit der Gebühr abgegolten. Für die Bestätigung und Ergänzung beglaubigter Auszüge gilt Nr. 8.3.

4. Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung von besonderen Papiersorten, transparenten Papieren, Folien oder durch andere Sonderwünsche (z. B. Übertragung in einen anderen Maßstab, Färbung von Straßen-, Gewässer- und Gebäudeflächen) entstehen, sind vom Antragsteller zu erstatten. Die Mehrkosten werden nach dem Maß des höheren Sachaufwandes (Auslagenersatz) oder/und des höheren Zeitaufwandes (Zeitgebühr) berechnet. Dies gilt auch, wenn transparente Ausfertigungen beantragt werden, die zur Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch oder für die innerdienstliche Verwendung vorgesehen sind.

5.2
Abgabe digitaler Grundrissdaten der "Automatisierten Liegenschaftskarte" (oder vergleichbares System), je angefangenen Hektar in der

5.21
Ortslage
Gebühr DM 72,-

5.22
Ortsrandlage
Gebühr DM 48,-

5.23
Wald- oder Feldlage
Gebühr DM 24,-

5.3
Gebietsdeckende Auszüge
(Auszüge an kreisangehörige Gemeinden siehe unter Nr. 5.4)

5.31
als Ablichtungen oder Drucke auf gewöhnlichem Papier, beglaubigt oder unbeglaubigt, je Kartenblatt

5.311
Erstausfertigung
Gebühr DM 22,-

5.312
jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
Gebühr DM 11,-

5.32
als Mikrofilmduplikate je Kartenblatt

5.321
Erstausfertigung
Gebühr DM 13,-

5.322
jedes gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
Gebühr DM 6,-

Anmerkung zu den Nrn. 5.31 und 5.32
Die Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn Auszüge für ein zusammenhängendes Gebiet abgegeben werden, das mindestens fünf Kartenblätter umfasst.

5.33
Nutzung der "Automatisierten Liegenschaftskarte" (oder vergleichbares System) im automatisierten Abrufverfahren

5.331
Grundgebühr für das erste Jahr der Nutzung je angefangene 25 Hektar
a) in der Ortslage
Gebühr DM 1200,-
b) in der Ortsrandlage
Gebühr DM 800,-
c) in der Wald- oder Feldlage
Gebühr DM 400,-

5.332
für jedes weitere angefangene Jahr der Nutzung und je angefangene 25 Hektar
15 v. H. der Gebühr nach Nr. 5.331

5.34
Nutzung der "Automatisierten Liegenschaftskarte" (oder vergleichbares System) bei Abgabe auf maschinenlesbarem Datenträger je angefangene 25 Hektar (einmalig)
a) in der Ortslage
Gebühr DM 1200,-
b) in der Ortsrandlage
Gebühr DM 800,-
c) in der Wald- oder Feldlage
Gebühr DM 400,-

Anmerkung zu Nrn. 5.33 und 5.34
1. Vorbemerkung 3 zu Nr. 4 gilt entsprechend.
2. Wird die "Automatisierte Liegenschaftskarte" (oder vergleichbares System) durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder durch zu Katastervermessungen befugte Behörden benutzt, so gilt im übrigen folgendes:
1. Bei Katastervermessungen sind die Nutzungsgebühren (5.33 und 5.34) mit den Gebühren nach Nr. 4.1 abgegolten.
2. Bei anderen Arbeiten wird an Stelle einer Gebühr nach den Nrn. 5.33 oder 5.34 auf die Gebühren nach den Nrn. 4.2 bis 4.4 und 4.7 ein Zuschlag von 100 v. H. erhoben, wenn für das gesamte Arbeitsgebiet entsprechende Unterlagen beantragt werden.
3. Trifft die Voraussetzung nach Nr. 2 nicht zu, so werden Gebühren nach den Nrn. 5.331 oder 5.34 erhoben. Bei Nutzung eines Gebietes kleiner als 25 Hektar kann die Gebühr bis auf 50 v. H. ermäßigt werden (Kreisangehörige Gemeinden siehe Nr. 5.45).

5.35
Laufendhaltung gebietsdeckender Auszüge
Vorbemerkung
Die Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn ein Laufendhaltungsturnus von höchstens einem Jahr oder ständige Laufendhaltung vereinbart wird, oder wenn neben einer turnusmäßigen Laufendhaltung Einzelblätter auf Anforderung abgegeben werden. Anderenfalls richtet sich die Gebühr nach den Nrn. 5.31, 5.32 und 5.34.

5.351
Ablichtungen oder Drucke auf gewöhnlichem Papier, beglaubigt oder unbeglaubigt, je Kartenblatt
a) bei Einzelabgabe
Gebühr DM 14,-
b) bei komplettem Austausch
Gebühr DM 11,-

5.352
Mikrofilmduplikate der veränderten Blätter
a) je Kartenblatt
Gebühr DM 5,-
b) mindestens je Anforderung
Gebühr DM 20,-

5.353
"Automatisierte Liegenschaftskarte" (oder vergleichbares System) bei Abgabe auf maschinenlesbarem Datenträger
je angefangene 25 Hektar und je Laufendhaltungsturnus
15 v. H. der Gebühr nach 5.34

Anmerkung zu Nr. 5.353
Vorbemerkung 3 zu Nr. 4 gilt entsprechend.

5.4
Auszüge an kreisangehörige Gemeinden
Abgabe von Flur- oder Schätzungskarten ganzer Gemarkungen oder von Teilen von Gemarkungen für die Erfüllung eigener Aufgaben (vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 VermKatG NW), soweit die Gemeinden nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren auf Dritte umzulegen,

5.41
als Ablichtungen, Drucke oder mit Datenverarbeitungsanlagen erstellte Ausdrucke auf gewöhnlichem Papier (unbeglaubigt),
je Kartenblatt
Gebühr DM 15,-

5.42
als Mikrofilmduplikat,
je Kartenblatt
Gebühr DM 2,-

5.43
als Vervielfältigungen (Nrn. 5.41 oder 5.42) zur Herstellung flächenhafter digitaler Datenbestände (Raster- oder Vektordaten),
je Kartenblatt
Gebühr DM 35,-

5.44
als digitaler Datenbestand im Rasterdatenformat,
je Kartenblatt

5.441
ohne Anpassung der Kartenränder
Gebühr DM 60,-

5.442
Randanpassung
Zeitgebühr

5.45
als Daten der "Automatisierten Liegenschaftskarte" (oder vergleichbares System), einschließlich Nutzung der hierzu von der Katasterbehörde bereitgestellten Auswerteprogramme,

5.451
im automatisierten Abrufverfahren
a) für das erste Jahr der Nutzung
10 v. H. der Gebühr nach Nr. 5.331
b) für jedes weitere angefangene Jahr
5. v. H. der Gebühr nach 5.331

5.452
auf maschinenlesbarem Datenträger
a) für die Erstabgabe
10 v. H. der Gebühr nach Nr. 5.34
b) für jede weitere Abgabe zum Zweck der Laufendhaltung
5 v. H. der Gebühr nach Nr. 5.34

Anmerkung zu Nr. 5.4
1. Mehrkosten für transparente Papiere oder Folien gemäß Anmerkung 4 zu den Nrn. 5.11 und 5.12.
2. Die Gebühren gelten auch für Ablichtungen oder Mikrofilmduplikate, die den Gemeinden für die Laufendhaltung vorhandener Karten zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Veröffentlichung umgearbeiteter Auszüge ist gebührenfrei.
4. Vorbemerkung 3 zu Nr. 4 gilt entsprechend.
5. Bereits abgeschlossene Kostenvereinbarungen zwischen Katasterbehörde und kreisangehörigen Gemeinden zur Umstellung der Liegenschaftskarte auf digitale Führung bleiben bei der Festsetzung der Gebühren nach Nr. 5.45 unberührt.

5.5
Auszüge aus der Liegenschaftskarte, die zur Veröffentlichung freigegeben sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NW),

5.51
DIN A 4
Gebühr DM 130,-

5.52
DIN A 3
Gebühr DM 170,-

5.53
DIN A 2
Gebühr DM 240,-

5.54
DIN A 1
Gebühr DM 290,-

5.55
DIN A 0
Gebühr DM 360,-

Anmerkungen zu Nr. 5.5
1. Mehrkosten für transparente Papiere oder Folien gemäß Anmerkung 4 zu den Nrn. 5.11 und 5.12.
2. Bei Abgabe als Mikrofilmduplikat oder bei Maßstabsumbildungen ist nach dem Format des Originals abzurechnen.

5.6
Abgabe von Vervielfältigungen (Nrn. 5.41 oder 5.42) ganzer Kartenblätter der Liegenschaftskarte zur Herstellung oder Laufendhaltung flächenhafter digitaler Datenbestände (Raster- oder Vektordaten) für eigene Zwecke

5.61
bis zu 10 Kartenblättern, je Blatt
Gebühr DM 80,-

5.62
weitere Kartenblätter, je Blatt
Gebühr DM 70,-

5.7
Abgabe digitaler Rasterdatenbestände der Liegenschaftskarte

5.71
ohne Anpassung der Kartenränder

5.711
bis zu 10 Kartenblätter, je Blatt
Gebühr DM 120,-

5.712
weitere Kartenblätter, je Blatt
Gebühr DM 100,-

5.72
Randanpassung
Zeitgebühr

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)

6
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch

6.1
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch ohne Rücksicht auf die Art der Katasterführung und der Herstellung

6.11
je Antrag
Gebühr DM 12,-

6.12
zuzüglich für jede Seite einer Erstausfertigung

6.121
von Standardauszügen
Gebühr DM 6,-

6.122
von besonderen listenförmigen Zusammenstellungen
Gebühr DM 24,-

6.13
für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
50 v. H. der Gebühr nach Nrn. 6.121 oder 6.122

Anmerkung zu Nr. 6.1
1. Bei Ablichtungen richtet sich die Gebühr nach dem Format des Originals.
2. Die Gebühren gelten für volle oder angefangene Seiten. Titelseiten und Seiten, die nur die Schlusssumme, den Ausfertigungs- usw. –vermerk oder ähnliches enthalten, werden nicht berechnet.
3. In der Gebühr ist die notwendige oder beantragte Beglaubigung aller Auszüge enthalten. Für die Bestätigung oder Ergänzung beglaubigter Auszüge gilt Nr. 8.3.
4. Zu den besonderen listenförmigen Zusammenstellungen zählen vornehmlich Suchverzeichnisse (Flurstücksnummern-, Hausnummern-, Namensverzeichnisse) und einfache Auswertelisten. Besondere Auswertungen siehe Nr. 6.4.

6.2
Gebietsdeckende Auszüge
(Auszüge an kreisangehörige Gemeinden siehe Nr. 6.3)
Gebühr DM 4,-

6.21
Abgabe als Ablichtung oder mit DV-Anlagen hergestellte Ausdrucke, je Seite
Gebühr DM 4,-

Anmerkung zu Nr. 6.21
Die Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn Auszüge für ein zusammenhängendes Gebiet abgegeben werden, das mindestens 150 Flurstücke umfasst.
6.22
Nutzung im automatisierten Abrufverfahren

6.221
Grundgebühr für das erste Jahr der Nutzung
je angefangene 500 Flurstücke
Gebühr DM 200,-

6.222
für jedes weitere angefangene Jahr der Nutzung und je angefangene 500 Flurstücke
Gebühr DM 100,-

6.23
Nutzung bei Abgabe auf maschinenlesbarem Datenträger
je angefangene 500 Flurstücke
Gebühr DM 200,-

Anmerkung zu Nrn. 6.22 und 6.23
1. In den Gebühren sind die Kosten für maschinenlesbare Datenträger nicht enthalten. Kosten, die aus einer Vereinbarung zwischen Antragsteller und Datenverarbeitungszentrale beim automatisierten Abruf entstehen, bleiben unberührt.
2. Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und für zu Katastervermessungen befugte Behörden gelten im übrigen die Ziffern 1 und 2 der Anmerkung 2 zu den Nrn. 5.33 und 5.34 entsprechend. In den übrigen Fällen sind die Gebühren nach den Nrn. 6.22 und 6.23 zu erheben (Kreisangehörige Gemeinden siehe Nr. 6.32).

6.24
Laufendhaltung gebietsdeckender Auszüge

6.241
Abgabe als Ablichtungen oder mit DV-Anlagen hergestellte Ausdrucke
je Seite
Gebühr DM 2,-

6.242
Abgabe auf maschinenlesbarem Datenträger
je angefangene 500 Flurstücke und je Laufendhaltungsturnus
Gebühr DM 50

Anmerkung zu Nr. 6.242
Anmerkung 1 zu Nrn. 6.22 und 6.23 gilt entsprechend.

6.3
Auszüge an kreisangehörige Gemeinden
Abgabe von Auszügen für die Erfüllung eigener Aufgaben (vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 VermKatG NW), soweit die Gemeinden nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren auf Dritte umzulegen,

6.31
als Ablichtungen oder mit Datenverarbeitungsanlagen erstellte Ausdrucke (unbeglaubigt),
je Seite
Gebühr DM 3,-

6.32
als Daten des automatisiert geführten Liegenschaftsbuchs, einschließlich Nutzung der hierzu von der Katasterbehörde bereitgestellten Auswerteprogramme,

6.321
im automatisierten Abrufverfahren
je Jahr der Nutzung
25 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.221

6.322
auf maschinenlesbarem Datenträger
je Abgabe
25. v. H. der Gebühr nach Nr. 6.23

Anmerkung zu Nummer 6.3
1. Anmerkung 1 zu den Nrn. 6.22 und 6.23 gilt entsprechend.

2. Als Auszüge kommen in Betracht:
a) Ablichtungen aus dem Flur- oder Liegenschaftsbuch und von anderen herkömmlich geführten Nachweisen des Liegenschaftskatasters,
b) bei automatisierter Führung des Liegenschaftsbuchs:
Bestandsblätter, Flurstücksblätter, Flurstücksnachweise, Eigentümernachweise, Bestandsnachweise, Bestandsübersichten, listenförmige Zusammenstellungen u.ä.

3. Die Gebühren gelten auch für Auszüge, die den Gemeinden für die Laufendhaltung vorhandener Nachweise zur Verfügung gestellt werden.

6.4
Auswertung
Vorbemerkungen
1. Durch Auswertung werden aus dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch Flurstücke oder Bestände mit bestimmten, vorgegebenen Eigenschaften oder Merkmalen (z. B. tatsächliche Nutzung) aus einem räumlich abgegrenzten Datenbestand (Auswertegebiet) herausgesucht und ausgedruckt. Die Ausgabeform ist beliebig.
2. Als Auswertegebiete kommen in Betracht: Gemeindegebiet, Gemarkung, Flur, besonderes durch Koordinaten festgelegtes Gebiet, Baublock u.ä.
3. Mit den Gebühren sind auch die notwendigen Vorarbeiten abgegolten. Ausgenommen sind Arbeiten zur Festlegung des Auswertegebietes, z. B. Ermittlung der Koordinaten für die Begrenzung des Auswertegebietes. Diese Arbeiten sind nach dem Zeitaufwand abzurechnen.
4. Werden Auswerteergebnisse auf maschinenlesbarem Datenträger abgegeben, ist der Gebührenberechnung die Zahl der zu erwartenden Druckseiten zu Grunde zu legen. Die Kosten des Datenträgers sind in der Gebühr nicht enthalten.

6.41
Grundbetrag für die im Auswertegebiet liegenden Bestände oder Flurstücke
je angefangene 500 Bestände oder Flurstücke
Gebühr DM 40,-

6.42
zusätzlich

6.421
bis zu 10 Druckseiten je Seite
Gebühr DM 20

6.422
für die weiteren Druckseiten je Seite
Gebühr DM 4,-

6.43
Auswertungen an kreisangehörige Gemeinden für die Erfüllung eigener Aufgaben (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 VermKatG NW), soweit die Gemeinden nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren auf Dritte umzulegen
25 v. H. der Gebühr nach Nrn. 6.41 und 6.42

6.5
Auszüge aus geprüften Veränderungsnachweisen, Fortführungsmitteilungen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung

6.51
für die erste Seite einer Erstausfertigung
Gebühr DM 20,-

6.52
für jede weitere Seite einer Erstausfertigung und für jede Seite gleichzeitig beantragter Mehrausfertigungen
Gebühr DM 5,-

7
Bescheinigungen

Vorbemerkungen
1. Entfernungsbescheinigungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die diese für dienstliche Zwecke benötigen, sowie für Schüler sind kostenfrei.
2. Bescheinigungen nach § 74 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 des Baugesetzbuches; siehe Vorbemerkung zu Nr. 12.

7.1
Grenzbescheinigungen nach vorhandenen Unterlagen

7.11
für die Erstausfertigung

7.111
ohne Ortsbesichtigung
16 v. H. der Gebühr nach Gebührentafel D

7.112
nach vorheriger Ortsbesichtigung
32 v. H. der Gebühr nach Gebührentafel D

7.12
für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
Gebühr DM 10,-

Anmerkungen zu Nr. 7.1
1. Es ist gleichgültig, ob die vorhandenen Unterlagen beim Katasteramt selbst entstanden oder von einer anderen Vermessungsstelle eingereicht worden sind.
2. Die Vorschrift ist stets anzuwenden, wenn die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund einer selbständigen Gebäudeeinmessung (Nr. 14) oder bei einer Teilungsvermessung, Grenzregulierung (Nr. 9.5), Vermessung langgestreckter Anlagen (Nr. 10.3) oder Grenzvermessung (Nr. 13.3) eingelesen worden sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Grenzbescheinigung gleichzeitig mit der Vermessung oder nachträglich beantragt wurde.
3. Bezieht sich die Grenzbescheinigung auf mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ein und desselben Grundstücks (Baugrundstücks), so wird der Gesamtwert angesetzt.
4. Bezieht sich bei Wohnungs- und Teileigentum die Grenzbescheinigung auf nur eine Wohnung usw., so ist deren Wert für die Gebührenberechnung maßgebend.

7.2
Für Grenzbescheinigungen, zu deren Erteilung eine Einmessung der baulichen Anlage notwendig ist, ist außer der Gebühr nach Nr. 7.111 und gegebenenfalls Nr. 7.12 zu berechnen.
Gebühr nach Nr. 14

7.3
Sonstige Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht (wie z. B. die Eigentumsverhältnisse an oder die Größe von Grundstücken) durch Auszüge belegt werden können und soweit nicht (wie z. B. für Unschädlichkeitszeugnisse) andere Gebührenvorschriften gelten,

7.31
für die Erstausfertigung
Zeitgebühr

7.32
für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
Gebühr DM 10,-

Anmerkung zu Nr. 7.3
Etwa notwendige örtliche Feststellungen sowie Auszüge, auf denen die Bescheinigungen angebracht werden, und dgl. sind besonders zu berechnen.

8
Sonstige Karten, Verzeichnisse und Schriftstücke

8.1
Unbeglaubigte Drucke, Ablichtungen, Kopien und dgl. von Karten, Plänen, Zeichnungen usw., die an anderer Stelle des Gebührenverzeichnisses nicht genannt und die auch nicht Teile der topographischen Landeskartenwerke (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 VermKatG NW) sind,

8.11
Erstausfertigung in der Größe

8.111
bis einschließlich DIN A 4
Gebühr DM 12,-

8.112
DIN A 3
Gebühr DM 16,-

8.113
DIN A 2
Gebühr DM 24,-

8.114
DIN A 1
Gebühr DM 32,-

8.115
DIN A 0
Gebühr DM 40,-

8.12
jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
25 v. H. der Gebühr nach Nr. 8.11

Anmerkung zu Nrn. 8.11 und 8.12
Die Anmerkungen 1 und 4 zu den Nrn. 5.11 und 5.12 gelten entsprechend.

8.13
Ausfertigungen, die zur Veröffentlichung freigegeben sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NW), je Ausfertigung in der Größe

8.131
bis einschließlich DIN A 4
Gebühr DM 90,-

8.1.32
DIN A 3
Gebühr DM 110,-

8.133
DIN A 2
Gebühr DM 170,-

8.134
DIN A 1
Gebühr DM 220,-

8.135
DIN A 0
Gebühr DM 280,-

Anmerkung zu Nr. 8.13
Mehrkosten für transparente Papiere oder Folien gemäß Anmerkung 4 zu den Nrn. 5.11 und 5.12.

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)

8.2
Unbeglaubigte Ablichtungen, Abschriften, Auszüge usw. von Verzeichnissen, Zusammenstellungen, Listen, Schriftstücken und dgl., die an anderer Stelle des Gebührenverzeichnisses nicht genannt sind.

8.21
Erstausfertigung in der Größe

8.211
bis einschließlich DIN A 4
Gebühr DM 12,-

8.212
DIN A 3 oder DIN A 4 doppelt
Gebühr DM 16,-

8.22
jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
25 v. H. der Gebühr nach Nr. 8.21

Anmerkung zu Nr. 8.2
1. In Betracht kommen z. B. Niederschriften über Vermessungs- und Abmarkungsergebnisse, Rezesse.
2. Die Anmerkungen 1 und 2 zu Nr. 6.1 geltenden entsprechend.

8.3
Beglaubigung (soweit nicht an anderer Stelle des Gebührenverzeichnisses geregelt), spätere Beglaubigung, Bestätigung (Anm. 1) und Ergänzung (Anm. 2) von Auszügen, Abschriften, Schriftstücken, Karten und dgl. (von Rissen siehe Nr. 4.4)

8.31
der Erstausfertigung je Seite oder Karte in der Größe

8.311
bis einschließlich DIN A 3
Gebühr DM 10,-

8.312
DIN A 2 und DIN A 1
Gebühr DM 16,-

8.313
DIN A 0
Gebühr DM 22,-

8.32
jeder weiteren Ausfertigung
50 v. H. der Gebühr nach Nr. 8.31

Anmerkung zu Nr. 8.3
1. Bestätigung ist die spätere Wiederholung einer Beglaubigung, ohne dass Veränderungen nachzutragen sind. Die für die Bestätigung erforderlichen Vergleichsarbeiten sind mit der Beglaubigungsgebühr abgegolten.
2. Ergänzung ist die spätere Wiederholung einer Beglaubigung nach vorheriger Übernahme der seit der ersten Ausfertigung eingetretenen Veränderungen. Neben der Beglaubigungsgebühr ist auch die Gebühr nach Nr 1.22 für die Ergänzungsarbeiten zu berechnen. Eine Ergänzung soll nur vorgenommen werden, wenn die damit verbundenen Arbeiten nicht mehr Aufwand erfordern als eine Neuanfertigung.
3. Anmerkung 1 zu den Nrn. 5.11 und 5.12 gilt entsprechend.
4. Die Anmerkungen 1 und 2 zu Nr. 6.1 geltenden entsprechend.

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)


9
Teilungsvermessung und Grenzregulierung

Vorbemerkungen
1. Unter die Vorschrift fallen auch selbständige Vermessungen langgestreckter Anlagen bis einschließlich 100 m Streckenlänge (über 100 m Streckenlänge siehe Nr. 10) sowie Straßen- usw. –vermessungen ohne Rücksicht auf die Streckenlänge, wenn und soweit sie mit Bauplatz-, Siedlungs- und ähnlichen Vermessungen in Verbindung oder ein einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen.
2. Gegenstand der Teilungsvermessung ist der örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers. Der Grundbesitz kann aus mehreren Grundstücken im Sinne der Grundbuchordnung bestehen. Langgestreckte Anlagen der Bauwerksklasse 1 (Wege, überschreitbare Gewässer) unterbrechen den örtlichen Zusammenhang nicht.
3. Die Gebühr (Nr. 9.3) wird als Vomhundertsatz der Grundgebühr (Nrn. 9.1 und 9.2) berechnet, der sich nach der Anzahl der aneinandergrenzenden Trennstücke richtet.
4. Gebühren werden auch dann erhoben, wenn eine Teilungsvermessung oder Grenzregulierung im Zuge einer Katasterneuvermessung miterledigt wurde.
5. Sind Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so dienen die für die einzelnen Trennstücke ermittelten Gebühren (Nr. 9.31) als Verteilungsmaßstab. Hierbei werden alle Gebühren und Auslagen zusammengefasst, die nicht durch ihre Entstehung einem bestimmten Trennstück zugeordnet sind, z. B. die Gebühr für Vermessungsunterlagen, die Fahrkosten, der Aufwand für Vermarkungmaterial usw.

9.1
Grundgebühr

9.11
Für jedes Trennstück (Anm. 1) und für jedes mitvermessene Reststück (Anm. 2) ist eine Grundgebühr zu ermitteln, die sich aus
1. dem Teilbetrag A nach dem Wert des Trennstücks (Reststücks) ohne bauliche Anlagen und
Gebührentafel A
2. dem Teilbetrag B nach dem Flächeninhalt des Trennstücks (Reststücks)
Gebührentafel B
zusammensetzt. Die Teilbeträge sind den Gebührentafeln ohne Interpolation zu entnehmen.

Anmerkungen zu Nr. 9.11
1. Trennstück ist jede durch die beantragte Grenzziehung entstandene Teilfläche des zusammenhängenden Grundbesitzes (Vorbemerkung 2),
a) die künftig als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit einem anderen Grundstück oder mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke im Grundbuch eingetragen und zu diesem Zweck abgeschrieben werden soll (§ 7 Abs. 1 GBO) oder
b) die ohne grundbuchmäßige Abschreibung besonders belastet werden soll (§ 7 Abs. 2 GBO) oder
c) die katastertechnisch verselbständigt wird und dem Eigentümer verbleibt (Teilung im eigenen Besitz).

Ein Trennstück kann im allgemeinen nicht Teilflächen aus Grundstücken verschiedener Eigentümer umfassen (Ausnahme Nrn. 9.13 und 9.14), entsprechend der Gliederung des zusammenhängenden Grundbesitzes aber aus mehreren Flurstücken zusammengesetzt sein. Diese Flurstücke gelten nur dann als selbständige Trennstücke, wenn die Schnittpunkte der neuen Grenze mit den alten Flurstücksgrenzen abzumarken waren.

2. Eine räumliche geschlossene Teilfläche des zusammenhängenden Grundbesitzes (Vorbemerkung 2), die nach dem Ausscheiden des Trennstücks oder der Trennstücke (Anm. 1) in der Hand des bisherigen Eigentümers verbleibt (Reststück), wird gebührenrechtlich wie ein Trennstück (mitvermessenes Reststück) behandelt,
a) wenn die bestehenden Eigentumsgrenzen des zusammenhängenden Grundbesitzes in ihrem ganzen Umfang auf Antrag festgestellt oder abgemarkt wurden,
b) wenn die Teilfläche anlässlich der Teilung des zusammenhängenden Grundbesitzes durch die beantragte Grenzziehung als neue Einheit mitentstanden und nicht größer als die Hälfte des zusammenhängenden Grundbesitzes ist (z. B. bei einer größeren Aufteilung, wenn nur jedes zweite Trennstück beantragt wurde). Hierzu wird vorausgesetzt, dass ein solches Reststück vollständig von Grenzen umschlossen ist, die in Erfüllung des Antrags oder zur sachgemäßen Fortführung des Liegenschaftskatasters festgestellt oder abgemarkt werden mussten.

3. Sind die bestehenden Grenzen eines Reststücks auf Antrag nur teilweise festgestellt oder abgemarkt worden und liegt auch sonst kein Fall der Anmerkung 2 vor, so ist diese zusätzliche Leistung nach Nr. 13 abzurechnen (vgl. insbesondere Nr. 13.12).

9.12
Trennstücke mit einem Flächeninhalt von weniger als 0,5 qm bleiben bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt, es sei denn, dass die Entstehung eines solchen Trennstücks ausdrücklicher Zweck des Antrags war.

9.13
Trennstücke mit einem Flächeninhalt bis zu 10 qm sind für die Gebührenberechnung mit einem benachbarten Trennstück zu einem Trennstück zusammenzufassen, wenn sie von diesem durch eine künftig fortfallende Grenze getrennt sind.

Anmerkungen zu Nr. 9.13
1. Die Vorschrift gilt nicht für Trennstücke, die zur Anlage oder Verbreiterung von Verkehrsflächen gebildet wurden (vgl. auch Gebührentafel A Vorbemerkung 2).

9.14
Reststücke, die als Trennstücke gelten (Nr. 9.11 Anm. 2), sind bei der Gebührenberechnung mit angrenzenden Trennstücken (Nr. 9.11 Anm. 1) zu einer Fläche zusammenzufassen, wenn sie mit diesen künftig ein Besitzstück bilden.

Anmerkung zu Nr. 9.14
Die Vorschrift trifft insbesondere die Fälle, in denen eine zusammenhängende Grundstücksmasse für ihre bisherigen Eigentümer neu aufgeteilt wurde. Die Gebühr soll so berechnet werden, als wären die untergehenden Grenzen überhaupt nicht vorhanden gewesen.

9.2
Zuschläge zu der Grundgebühr

9.21
Wurde bei der Vermessung ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich (z. B. wegen unklarer Grenzverhältnisse, wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder wegen schwierig auszuwertender Unterlagen), so erhöht sich die Grundgebühr (Nr. 9.11) um 20. v. H.

9.22
Wurden die Vermessungsarbeiten durch örtliche Behinderungen ungewöhnlich beeinträchtigt (z. B. dichte Bodenbewachsung, starke Hanglage, steile Böschungen, enger Gebäudebestand, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dgl.), so erhöht sich die Grundgebühr (Nr. 9.11) um 20. v. H.

9.23
Mussten die Grenzen eines Trennstücks nach Zwangsbedingungen abgesteckt werden, die besondere Berechnungen, Näherungsabsteckungen oder dgl. erforderlich machten, so erhöht sich die Grundgebühr (Nr. 9.11) um 20. v. H.

Anmerkung zu Nr. 9.23
Der Zuschlag ist gerechtfertigt, wenn die verlangte Zwangsbedingung einen ins Gewicht fallenden zusätzlichen Vermessungs- oder Rechenaufwand erfordert.

9.3
Gebühr
Anmerkung zu Nr. 9.3
Mit der Gebühr sind abgegolten:

a) Häusliche Vorbereitung der Vermessung;
b) Feststellung und Abmarkung der Grenzen des zu teilenden Grundbesitzes in dem notwendigen Umfang;
der hierbei festgestellten Mängel in der Abmarkung bestehenbleibender Grenzen;
c) Aufklärung von Abweichungen;
d) Absteckung der neuen Grenzen nach örtlichen Gegebenheiten, nach den Längen- und Breitenmaßen der Trennstücke oder nach ähnlichen die neuen Grenzen bestimmenden Elementen. Das gilt auch für die Übertragung größerer Aufteilungspläne in die Örtlichkeit, soweit die Absteckung unmittelbar nach gegebenen Elementen ausgeführt werden konnte (vgl. auch Nrn. 9.61 und 9.62),
e) Abmarkung der neuen Grenzen;
f) Vermessung einschließlich Überprüfung und Aufnahme der Nutzungsarten;
g) Aufnahme der Niederschrift über das Vermessungs- und Abmarkungsergebnis;
h) häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften;
i) Lohn für die Messgehilfen. Wurden Messgehilfen vom Kostenschuldner gestellt, so ist die dadurch eingetretene Kosteneinsparung anzurechnen;
j) Auslagen, soweit auf sie § 5 Abs. 2 zutrifft.

9.31
Die Gebühr beträgt

9.311
für ein einzelnes Trennstück oder für ein Trennstück, das nicht mit einer gemeinsamen Grenze an ein anderes angrenzt
100 v. H. der Grundgebühr (Nrn. 9.1 und 9.2)

Anmerkung zu Nr. 9.311
Für die Anwendung der zweiten Möglichkeit kommt es auf die Getrenntlage der Trennstücke an, z. B. wenn aus einem großen Grundstück zwei getrennt liegende Trennstücke abgeteilt werden (Grundgebühr nach Gebührentafel A und Gebührentafel B Spalte 3 für jedes Trennstück).

9.312
für zwei aneinandergrenzende Trennstücke
100 v. H. der höheren Grundgebühr, vermindert um 20 v. H. der niedrigeren Grundgebühr (Nrn. 9.1 und 9.2) und
80 v. H. der niedrigeren Grundgebühr (Nrn. 9.1 und 9.2)

Anmerkung zu Nr. 9.312
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn die beiden Trennstücke aneinandergrenzen, nicht aber schon dann, wenn sie sich nur in einem Punkt berühren oder wenn getrennt liegende Trennstücke in der gleichen Vermessung entstanden sind (in diesem Fall Nr. 9.311).

9.313
für mehr als zwei aneinandergrenzende Trennstücke, je Trennstück
80 v. H. der Grundgebühr (Nrn. 9.1 und 9.2) mindestens die sich nach Nr. 9.312 für die beiden größten Trennstücke ergebende Gebühr

Anmerkung zu Nr. 9.313
Nr. 9.312 Anm. 1 gilt entsprechend.

9.4
Grenzregulierung
Vorbemerkungen
1. Gegenstand der Grenzregulierung ist der gegenseitige Austausch von meist nur kleinen Teilen benachbarter Grundstücke, um insbesondere eine bessere Gestaltung von Baugrundstücken oder eine bessere Bewirtschaftung von unwirtschaftlich geformten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu erreichen.
2. Grenzausgleich (Nr. 9.42) ist ein Unterfall der Grenzregulierung, bei dem für die beiderseits der neuen Grenze auszutauschenden Grundstücksteile ein bestimmtes Flächen- oder Wertverhältnis eingehalten werden muss.
3. Die durch die Grenzregulierung entstehende neue Grenze braucht nicht notwendig eine Gerade zu sein.
4. Werden auf Antrag Reststücke mitvermessen oder außerhalb des Bereichs der auszutauschenden Grundstücksteile weitere Grenzen festgestellt oder abgemarkt, so gilt Nr. 9.11 Anm. 2 a und 3 entsprechend.

9.41
Die Grundgebühr ergibt sich nach den Nrn. 9.1 und 9.2 mit folgender Abweichung:

9.411
Anstelle der durch die neue Grenzziehung entstandenen Grundstücksabschnitte ist je zusammenhängenden Grundbesitz ein Trennstück anzusetzen.

9.412
Als Größe eines Trennstücks ist die Summe der Flächen der jeweiligen Grundstücksabschnitte, mindestens 100 m2 anzusetzen.

9.413
Steht eine Grenzregulierung in räumlichem und technischem Zusammenhang mit einer Teilungsvermessung, so gehen nicht die tatsächlich entstandenen Grundstücksabschnitte, sondern die nach den Nrn. 9.411 und 9.412 anzusetzenden Trennstücke in die Gebührenberechnung ein.

9.42
Im Falle des Grenzausgleichs (Vorbemerkung 2 zu Nr. 9.4) ist Nr. 9.23 auf jedes von dem Grenzausgleich betroffene, nach den Nrn. 9.411 und 9.412 anzusetzende Trennstück anzuwenden.

9.43
Die Gebühr für die nach den Nrn. 9.411 und 9.412 anzusetzenden Trennstücke ergibt sich
Gebühr DM nach Nr. 9.312

9.5
Gebäude

9.51
Sind im Zusammenhang mit einer Teilungsvermessung oder Grenzregulierung Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen eingemessen worden, so sind zu berechnen

9.511
für die Teilungsvermessung oder Grenzregulierung
Gebühr nach Nr. 9.3 bzw. 9.4

9.512
für die Einmessung
Gebühr nach Nr. 14
Dabei ist die höhere Gebühr mit 100 v. H., die niedrigere Gebühr mit 70 v. H. anzusetzen.

Anmerkung zu Nr. 9.51
1. Grenzüberschreitungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind auf die Gebührenberechnung ohne Einfluss.
2. Bereits eingemessene Gebäude bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn die Einmessung auf neue Grenzen oder auf neue Messungslinien umgestellt wurde.
3. Im Zusammenhang mit einer Teilungsvermessung oder Grenzregulierung ausgestellte Grenzbescheinigungen sind nach Nr. 7.111 abzurechnen.
4. Werden vor dem 1. August 1972 errichtete, nicht-einmessungspflichtige Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen (Altgebäude) auf Antrag mit eingemessen, sind hierfür an Stelle der Gebühr nach Nr. 14 nur 70 v. H. der Gebühr nach Gebührentafel D anzusetzen.

9.52
Sind im Zusammenhang mit einer Teilungsvermessung oder Grenzregulierung Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen auf Antrag überprüft worden (Nr. 15), so sind zu berechnen

9.521
für die Teilungsvermessung oder Grenzregulierung
Gebühr nach Nr. 9.3 bzw. 9.4

9.522
für die Absteckung oder Überprüfung
Gebühr nach Nr. 15
Dabei ist die höhere Gebühr mit 100 v. H., die niedrigere Gebühr mit 70 v. H. anzusetzen.

9.6
Absteckungsarbeiten

9.61
Für Mehrarbeit bei der Übertragung größerer Aufteilungspläne in die Örtlichkeit (vgl. Nr. 9.3 Anmerkung Buchst. d), die dadurch entsteht, dass die Absteckungselemente nicht eindeutig sind oder nicht widerspruchsfrei in die Örtlichkeit übertragen werden können
Zeitgebühr

9.62
Sonstige Absteckungsarbeiten und die dazugehörigen Berechnungen
Zeitgebühr

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)


10
Vermessungen langgestreckter Anlagen


Vorbemerkungen
1. Unter die Vorschrift fallen Vermessungen langgestreckter Anlagen (Straßen, Wege, Gewässer, Deiche, Bahnkörper, Kabelgräben u. dgl.) von mehr als 100 m Länge (vgl. Anmerkungen zu Nrn. 10.11 und 10.12)
a) anlässlich der Neuanlage oder der Veränderung in ihren Grenzen,
b) zur Feststellung ihrer Grenzen,
c) zur erneuten Abmarkung ihrer Grenzen, sofern das AP-Feld oder die Grenzabmarkung so weitgehend zerstört sind, dass ähnliche Verhältnisse vorliegen wie in den Fällen unter Buchstabe a).

Straßen – usw. – Vermessungen fallen jedoch ohne Rücksicht auf die Länge unter Nr. 9. wenn und soweit sie mit Bauplatz-, Siedlungs- und ähnlichen Vermessungen in Verbindung oder in einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen.

2. Im Falle der Vorbemerkung 1 a setzt sich die Gebühr zusammen aus
1. der Teilgebühr für die Länge der vermessenen Anlage (Nrn. 10.11 bis 10.15),
2. der Teilgebühr für jedes entstandene Trennstück (Nr. 10.16),
3. der Teilgebühr für jedes mitvermessene Reststück (Nr. 10.17),
Zu der Gebühr können Zuschläge wegen Besonderheiten treten (Nr. 10.2).

3. Die Gebühr wird durch den Bodenwert nicht beeinflusst.

10.1
Die Gebühr beträgt:

10.11
Je volle oder angefangene 50 m Länge (Anm. 1 bis 4) einer zusammenhängenden (Anm. 5 bis 9) einseitigen Vermessung mit der in der Bauwerksklasse (Anm. 12 bis 14)

Behinderungsstufe (Anm. 11)


1
2
3
4

1

2

3

850

1 060

1 270

1 175

1 465

1 760

1 305

1 630

1 955

1 630

2 040

2 445


10.12
Je volle oder angefangene 50 m Länge (Anm. 1 bis 4) einer zusammenhängenden (Anm. 5 bis 9) zweiseitigen Vermessung mit der in der Bauwerksklasse (Anm. 12 bis 14)

Behinderungsstufe (Anm. 11)


1
2
3
4

1

2

3

1 130

1 410

1 695

1 565

1 955

2 345

1 740

2 175

2 610

2 345

2 935

3 520


Anmerkung zu Nr. 10.1
Mit der Gebühr sind abgegolten:
a) Häusliche Vorbereitung der Vermessung;
b) Feststellung und Abmarkung der alten Grundstücksgrenzen in dem vermessungstechnisch erforderlichen Umfang;
c) Aufklärung von Abweichungen;
d) Absteckung der Knickpunkte der neuen Grenze nach der Örtlichkeit (vgl. Nr. 10.18);
e) Ermittlung der Schnittpunkte der neuen Grenzen mit den alten Grundstücksgrenzen ohne Rücksicht darauf, ob die Schnittpunkte unmittelbar oder aufgrund von Schnittberechnungen abgesteckt wurden;
f) Abmarkung der neuen Grenze;
g) Vermessung einschließlich
aa) der etwa erforderlichen Anschlusspolygonzüge bis zu einer Länge von insgesamt 20 v. H. der Länge der vermessenen Anlage (beim Überschreiten dieser Länge siehe Nr. 10.21),
bb) der topographischen Aufnahme der Fahrbahnbegrenzungen, der Böschungen, Durchlässe und Kilometersteine, bei Gewässern der Uferlinien, bei Brücken der Widerlager und Stützen oder der Fahrbahn (Aufnahme in beiden Ebenen siehe Anm. 3 zu den Nrn. 10.11 und 10.12);
h) Aufnahme der Niederschrift über das Vermessungs- und Abmarkungsergebnis;
i) häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften;
j) Lohn für die Messgehilfen. Wurden Messgehilfen vom Kostenschuldner gestellt, so ist die dadurch eingetretene Kosteneinsparung anzurechnen;
k) Auslagen, soweit auf sie § 5 Abs. 2 zutrifft.

Anmerkungen zu den Nrn. 10.11 und 10.12

1. Als Länge gelten

a) bei der Veränderung von Anlagen (Vorbemerkung 1 a)
1. bei neuen Grenzstrecken, gemessen zwischen den Punkten, in denen die neuen Grenzen in die alten Grenzen einmünden,
2. unveränderte Grenzstrecken der Anlage, soweit deren Feststellung oder Abmarkung zur sachgemäßen Durchführung der Vermessung erforderlich oder besonders beantragt ist, gemessen zwischen den Anfangs- und Endpunkten der jeweils festgestellten oder abgemarkten Teilstrecken, und
3. Lücken bis zu 50 m Länge mit der Verpflichtung, Grenzpunkte in den Lücken zu prüfen und gegebenenfalls abzumarken;

b) bei der nicht im Zusammenhang mit einer Veränderung oder Neuanlage stehenden Feststellung oder Abmarkung von Grenzen (Vorbemerkung 1 b und 1 c)
1. die Grenzstrecken, auf die sich der Antrag bezieht,
2. Grenzstrecken (Anschlussstrecken), die zur sachgemäßen Erledigung des Antrags festgestellt oder abgemarkt werden müssen, und
3. Lücken bis zu 50 m Länge mit der Verpflichtung wie zu a) 3.

2. Bei zweiseitigen Veränderungen und bei Neuanlagen bestimmt sich die Länge nach der längsten Außengrenze.

3. Wird eine Brücke (vgl. Nr. 10.1 Anmerkung Buchstabe g Unterfall bb) in beiden Ebenen aufgenommen, so ist der Länge der veränderten und der als verändert geltenden Strecken die Hälfte der Spannweite zwischen den Widerlagern hinzuzurechnen.

4. Kommen innerhalb einer zusammenhängenden Vermessung einseitig und zweiseitig veränderte Strecken gemischt vor, so sind beide Arten getrennt abzurechnen. Dabei ist der Gebührenanteil für die einseitig veränderten Strecken
a) zu je volle 50 m zu ermitteln,
b) die volle 50 m überschreitende Länge den zweiseitig veränderten Strecken zuzuzahlen und mit diesen zusammen nach je vollen oder angefangenen 50 m abzurechnen.

5. Besteht auf einer Seite der Anlage eine Lücke von mehr als 50 m, aber weniger als 100 m Länge und ist die andere Seite unverändert, so zählt die Lücke nicht. Der Zusammenhang gilt jedoch nicht als unterbrochen; die an die Lücke angrenzenden Strecken werden addiert. Ist die Lücke größer als 100 m, so gilt der Zusammenhang als unterbrochen. Die beiden angrenzenden veränderten oder als verändert geltenden Strecken sind je für sich abzurechnen, also auf voll 50 m aufzurunden.

6. Besteht auf einer Seite der Anlage eine Lücke von mehr als 50 m Länge, während die andere Seite verändert ist, so zählt diese Strecke als einseitige Veränderung.

7. Besteht auf jeder Seite der Anlage eine Lücke von mehr als 50 m, aber weniger als 100 m Länge, so zählen diese Lücken nicht. Der Zusammenhang gilt jedoch nicht als unterbrochen; die an die Lücken angrenzenden Strecken werden addiert. Sind die Lücken größer als 100 m, so ist der Zusammenhang unterbrochen. Die angrenzenden veränderten oder als verändert geltenden Strecken sind je für sich abzurechnen, also auf voll 50 m aufzurunden.

8. Besteht auf jeder Seite der Anlage eine Lücke von mehr als 100 m Länge, so ist der Zusammenhang unterbrochen. Die angrenzenden veränderten oder als verändert geltenden Strecken sind je für sich abzurechnen, also auf voll 50 m aufzurunden.

9. Besteht auf einer Seite der Anlage eine Lücke von mehr als 50 m, aber weniger als 100 m Länge, auf der anderen Seite jedoch von mehr als 100 m Länge, so gilt der Zusammenhang als nicht unterbrochen.

10. Soweit in Lücken von über 100 m Länge Messungslinien oder Polygonseiten nicht unterbrochen sind, sind sie wie Anschlusspolygonzüge (Nr. 10.1 Anmerkung Buchstabe g Unterfall aa; Nr. 10.21) zu behandeln.

11. Mit der Einordnung in eine Behinderungsstufe wird der Aufwand berücksichtigt, der durch örtliche Behinderungen im Zeitpunkt der Vermessung verursacht ist, insbesondere durch dichte Bodenbewachsung, starke Hanglage, steile Böschungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dgl. Die Stufe 1 drückt den geringsten, die Stufe 3 den größten Behinderungsgrad aus. Die Bildung von Zwischenstufen zur Ermittlung von interpolierten Gebührensätzen ist unzulässig.

12. Mit der Einordnung in eine Bauwerksklasse wird der Wert berücksichtigt, den die Anlage aufgrund ihrer Breite und ihrer Bedeutung für den vorhandenen oder zu erwartenden Verkehr hat. Es werden unterschieden:
Bauwerksklasse 1
Wege, überschreitbare Gewässer.
Bauwerksklasse 2
Straßen, Bahnkörper, Gewässer und sonstige Anlagen, deren Außengrenzen auf dieselbe Messungslinie aufgemessen werden können.
Bauwerksklasse 3
Straßen, Bahnkörper, Gewässer und sonstige Anlagen, deren Außengrenzen wegen der örtlichen Verhältnisse oder wegen des Verkehrs auf mehrere Messungslinien aufgemessen werden müsse.
Bauwerksklasse 4
Autobahnen, autobahnähnliche Kraftverkehrsstraßen, sonstige Straßen mit entsprechendem vermessungstechnischem Aufwand, wie Verkehrsbänder mit besonderen Fahrbahnen für mehrere Verkehrsarten, ferner nicht überschreitbare Bahnkörper, Wasserstraßen und sonstige nicht überschreitbare Gewässer.
Wird die Vermessung nach dem Polarverfahren ausgeführt, so richtet sich die Einordnung in die Bauwerksklassen 2 und 3 nach den für das Orthogonalverfahren maßgebenden Gesichtspunkten.

13. Gehören Teilstrecken verschiedenen Bauwerksklassen an, so ist die niedrigere Bauwerksklasse für je volle 50 m anzusetzen. Die 50 m überschreitende Länge ist der höheren Bauwerksklasse zuzuzählen und mit den Teilstrecken dieser Klasse nach je vollen oder angefangenen 50 m abzurechnen.

14. Einseitige Veränderungen an Anlagen der Bauwerksklassen 3 und 4 sind auch dann nach den Sätzen für diese Klassen abzurechnen, wenn die Veränderung selbst auf nur eine Messungslinie aufgemessen wurde.

10.13
Soweit mehrere, nebeneinander verlaufende Anlagen eine Grenze gemeinsam haben (z. B. Parallelwege usw.) ist die Gebühr
a) für die höhere Bauwerksklasse mit
Gebühr DM 100 v. H. nach Nr. 10.11 oder 10.12
b) für die niedrigere Bauwerksklasse mit
Gebühr DM 35 v. H. nach 10.12
anzusetzen.

10.14
Sind innerhalb einer Anlage Teilbereiche (z. B. Bahnkörper der Straßenbahn, Parallelwege für den Ortsverkehr, Bürgersteige usw.) als besondere Flurstücke mit festen Grenzen ausgewiesen, ohne dass eine dieser Grenzen zugleich Außengrenze ist, so ist die Gebühr
a) für die höhere Bauwerksklasse mit
Gebühr DM 100 v. H. nach Nr. 10.11 oder 10.12
b) für die niedrigere Bauwerksklasse mit
Gebühr DM 50 v. H. nach Nr. 10.12
anzusetzen. Sind derartige Anlagen nur topographisch aufgenommen, gilt Nr. 10.22.

Anmerkung zu Nr. 10.14
Ist eine solche Grenze zugleich Außengrenze, so gilt insoweit Nr. 10.13.

10.15
Wird bei der Vermessung einer Anlage zunächst die Feststellung oder Abmarkung der alten Grenzen in einem über die vermessungstechnischen Erfordernisse der Katasterfortführung hinausgehenden Umfang gefordert, um danach die Festlegung neuer Grenzen vorzunehmen, so ist als Gebühr anzusetzen
a) für die Länge der zusammenhängenden Vermessung
Gebühr DM 100 v. H. nach Nr. 10.11 oder 10.12
b) für die veränderten Grenzstrecken
Gebühr DM 50. v. H. nach Nr. 10.11 oder 10.12

10.16
Für jedes Trennstück (Nr. 9.11 Anm. 1)
Gebühr DM 280,-


Anmerkungen zu Nr. 10.16
1. Trennstücke mit einem Flächeninhalt von weniger als 0,5 qm bleiben bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt, es sei denn, dass die Entstehung eines solchen Trennstücks ausdrücklicher Zweck des Antrags war (vgl. Nr. 9.12)

2. Bei künstlichen Veränderungen an Gewässern, die im Anliegereigentum verbleiben, sind als Trennstücke anzusetzen:
1. ein Trennstück für jedes von der Veränderung betroffene Ufergrundstück anstelle aller Teilflächen des alten und des neuen Gewässerbettes, deren Flächeninhalt für sich berechnet werden muss, ohne dass sie als Flurstücke ausgewiesen werden.
2. die als Flurstücke ausgewiesenen Teilflächen der von der Veränderung betroffenen Ufergrundstücke zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett.
3. Als Trennstücke gelten auch alle bei der Neuanlage oder Veränderung von Straßen, Wegen und dgl. innerhalb der neuen Grenzen der Anlage entstandenen Teilflächen, die in der Hand des Trägers der Baulast oder des sonstigen Eigentümers verbleiben und als besondere Flurstücke ausgewiesen werden müssen. Anmerkung 2 bleibt unberührt.

10.17
Für jedes Reststück,
dessen Grenzen auf Antrag ganz oder teilweise festgestellt oder abgemarkt wurden
Gebühr nach Nr. 13

10.18
Absteckung der Grenzen der Anlage nach Trassierungselementen (vgl. Nr. 10.1 Anm. Buchstabe d)
Zeitgebühr

10.2
Zuschläge zu der Gebühr

10.21
Sind erforderliche Anschlusspolygonzüge länger als 20. v. H. der Länge der vermessenen Anlage (vgl. Nr. 10.1 Anmerkung Buchstabe g Unterfall aa), so sind für diese Strecken zu berechnen
20 v. h. der Gebühr nach 10.11 Bauwerksklasse 2

Anmerkung zu Nr. 10.21
Die Behinderungsstufe richtet sich nach den Verhältnissen entlang des Anschlusszuges. Sie kann von der für die Anlage selbst geltenden Behinderungsstufe abweichen.

10.22
Für die topographische Aufnahme von Begrenzungen und Gegenständen innerhalb der Anlage, die über den Umfang der Nr. 10.1 Anmerkung Buchstabe g hinausgeht (z. B. Radwege, Bahnkörper der Straßenbahn), ist ein Zuschlag zu berechnen in Höhe von jeweils
6 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.11 oder 10.12

10.3
Gebäude
Für die Einmessung oder Überprüfung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist die Nr. 9.5 entsprechend anzuwenden.

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)

11
Sonderung

11.1
Sonderung nach dem Katasternachweis

11.11
Katastertechnische Teilung eines Grundstücks nach vorhandenen Unterlagen ohne Vermessung
Teilbetrag A der Grundgebühr nach Nr. 9.11

Anmerkung zu Nr. 11.11
Mit der Gebühr sind abgegolten:
a) Untersuchung, ob die Voraussetzungen für das Verfahren der Sonderung vorliegen;
b) gegebenenfalls Ortsbesichtigung;
c) Aufnahme der Niederschrift über das Sonderungsergebnis;
d) Anfertigung der Vermessungsschriften.

11.2
Sonderung nach einem Ausführungsplan

11.21
Aufteilung einer Fläche nach einem gegebenen Entwurf durch rechnerische Festlegung der neuen Grenzen, Übertragung der Aufteilung in die Örtlichkeit, Abmarkung, Schlussvermessung:

11.211
Erster Arbeitsabschnitt
75 v. H. der Gebühr nach Nr. 9.31

Anmerkung zu Nr. 11.211

Mit der Gebühr sind abgegolten:
a) Feststellung und Abmarkung sowie Aufmessung der Außengrenze;
b) Absteckung und Aufmessung der wichtigsten Trassierungspunkte, soweit für die rechnerische Aufteilung notwendig;
c) Festlegung und Sicherung der Ausgangspunkte für die spätere Absteckung;
d) Berechnung der Absteckungsmaße, soweit sie aus gegebenen Elementen unmittelbar abgeleitet werden können, andernfalls Zeitgebühr;
e) Anfertigung des Absteckungsrisses;
f) Kartierung;
g) Flächenberechnung;
h) Aufnahme der Niederschrift über das Vermessungsergebnis;
i) Lohn für die Messgehilfen. Wurden Messgehilfen vom Kostenschuldner gestellt, so ist die dadurch eingetretene Kosteneinsparung anzurechnen;
j) Auslagen, soweit auf sie § 5 Abs. 2 zutrifft.

Die Gebühr wird auch dann in voller Höhe erhoben, wenn nicht alle unter a bis h genannten Arbeitsgänge vorkommen.

11.212
Zweiter Arbeitsabschnitt
Zeitgebühr

Anmerkung zu Nr. 11.212
Mit der Gebühr sind abgegolten:
a) Absteckung der Straßen, Grundstücke und Gebäude;
b) Sicherung der Absteckung;
c) Überwachung des Ausbaues.

11.213
Dritter Arbeitsabschnitt
45 v. H. der Gebühr nach 9.31

Anmerkung zu Nr. 11.213
Mit der Gebühr sind abgegolten:
a) Abmarkung;
b) Schlussvermessung;
c) Aufnahme der Niederschrift über das Vermessungs- und Abmarkungsergebnis;
d) abschließende häusliche Bearbeitung;
e) Lohn für Messgehilfen. Wurden Messgehilfen vom Kostenschuldner gestellt, so ist die dadurch eingetretene Kosteneinsparung anzurechnen;
f) Auslagen, soweit auf sie § 5 Abs. 2 zutrifft.

Zu a und b ist vorausgesetzt, dass die Grenzen so abgemarkt und vermessen werden konnten, wie sie im ersten Arbeitsabschnitt (Nr. 11.211) festgelegt und in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind.

11.22
Zuschlag
Für Änderungen an den Grundstücksgrenzen, die während des zweiten (Nr. 11.212) oder dritten (Nr. 11.213) Arbeitsabschnitts notwendig werden, sind zusätzlich zu berechnen,

11.221
wenn die Änderungen wie Teilungsvermessungen abgewickelt werden
Gebühr nach Nr. 9.31

11.222
wenn die Änderungen als Sonderung nach dem Katasternachweis behandelt werden
Gebühr nach Nr. 11.11

11.3
Gebäude
Für die Einmessung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei den Arbeiten nach Nr. 11.213 ist Nr. 9.5 entsprechend anzuwenden.

12
Umlegung und Grenzregelung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

12.1
Vermessungstechnische Bearbeitung einer Umlegung (§§ 45 ff. BauGB) oder Grenzregelung (§§ 80 ff. BauGB)

12.11
Die Gebühr beträgt
für das 1. bis 10. Zuteilungsgrundstück
100 v. H. der Grundgebühr nach 9.1

für das 11. und jedes weitere Zuteilungsgrundstück
70 v. H. der Grundgebühr nach 9.1

Anmerkungen zu Nr. 12.1
1. Als Wert gilt der Zuteilungswert.
2. Wurden in einer Umlegung mehr als 10 Zuteilungsgrundstücke gebildet, so ist die Gebühr auf der Grundlage des Durchschnittsgrundstücks zu berechnen. Dieses ergibt sich, wenn die Verfahrensfläche (Umlegungsmasse) und der Gesamtwert der zugeteilten Grundstücke durch die Anzahl der Flurstücke (Verkehrs- und Grünflächen eingeschlossen) des neuen Bestandes geteilt werden. Bei Verkehrsflächen gilt jedes notwendig gebildete Flurstück als ein Zuteilungsgrundstück.
3. Mit der Gebühr nach Nr. 12.11 sind die nachstehenden Arbeitsabschnitte abgegolten. Bei Ausfallen einzelner Arbeitsabschnitte vermindert sich die Gebühr um die angegebenen Prozentsätze:

a) Anfertigung der Planentwurfskarte und des Urstücks der Umlegungskarte
Minderung 3 v. H.
b) Berechnung der Absteckungsmaße aufgrund der Umlegungskarte
Minderung 12 v. H.
c) Absteckung, Abmarkung, Aufmessung, ggf. einschließlich der Vermessungen zur Ermittlung der Grenze des Umlegungsgebietes
Minderung 50 v. H.
d) Anfertigung der Vermessungsschriften
Minderung 12 v. H.
e) Herstellung des Transparentstücks der Umlegungskarte
Minderung 3 v. H.

Ausserdem sind mit der Gebühr abgegolten
f) Lohn für die Messgehilfen. Wurden Messgehilfen vom Kostenschuldner gestellt, so ist die dadurch eingetretene Kosteneinsparung anzurechnen.
g) Auslagen, soweit auf sie § 5 Abs. 2 zutrifft.

4. Für die Abrechnung der Kosten der vermessungstechnischen Bearbeitung einer Umlegung können in Anlehnung an die Anmerkung 3 angegebenen Arbeitsabschnitte Zwischenabrechnungen vereinbart werden.

12.12
Zuschläge zu der Gebühr

12.121
Musste die Vermessung zur Ermittlung der Umlegungsgebietsgrenze wegen unklarer Grenzverhältnisse unverhältnismäßig weit ausgedehnt werden, so ist zusätzlich zu berechnen
10 v. H. der Gebühr nach Nr. 12.11

12.122
Wurden die Vermessungsarbeiten örtlich ungewöhnlich behindert, z. B. durch dichte Bodenbewachsung, starke Hanglage, steile Böschungen, dichte Bebauung oder dgl., so ist zusätzlich zu berechnen
10 v. H. der Gebühr nach 12.11

12.123
Für den besonderen Aufwand durch die Einmessung eines umfangreichen Gebäudebestandes ist zusätzlich zu berechnen
10. v. H. der Gebühr nach 12.11

Anmerkung zu Nr. 12.12
Die Zuschläge können nebeneinander angesetzt werden.

12.2
Für weitere vom Katasteramt übernommene, in Anm. 3 zu Nr. 12.1 nicht aufgeführte Arbeiten im Zuge eines Umlegungs- oder Grenzregelungsverfahrens
Zeitgebühr

Anmerkung zu Nr. 12.2
Als weitere Arbeiten können z. B. in Betracht kommen:

a) Herstellung der Bestandskarte,
b) Aufstellung des Bestandsverzeichnisses,
c) Vermessungsarbeiten einschließlich Gebäudeeinmessungen, soweit sie ausschließlich der Anfertigung der Planentwurfskarte dienen,
d) Bearbeitung des Aufteilungsentwurfs,
e) Berechnung der Einwurfs- und Zuteilungswerte,
f) Mehrarbeiten, die durch Vorwegregelungen nach § 76 BauGB oder durch Zuteilungsänderungen während des laufenden Verfahrens erforderlich werden.

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)


13
Grenzvermessung


Vorbemerkungen
1. Unter die Vorschrift fallen Vermessungen zur Feststellung oder Abmarkung von Grenzen, die sich ausschließlich auf bestehende Grenzen eines Grundstücks beziehen und die nicht im Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen durchgeführt werden (vgl. auch Nr. 9.11 Anm. 3 und Nr. 14.121). Ferner fallen hierunter Grenzvermessungen an langgestreckten Anlagen, die nicht nach Nr. 10 abzurechnen sind.
2. Die Gebühr wird als Vomhundertsatz der Grundgebühr berechnet.
3. Werden Grenzen mehrerer Grundstücke im Zusammenhang festgestellt oder abgemarkt, so ist die Gebühr ggf. für die gesamte Vermessung im Verhältnis der Grenzlängen, die sich für die einzelnen Grundstücke ergeben, aufzuteilen.

13.1
Grundgebühr

13.11
Die Grundgebühr ist anhand der Grenzlänge (Anmerkungen 1 bis 3) und des Bodenwertes (§ 4 Abs. 1) der
Gebührentafel C
ohne Interpolation zu entnehmen.

Anmerkungen zu Nr. 13.11
1. Grenzlänge ist die Summe der Grenzstrecken zwischen den Grenzpunkten,
1. auf die sich der Antrag bezieht und
2. die zur sachgemäßen Erledigung des Antrags festgestellt oder abgemarkt werden müssen.
Dabei sind nur Grenzpunkte und Grenzstrecken des Grundstücks zu berücksichtigen, auf das sich der Antrag bezieht. Grenzpunkte, die lediglich zur Bestätigung der richtigen Grenzfeststellung oder Abmarkung angemessen wurden, bleiben außer Betracht.

2. Als Grenzlänge sind mindestens 60 m anzusetzen (Mindestgrenzlänge).

3. Die Grenzlänge (Mindestgrenzlänge) erhöht sich um jeweils 10 m für jeden nach Anmerkung 1 betroffenen Grenzpunkt).

4. Bei Grenzvermessungen an langgestreckten Anlagen, die nicht nach Nr. 10 abzurechnen sind, ist als Bodenwert die Wertstufe der Spalte 3 der Gebührentafel C anzuhalten.

13.12
Werden im Zusammenhang mit einer Teilungsvermessung oder der Vermessung einer langgestreckten Anlage die Grenzen von Reststücken oder andere Grenzen benachbarter Grundstücke auf Antrag teilweise festgestellt oder abgemarkt (Vgl. Nr. 9.11 Anm. 3, Nr. 10.17), so ist bei Grenzlängen unter 140 m das entsprechende Vielfache des für "je weitere 20 m" geltenden Betrages (Gebührentafel C) Als Grundgebühr anzusetzen.

Anmerkungen zur Nr. 13.12
1. Die Vorschrift berücksichtigt, dass der Anlaufaufwand schon von dem Kostenschuldner der Teilungsvermessung getragen wird.
2. Nr. 13.11 Anm. 2 (Mindestgrenzlänge) ist nicht anwendbar.

13.13
Wurden die Vermessungsarbeiten durch örtliche Behinderungen ungewöhnlich beeinträchtigt (z. B. dichte Bodenbewachsung, starke Hanglage, enger Gebäudebestand, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dgl.), so erhöht sich die Grundgebühr (Nr. 13.11) um 20. v. H.

13.2
Gebühr
Anmerkung zu Nr. 13.2
Mit der Gebühr sind abgegolten:
a) Häusliche Vorbereitung der Vermessung;
b) Vergleichen der örtlichen Grenzen mit dem Katasternachweis;
c) Freilegen von Grenzbereichen;
d) Aufklärung von Abweichungen;
e) Verhandlung mit den Beteiligten;
f) Abmarkung;
g) Aufmessung;
h) Aufnahme der Niederschrift über das Vermessungs- und Abmarkungsergebnis;
i) häusliche Ausarbeitung der Ergebnisse;
j) Lohn für die Messgehilfen. Wurden Messgehilfen vom Kostenschuldner gestellt, so ist die dadurch eingetretene Kosteneinsparung anzurechnen;
k) Auslagen, soweit auf sie § 5 Abs. 2 zutrifft.

13.21
Die Gebühr beträgt bei:

13.211
Überprüfen einzelner Grenzzeichen, Beseitigen kleinerer Abmarkungsmängel, Nachholen zurückgestellter Abmarkung (§ 18 Abs. 3 VermKatG NW), Sichern und Verlegen gefährdeter Grenzzeichen, Anzeigen abgemarkter Grenzpunkte
Zeitgebühr, jedoch höchstens 50 v. H. der Grundgebühr

13.212
Erneute Abmarkung festgestellter Grundstücksgrenzen
a) ohne besonderen Aufwand
50 v. H. der Grundgebühr
b) anderenfalls
50 bis 75 v. H. der Grundgebühr

Anmerkung zu Nr. 13.212 b
Der Höchstsatz ist z. B. gerechtfertigt, wenn die Grenzzeichen erst nach umständlichen Wiederherstellungsarbeiten oder nach zeitraubendem Nachgraben gefunden werden konnten.

13.213
Feststellung von Grundstücksgrenzen

a) unter günstigen bis durchschnittlichen vermessungstechnischen Voraussetzungen
75 v. H. der Grundgebühr
b) unter ungünstigen vermessungstechnischen Voraussetzungen
100 bis 130 v. H. der Grundgebühr

Anmerkung zu Nr. 13.213 b
Ungünstige vermessungstechnische Voraussetzungen liegen vor,
a) wenn weiträumige oder schwer aufzuklärende Abweichungen zu beheben sind,
b) wenn zur Untersuchung der Grenzen eine Sonderkartierung oder besondere Berechnungen erforderlich sind,
c) wenn der Katasternachweis unbrauchbar ist und zu dieser Feststellung über das gewöhnliche Maß hinausgehende vermessungstechnische Untersuchungen notwendig sind,
d) wenn wegen Uneinigkeit der Beteiligten ein erhöhter Vermessungsaufwand erforderlich ist oder
e) wenn sonstige Ursachen einen ungewöhnlich hohen vermessungstechnischen Aufwand erforderlich machen, z. B. in Bergsenkungsgebieten.

Es ist ohne Bedeutung, ob die Schwierigkeiten durch höheren Vermessungsaufwand im Gelände oder durch zusätzliche Berechnungs- und Kartierungsarbeiten behoben wurden.

13.3
Gebäude

Für die Einmessung oder Überprüfung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist die Nr. 9.5 entsprechend anzuwenden.

13.4
Übernahme gerichtlich bestimmter Grundstücksgrenzen (§ 920 BGB) in das Liegenschaftskataster auf Antrag der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten (§ 14 Abs. 1 VermKatG NW) oder auf Veranlassung der Katasterbehörde (§ 14 Abs. 3 VermKatG NW),

13.41
wenn die durch das Gericht bestimmten Grenzen ordnungsgemäß abgemarkt und die den Prozessakten entnommenen Abschriften und Abzeichnungen ohne weiteres für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters geeignet sind
Gebühr DM kostenfrei

13.42
wenn die Grenzen noch abgemarkt werden müssen
50 v. H. der Gebühr nach Nr. 13.213

13.43
wenn sonstige Ergänzungen erforderlich sind
Zeitgebühr, höchstens bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 13.213

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)

14
Gebäudeeinmessung


Vorbemerkungen
1. Unter die Vorschrift fallen auf Antrag oder nach § 14 Abs. 3 VermKatG NW vorgenommene Gebäudeeinmessungen. Werden sie in Zusammenhang mit anderen Vermessungen ausgeführt, gelten die Nrn. 9.5, 10.3, 11.3 und 13.3.
2. Werden mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, die auf ein- und demselben Grundstück (Baugrundstück) stehen, gleichzeitig eingemessen, so wird deren Gesamtwert angesetzt. Gebäude, über die ausreichende Einmessungsunterlagen bereits vorliegen, bleiben unberücksichtigt, auch wenn die Einmessung auf neue Messungslinien umgestellt wurde.
3. Im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung ausgestellte Grenzbescheinigungen sind nach Nr. 7.111 abzurechnen.

14.1
Einmessung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen

14.11
wenn die für die Einmessung benötigten Grenzen des Baugrundstücks in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis vorgefunden oder nach ihm abgesteckt werden können und eine Grenzfeststellung nicht erforderlich ist
Gebühr nach Gebührentafel D

Anmerkung zu Nr. 14.11
1. Mit der Gebühr sind abgegolten:
a) Aufsuchen oder Abstecken der Grenzen in dem erforderlichen Umfang;
b) Einmessung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen;
c) Vervollständigung der Grundstücksaufnahme einschließlich Erfassung der Nutzungsarten und der topographischen Gegenstände;
d) Häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften;
e) Lohn für die Messgehilfen. Wurden Messgehilfen vom Kostenschuldner gestellt, so ist die dadurch eingetretene Kosteneinsparung anzurechnen;
f) Auslagen, soweit auf sie § 5 Abs. 2 zutrifft.

2. Entfällt bei der häuslichen Bearbeitung die Koordinatenberechnung der Gebäudepunkte (SP), so wird die Gebühr auf 90 v. H. ermäßigt.

14.12
wenn die für die Einmessung benötigten Grenzen des Baugrundstücks vollständig oder teilweise festgestellt oder wenn beim Aufsuchen der Grenzen erkennbar gewordene Abweichungen beseitigt werden müssen,

14.121
für die im erforderlichen Umfang mit beantragte Grenzvermessung
Gebühr nach Nr. 13

14.122
für die Einmessung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen
Gebühr nach Gebührentafel D
Dabei ist die höhere Gebühr mit 100 v. H., die niedrigere Gebühr mit 70 v. H. anzusetzen.

14.13
wenn die mit der Einmessung beauftragte Vermessungsstelle auch die Absteckung oder die Überprüfung (Nr. 15) durchgeführt hat, seit der Absteckung oder Überprüfung höchstens ein Jahr vergangen ist und kein Fall der Nr. 14.12 vorliegt
80 v. H. der Gebühr nach Gebührentafel D

14.2
Wurden die Vermessungsarbeiten durch örtliche Behinderungen ungewöhnlich beeinträchtigt (z. B. dichte Bodenbewachsung, starke Hanglage, enger Gebäudebestand, steile Böschungen, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr und dgl.), so erhöht sich die Gebühr nach Nrn. 14.11, 14.122 oder 14.13 um 20 v. H.

15
Überprüfung baulicher Anlagen


Vorbemerkung
Unter die Vorschrift fallen auf Antrag vorgenommene Überprüfungen (z. B. gemäß § 81 Abs. 3 der Landesbauordnung) von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. Überprüfungen in Zusammenhang mit anderen Vermessungen siehe Nrn. 9.5, 10.3 und 13.3.

15.1
Grundgebühr

15.11
Die Grundgebühr ist anhand des Wertes der errichteten baulichen Anlage der ohne Interpolation zu entnehmen.
Gebührentafel D

15.12
Wurden die Vermessungsarbeiten durch örtliche Behinderungen (h. B. dichte Bodenbewachsung, starke Hanglage, steile Böschungen, enger Gebäudebestand, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr u. dgl.) ungewöhnliche beeinträchtigt, so erhöht sich die Grundgebühr (Nr. 15.11) um 20. v. H.

15.2
Die Gebühr beträgt

15.21
für die Überprüfung der errichteten baulichen Anlage
100 v. H. der Grundgebühr

15.22
für die Überprüfung nach vorangegangener Absteckung durch dieselbe Vermessungsstelle, sofern die bauliche Anlage in Übereinstimmung mit der Absteckung errichtet wurde und seit der Absteckung höchstens ein Jahr vergangen ist
80 v. H. der Grundgebühr

Anmerkungen zu Nr. 15.2
1. Mit der Gebühr sind abgegolten:
a) Aufsuchen oder Abstecken der Grenzen in dem erforderlichen Umfang;
b) Überprüfen der baulichen Anlage;
c) Lohn für die Messgehilfen. Wurden Messgehilfen vom Kostenschuldner gestellt, so ist die dadurch eingetretene Kosteneinsparung anzurechnen;
d) Auslagen, soweit auf sie § 5 Abs. 2 zutrifft.

2. Die Überprüfung gilt gleichzeitig als Gebäudeeinmessung, wenn das Bauwerk bereits in seinem endgültigen Grundriss erfasst werden konnte.

17
Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster


Vorbemerkungen
1. Die Übernahme der Ergebnisse von
a) Teilungsvermessungen und Grenzregulierungen (Nr. 9),
b) Vermessungen langgestreckter Anlagen (Nr. 10),
c) Sonderungen (Nr. 11) und von
d) Umlegungen und Grenzregelungen nach dem BauGB (Nr. 12) einschließlich der Ergebnisse von Vermessungen (Nr. 9) und Sonderungen (Nr. 11), die der Verordnung von Beschlüssen nach § 76 BauGB dienen,

in das Liegenschaftskataster ist kostenpflichtig. Die Übernahme aller sonstigen Veränderungen und Berichtigungen ,auch wenn diese gleichzeitig mit der Übernahme kostenpflichtiger Arbeiten erfolgt, einschließlich der Benachrichtigung der Berechtigten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NW) ist kostenfrei. Dies gilt insbesondere für die Übernahme der Ergebnisse von

e) Grenzvermessung (Nr. 13),
f) Gebäudeeinmessungen (Nr. 14) sowie für die Verschmelzung von Flurstücken.

2. Die Übernahmegebühr wird für jedes einzelne Trennstück (Nr. 9.11 Anm. 1), nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auf Antrag oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen (Nr. 9.11 Anm. 2 und 3) in die Vermessung einbezogen worden sind.

3. Bei bebauten Grundstücken bleibt der Wert baulicher Anlagen unberücksichtigt.

4. Die Übernahmegebühr ist unabhängig davon, ob die Vermessung vom Katasteramt selbst oder von einer anderen Vermessungsstelle ausgeführt worden ist.

17.1
Die Übernahmegebühr beträgt

für ein Trennstück oder Zuteilungsgrundstück (Nr. 12.11 sowie Anm. 1 und 2 zu Nr. 12.1) mit einem Wert bzw. Zuteilungswert

bei

bis einschließlich

1
Trennstück

2-4
Trennstücken
je Trennstück

5 und mehr
Trennstücken
je Trennstück

1 000 DM

95

80

70

7 000 DM

185

155

130

20 000 DM

270

225

190

40 000 DM

360

300

255

70 000 DM

455

380

325

100 000 DM

520

435

370

150 000 DM

625

520

440

200 000 DM

710

590

500

300 000 DM

835

695

590

je weitere
100 000 DM

100

85

70


Anmerkungen zu Nr. 17.1

1. Für Trennstücke mit einem Flächeninhalt von weniger als 0,5 qm wird eine Übernahmegebühr nicht erhoben, es sei denn, dass die Entstehung eines solchen Trennstücks ausdrücklicher Zweck des Antrags war (vgl. Nr. 9.12).

2. Trennstücke mit einem Flächeninhalt bis zu 10 qm sind bei der Berechnung der Übernahmegebühr mit einem benachbarten Trennstück zusammenzufassen, wenn sie von diesem durch eine künftig fortfallende Grenze getrennt sind. Dies gilt nicht für Trennstücke, die zur Anlage und Verbreiterung von Verkehrsflächen gebildet wurden (vgl. Nr. 9.13 Anm.).

3. Bei der Berechnung der Übernahmegebühr für Trennstücke aus Grenzregulierungen sind die Vorschriften der Nrn. 9.411 bis 9.413 entsprechend anzuwenden.

17.2
Bei künstlichen Veränderungen an Gewässern, die im Anliegereigentum verbleiben, beträgt die Übernahmegebühr für ein Trennstück
Gebühr DM 215,-

Als Trennstücke sind anzusetzen:
1. ein Trennstück für jedes von der Veränderung betroffene Ufergrundstück anstelle aller Teilflächen des alten und des neuen Gewässerbettes, deren Flächeninhalt für sich berechnet werden muss, ohne dass sie als Flurstück ausgewiesen werden,
2. die als Flurstücke zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett ausgewiesenen Teilflächen der Ufergrundstücke.

17.3
Für ein Trennstück (Anm. 1 zu Nr. 9.11), das bei der Vermessung einer langgestreckten Anlage entsteht, beträgt die Übernahmegebühr
Gebühr DM 215,-

Anmerkung zu den Nrn. 17.1, 17.2,. 17.3
Mit der Gebühr nach Nrn. 17.1, 17.2 oder 17.3 sind die Aufwendungen für die gesamte Übernahme abgegolten, einschließlich der Aufwendungen für die Bekanntgabe von Veränderungen im Liegenschaftskataster gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VermKatG NW durch Auszüge bzw. Fortführungsmitteilungen. Weitere, gleichzeitig beantragte Mehrausfertigungen sind nach den Nrn. 5.12, 6.13 und 6.52 abzurechnen.

18
Widerspruchsbescheide


Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden,

18.1
gegen Kostenentscheidungen
Gebühr DM 30,- bis 500,-

18.2
Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr DM 30,- bis 1000,-

Gebührentafel A

Gebührentafel A

Vorbemerkungen

1. Der Teilbetrag A ist mit mindestens 470 DM anzusetzen, wenn bei einer einheitlichen Vermessung nur ein Trennstück entstanden und ein Reststück nicht zu berücksichtigen ist.

2. Bei Veränderungen langgestreckter Anlagen mit einer Streckenlänge bis zu 100 m ist der Teilbetrag A für das einzelne Trennstück (vgl. Nr. 9.13 Anm. 1) mit 470 DM anzusetzen.

Wert des Trennstücks
bis einschließlich
DM

Teilbetrag A
je Trennstück
DM

Zeile

1

2

1

1 000

305

2

2 000

335

3

4 000

395

4

6 000

445

5

8 000

500

6

10 000

545

7

13 000

630

8

16 000

700

9

20 000

780

10

25 000

875

11

30 000

970

12

40 000

1 050

13

50 000

1 135

14

60 000

1 165

15

70 000

1 245

16

80 000

1 325

17

100 000

1 480

18

120 000

1 620

19

140 000

1 745

20

170 000

1 930

21

200 000

2 115

22

230 000

2 275

23

260 000

2 435

24

300 000

2 645

25

350 000

2 900

26

400 000

3 130

27

450 000

3 360

28

500 000

3 580

29

je weitere angefangene 100 000

450


Gebührentafel B


Vorbemerkungen

1. Für Trennstücke und gebührenrechtlich als Trennstück geltende Reststücke mit einem Flächeninhalt bis zu 1 000 qm ist der Teilbetrag B zu entnehmen
a) der Spalte 2, wenn bei einer einheitlichen Vermessung nur ein Trennstück entstanden und ein Reststück nicht zu berücksichtigen ist,
b) der Spalte 3, wenn bei einer einheitlichen Vermessung zwei und mehr Trennstücke (als Trennstück geltende Reststücke) entstanden sind, gleichgültig, ob diese aneinandergrenzen oder getrennt liegen.

Eine einheitliche Vermessung liegt vor, wenn sich der Anlaufaufwand und die Wiederherstellung oder Feststellung der Grenzen auf eine zusammenhängende Vermessungsfläche beziehen.

2. Sind mehr als ein Trennstück (gebührenrechtlich als Trennstück geltendes Reststück) entstanden, so werden die Teilbeträge B für diese Trennstücke (Spalte 3) auf 1 330 DM erhöht, wenn die Summe der entnommenen Einzelbeträge den Betrag von 1 330 DM nicht erreicht. In diesem Fall ist der Unterschied zwischen der Summe der Einzelbeträge und dem Mindestbetrag proportional auf die Einzelbeträge unter jeweiliger Auf- oder Abrundung auf volle 5 DM zu verteilen.

Fläche
des Trennstücks

Teilbetrag B
je Trennstück

bis einschließlich
m2

bei einem Trennstück
DM

bei mehreren Trennstücken
DM

Zeile

1

2

3

1

50

810

200

2

100

810

315

3

500

1 030

665

4

1 000

1 030

1 030

5

1 300

1 180

6

1 600

1 330

7

2 000

1 490

8

2 500

1 660

9

3 000

1 825

10

4 000

2 085

11

5 000

2 340

12

6 000

2 565

13

7 000

2 790

14

8 000

2 985

15

10 000

3 315

16

13 000

3 725

17

16 000

4 135

18

20 000

4 610

19

25 000

5 085

20

30 000

5 555

21

je weitere angefangene 5 000

405

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Gegenstand / Gebühr DM)


4.6
Nutzung automatisiert geführter Koordinatenverzeichnisse oder der Punktdatei im automatisierten Abrufverfahren

4.61
je angefangene 100 000 Punkte und je Jahr
Gebühr DM 1000,-

Anmerkung zu Nr. 4.61
Wenn Unterlagen aus dem Katasterzahlenwerk von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder zu Katastervermessungen befugten behördlichen Stellen für andere Zwecke als für Katastervermessungen beantragt und Koordinaten abgerufen werden, ist statt der Gebühr ein Zuschlag von 50 v. H. zu den Gebühren nach Nrn. 4.2 bis 4.4 und 4.7 zu erheben. Für kreisangehörige Gemeinden gilt im übrigen Nr. 4.93.

4.7
Auszüge aus Messwertprotokollen, AP-Karten (Einmessungsrisse) und AP-Übersichten, soweit nicht nach Nr. 4.1 abzurechnen ist,

4.71
je Blatt Messwertprotokoll, je AP-Karte oder AP-Übersicht
Gebühr DM 10,-

4.8
Für die Eintragung von Grenzmaßen in Auszüge aus der Liegenschaftskarte (Nr. 5.1), sonstige Karten, Pläne und dgl.

4.81
je Maß
Gebühr DM 4,-

4.82
mindestens
Gebühr DM 12,-

4.9
Auszüge an kreisangehörige Gemeinden
Abgabe von Koordinatenverzeichnissen und Vermessungsrissen aller Art für die Erfüllung eigener Aufgaben (vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 VermKatG NW), soweit die Gemeinden nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren auf Dritte umzulegen,

4.91
als Ablichtungen oder mit Datenverarbeitungsanlagen erstellte Ausdrucke (unbeglaubigt),
je Blatt
Gebühr DM 7,-

4.92
als Mikrofilmduplikat, je Blatt
Gebühr DM 2,-

4.93
als Daten der Punktdatei oder anderer automatisiert geführter Koordinatenverzeichnisse, im automatisierten Abrufverfahren oder auf maschinenlesbarem Datenträger, einschließlich Nutzung der hierzu von der Katasterbehörde bereitgestellten Auswerteprogramme,
je Jahr der Nutzung und je angefangene 10 000 Vermessungspunkte
Gebühr DM 100,-

Gebührentafel C

Gebührentafel C


Grenzlänge
bis
einschließlich

Grundgebühr bei einem Bodenwert

bis einschließlich

je weitere angefangene

5

20

50

100

100

DM/m2

DM/m2

DM/m2

DM/m2

DM/m2

m

DM

DM

DM

DM

DM


Zeile

1

2

3

4

5

6


1

80

1 235

1 345

1 580

1 835

235

2

100

1 265

1 415

1 720

2 045

290

3

120

1 295

1 490

1 860

2 270

340

4

140

1 325

1 575

2 035

2 520

405

5

160

1 470

1 795

2 325

2 880

470

6

180

1 615

2 015

2 620

3 235

530

7

200

1 765

2 240

2 915

3 595

585

8

220

1 945

2 460

3 210

3 955

640

9

240

2 120

2 680

3 500

4 310

700

10

260

2 300

2 905

3 790

4 670

760

11

280

2 475

3 125

4 085

5 030

815

12

300

2 650

3 350

4 380

5 385

875

13

320

2 830

3 570

4 670

5 745

930

14

340

3 005

3 790

4 965

6 100

985

15

360

3 180

4 015

5 260

6 455

1 050

16

380

3 350

4 240

5 550

6 815

1 105

17

400

3 525

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 308, geändert durch VO v. 4. 4. 1975 (GV. NW. S. 320), 20. 12. 1977 (GV. NW. S. 498), 21. 11. 1980 (GV. NW. S. 1032), 4. 4. 1982 (GV. NW. S. 171), 12. 10. 1983 (GV. NW. S. 432), 10. 9. 1986 (GV. NW. S. 626, ber. S. 673), 18. 2. 1990 (GV. NW. S. 58), 26. 5. 1993 (GV. NW. S. 274), 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 372).Aufgehoben durch Neufassung v. 21.1.2002 (GV. NRW. S. 30).

NRW. S. 30).

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 372); in Kraft getreten am 27. September 1996.

Fn 4

§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 4. 4. 1975 (GV. NW. S. 320); in Kraft getreten am 1. Mai 1975.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 26. 5. 1993 (GV. NW. S. 274); in Kraft getreten am 12. Juni 1993.

Fn 6

§ 8 gestrichen mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 durch VO v. 10. 9. 1986 (GV. NW. S. 626).

Fn 7

§ 9 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 8

§ 9 Abs. 2 nicht abgedruckt; Übergangsregelung.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 8. Juni 1973.



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