Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Unternehmen des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu gewährenden Beihilfen zu den Schrumpfungslasten


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens über die Beteiligung
des Landes Nordrhein-Westfalen
an den zugunsten von Unternehmen des
Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen
zu gewährenden Beihilfen zu den
Schrumpfungslasten

Vom 18. Dezember 1974 (Fn 1)

Der Landtag hat am 18. Dezember 1974 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Unternehmen des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu gewährenden Beihilfen zu den Schrumpfungslasten zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
an den zugunsten von Unternehmen des Steinkohlenbergbaus
in Nordrhein-Westfalen zu gewährenden Beihilfen zu den
Schrumpfungslasten

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,

- im folgenden Bund genannt -

und

dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,

- im folgenden Land genannt -

wird folgendes Abkommen geschlossen:

§ 1 (Fn 2)

(1) Der Bund wird Unternehmen des Steinkohlenbergbaus Beihilfen zu den Belastungen gewähren, die der fortbestehende Steinkohlenbergbau dieser Unternehmen infolge von Maßnahmen zur dauerhaften Verringerung der Steinkohlenförderung zu tragen hat (Schrumpfungslasten). Der Beihilfesatz beträgt je Tonne beihilfefähige Förderverringerung, die

1. bis einschließlich 31. 12. 1978 anfällt, höchstens 30,- DM, und

2. ab 1. 1. 1979 anfällt, höchstens 40,- DM;

er richtet sich nach den Belastungen aus Bergschadens-, Pensions- und Deputatverpflichtungen, und zwar im Falle der Nummer 1 entsprechend den Rückstellungen per 31. 12. 1972, zuzüglich eines Betrages von 5,- DM zur Abgeltung sonstiger langfristiger Lasten, im Falle der Nr. 2 nach den auf den Kostenstand 1978 fortgeschriebenen und anlagenspezifisch ermittelten Belastungen.

(2) Die Beihilfe wird jeweils in fünf gleichen Jahresraten gezahlt. Im übrigen werden die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Beihilfen in materiell gleichartigen Verträgen geregelt, die vom Bund im Einverständnis mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit Unternehmen des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen werden; das Einverständnis ist auch für Änderungen dieser Verträge erforderlich.

(3) Der Bund wird in den nach Absatz 2 abzuschließenden Verträgen insbesondere sicherstellen, daß eine Beihilfe nur gezahlt werden wird, wenn das vertragschließende Unternehmen

1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1981 eine Stillegungs-, Teilstillegungs- oder Verbundmaßnahme durchführt, die

a) in diesem Zeitraum zu einer dauerhaften Verringerung der verwertbaren Jahresförderung führt,

b) in einem Gesamtanpassungsprogramm enthalten ist, dem der Bundesminister für Wirtschaft zugestimmt hat,

2. sich durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verpflichtet, eine nach den Verträgen zu ermittelnde Höchstförderung nicht zu überschreiten,

und daß insgesamt Beihilfen nur für eine Förderverringerung von höchstens 29 Mio. t für den gesamten deutschen Steinkohlenbergbau gezahlt werden.

§ 2
Mittelaufbringung und Freistellungs-
verpflichtung

Das Land übernimmt ein Drittel der nach § 1 zu gewährenden Leistungen und stellt den Bund insoweit von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei.

§ 3 (Fn 2)
Bewilligungsverfahren, Ausgaben,
Rückzahlung

(1) Bewilligungsstelle für die Gewährung von Beihilfen zu den Schrumpfungslasten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft oder eine vom Bundesminister für Wirtschaft bestimmte Stelle.

(2) Die Bewilligungsstelle stellt zugleich für Bund und Land fest

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Bescheid, in dem die Verpflichtung des Bundes zur Zahlung einer Beihilfe nach Maßgabe der Verträge im Sinne von § 1 dem Grunde nach festgestellt wird (Feststellungsbescheid), und

2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Betrag der jeweiligen Leistung und den Landesanteil

und übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsbescheides und des Zuwendungsbescheides nebst dazugehörendem Feststellungsvermerk an das Land.

(3) Bund und Land gewähren ihre Anteile an den Leistungen jeweils gleichzeitig und unmittelbar zu den in den Zuwendungsbescheiden festgesetzten Fälligkeitsterminen aus ihren Kassen.

(4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres die voraussichtlichen Ausgaben mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abstimmen.

(5) Soweit gewährte Leistungen zurückgezahlt werden, wird die Bewilligungsstelle für die unverzügliche Überweisung der anteiligen Beträge an das Land Sorge tragen, wenn das Land seinen Verpflichtungen nach § 2 nachgekommen ist.

§ 4
Einverständis zwischen Bund und Land,
gegenseitige Informationspflichten

(1) Zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ist außer in den in § 1 bezeichneten Fällen Einverständnis herbeizuführen:

1. Zur Erteilung der nach den Verträgen im Sinne von § 1 (Verträge) erforderlichen Zustimmungen des Bundes gegenüber einem vertragschließenden Unternehmen,

2. zur Aufhebung der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtung der vertragschließenden Unternehmen zur Einhaltung der Höchstförderung,

3. zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen,

4. zur Ausübung der nach den Verträgen dem Bund zustehenden Widerrufsrechte.

Soweit nach den Verträgen die Möglichkeit einer Änderung oder Kündigung der Verträge durch den Bund gegeben ist, werden der Bund und die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle in Verhandlungen mit dem Ziel der Verständigung eintreten, wenn Bund oder Land eine Änderung oder eine Kündigung beabsichtigen oder für erforderlich halten.

(2) Soweit nach den Verträgen Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gegenüber Bund oder Land bestehen, werden Bund und Land die ihnen zugehenden Informationen gegenseitig austauschen. Diese gegenseitige Informationspflicht gilt auch hinsichtlich aller im Hinblick auf die Durchführung der Verträge wesentlichen Tatsachen, die Bund oder Land bekannt werden.

§ 5
Prüfungsrechte

(1) Die nach den Verträgen dem Bund und dem Land zustehenden Prüfungsrechte werden durch den Bund zugleich für das Land wahrgenommen. Prüfungsberichte sind zwischen Bund und Land auszutauschen.

(2) Die Bewilligungsstelle wird die ihr nach den Verträgen im Sinne von § 1 vorzulegenden Nachweise und zuzuleitenden Mitteilungen zugleich für das Land prüfen und - soweit erforderlich - anerkennen. Die Bewilligungsstelle wird darüber hinaus auf Verlangen der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auch andere Prüfungen zugleich für das Land oder an dessen Stelle durchführen. Die Bewilligungsstelle kann mit der Durchführung der Prüfungen einen Sachverständigen beauftragen. Die Nachweise, Mitteilungen und das Ergebnis der Prüfungen sind der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 2 stehen, soweit danach der Bund (Bewilligungsstelle) zugleich für das Land oder an Stelle des Landes tätig werden soll, unter dem Vorbehalt, daß Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarungen treffen.

§ 6
Prozeßkosten

Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verträge entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land im gegenseitigen Einverständnis gehandelt, so trägt die Kosten und Aufwendungen der Bund zu zwei Dritteln und das Land zu einem Drittel.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).

Bonn, den 5. November 1974

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung

Dr. Schlecht

Düsseldorf, den 12. November 1974

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Namens des Ministerpräsidenten
der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Riemer

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1591, geändert durch Bek. v. 8. 11. 1979 (GV. NW. S. 830).

Fn2

§§ 1 und 3 geändert durch Bek. v. 8. 11. 1979 (GV. NW. S. 830); in Kraft getreten am 1. Januar 1979.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1974.