Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt
der Rheinprovinz
- Versicherung der Sparkassen -

beschlossen von der Gewährträgerversammlung
am 07.05.1997(Fn 1)

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz (im folgenden: Provinzial) ist ein Wettbewerbsunternehmen in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Provinzial führt die Zusatzbezeichnung "Versicherung der Sparkassen".

(2) Die Provinzial steht mit der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz in Organ- und Verwaltungsgemeinschaft.

(3) Sitz der Provinzial ist Düsseldorf.

(4) Die Provinzial ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild der ehemaligen Rheinprovinz und trägt in der Umschrift den Namen der Anstalt.

(5) Die von der Provinzial ausgestellten und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

(6) Die Provinzial ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung der Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskünfte über Angelegenheiten, die mit der Geschäftstätigkeit der Provinzial im Zusammenhang stehen, einzufordern, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Provinzial ist befugt, die öffentlichen Bücher (Grundbücher) und Akten einzusehen und einfach beglaubigte Abschriften anzufordern.

§ 2
Geschäftstätigkeit

(1) Die Provinzial betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

(2) Die Provinzial arbeitet eng mit den Sparkassen zusammen. Sie fördert den Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe.

(3) Die Provinzial kann Mit- und Rückversicherung ohne Rücksicht auf ihr Geschäftsgebiet nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sich nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Verischerungsverträge vermitteln. Die Provinzial ist zur Vermittlung von Sparverträgen, Bausparverträgen und sonstigen Geschäften, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen, berechtigt.

(4) Die Provinzial ist verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 jedes Gebäude zu risikogerechten Bedingungen gegen Brandschäden zu versichern, sofern nicht gesetzliche Ablehnungsgründe vorliegen. In diesem Falle steht die Verpflichtung auch dann nicht, wenn sich das Gebäude in dem Teil des Geschäftsgebiets befindet, in welchem das Gesetz betreffend die öffentlichen

Feuerversicherungsanstalten nicht gilt.

(5) Die Provinzial trägt bei entsprechendem Bedarf durch Gewährung von Beihilfen zur Hebung der Feuersicherheit, insbesondere zur Vervollkommung des Feuerlöschwesens bei. Ansprüche an die Anstalt ergeben sich hieraus nicht.

(6) Die Provinzial verwaltet die Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland im Sinne der Satzung dieser Kasse.

(7) Die Geschäfte der Provinzial sind nach kaufmänischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 3
Geschäftsgebiet

(1) Das Geschäftsgebiet der Provinzial umfaßt im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, im Lande Rheinland-Pfalz die Regierungsbezirke Koblenz und Trier, in den Grenzen vom 31.12.1966.

(2) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschland im Europäischen Binnenmarkt ist zulässig. Nähre Festlegungen trifft die Gewährträgerversammlung.

(3) Die Provinzial schließt Versicherungsverträge planmäßig nur mit Versicherungsnehmern ab, die Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung in ihrem Geschäftsgebiet oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes haben oder wenn das zu versichernde Risiko im Geschäftsgebiet oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes liegt. Außerhalb des Geschäftsgebietes kann die Provinzial im Geschäftsgebiet eines anderen öffentlichen Versicherungsunternehmens in Deutschland Versicherungen mit dessen Zustimmung abschließen.

(4) Die Regelungen in § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 4 und 5 beschränken sich ausschließlich auf Rechte und Pflichten der Anstalt im Geschäftsgebiet gemäß § 3 Abs. 1.

§ 4
Stammkapital, Gewährträger

(1) Die Provinzial ist mit einem Stammkapital von mindestens DM 195 000 000,- augestattet, das aus dem erzielten Jahresüberschuß verzinst werden kann.

(2) Als Gewährträger der Provinzial und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:

- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %,

- der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz mit 331/3%,

- der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3%.

(3) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kannn gemäß § 8 Abs. 1 lit.j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

§ 5
Vermögen und Haftung

(1) Das Vermögen der Provinzial ist nach Maßgabe der Gesetze und der Richtlinien der Aufsichtsbehörden anzulegen. Vermögen und Einnahmen der Anstalt dürfen - unbeschadet § 4 Abs. 1 - nur im Interesse der Anstalt oder ihrer Versicherungsnehmer verwendet werden. Sie sind von dem Vermögen anderer juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Provinzial haften die Gewährträger als Gesamtschuldner. Im Innenvehältnis bemessen sich die Rechte und Pflichten der Gewährträger nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist erst dann möglich, wenn eine Befriedigung als dem Vermögen der Provinzial nicht zu erlangen ist. Die Provinzial ist verpflichtet, diese Leistungen der Gewährträgern zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

§ 6
Organe

(1) Organe der Provinzial sind:

- die Gewährträgerversammlung

- der Verwaltungsrat

- der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mitglied hat sich der Beratung und Abstimmung zu enthalten, wenn der Gegenstand ihn selbst oder eine Person betrifft, bei der ihm nach der Zivilprozeßordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.

§ 7
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus:

a) - dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

- dem Verbandsversteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz

- dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sowie

b) - neun weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils drei Vertreter entsendet.

(2) Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gwährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) in der folgenden Reihenfolge:

a) - der Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz

b) - der Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

c) - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Der Vorsitz in der Gewährträgerversammlung wechselt in der Reihenfolge gemäß Absatz 2 alle zwei Jahre. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

(4) Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung können nicht berufen werden Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter der Provinzial sowie Personen, die eine Tätigkeit für ein Unternehmen ausüben, das mit der Provinzial oder einem sonstigen Mitgliedsunternehmen der Rheinischen Sparkassenorganisation oder der Sparkassenorganisation in Rheinland-Pfalz im Wettbewerb steht sowie Mitglieder von Aufsichtsräten und entsprechenden Organen solcher Unternehmen. Die Mitgliedschaft in der Gewährträgerversammlung erlischt bei einem Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe b) mit der Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist.

(5) Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung kann in dringenden oder geeigneten Fällen einen Beschluß der Gewährträgerversammlung auch im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen.

§ 8
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung ist zuständig und beschließt insbesondere über:

a) Erlaß der Satzung und ihre Änderung,

b) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie andere Kapitalmaßnahmen,

c) Grundsätze der Geschäftspolitik,

d) Erlaß und Änderung von Richtlinien für die Vermögensanlage,

e) Wirtschaftsplan für das Folgejahr,

f) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

g) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresüberschusses und Deckung eines Jahresfehlbetrages nach Anhörung des Verwaltungsrates,

h) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes; die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche,

i) Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluß sowie Bestellung von Sonderprüfern,

j) Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie über die Übertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers; keines Beschlusses bedarf es bei einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Gewährträgeranteils einschließlich des Stammkapitalanteils vom Landschaftsverband Rheinland auf den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband,

k) Vereinigung mit anderen Versicherungsanstalten, Auseinandersetzung im Falle von Gebietsübertragungen und die Vereinbarung über Übertragung eines Versicherungsbestandes,

l) Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand,

m) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,

n) Auflösung der Anstalt.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung unterliegen folgende Geschäfte und Maßnahmen des Vorstandes:

a)Änderungen des Geschäftsplanes im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

b) Einführung neuer Versicherungszweige,

c) Gründung, Auflösung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften und anderen Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Anteilen sowie Kapitalerhöhungen bei bestehenden Beteiligungen,

d) Abschluß und Aufhebung von Unternehmensverträgen insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen,

e) Abschluß, Änderung und Aufhebung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Die Gewährträgerversammlung kann weitere Aufgaben zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung machen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

(4) Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

§ 9
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muß einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

(3) Die Beschlußfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte. Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben f) und g) bedürfen bis zum 31.12.2000 einer Mehrheit vom 75 % des vertretenen Stammkapitals.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Erhöhung des Stammkapitals durch Einzahlung gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe b) sowie über die Auflösung der Provinzial bedürfen der Einstimmigkeit.

(5) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Teilnehmer einladen.

§ 10
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem

a) - Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

- Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz,

- Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

sowie

b) - 24 weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils acht entsendet.

(2) Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil

a) die Mitglieder des Vorstandes,

b) zwei Mitarbeiter der Anstalt, die vom Personalrat für die Dauer seiner Wahlzeit benannt werden.

(3) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen abwechselnd für die Dauer von zwei Jahren die in Abs. 1 Buchst. a) genannten Mitglieder in der dort genannten Reihenfolge. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. a) benennen für ihre Funktion im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz jeweils einen ständigen Vertreter und sind berechtigt, diese Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz bestellt für das Land Rheinland-Pfalz bis zum 31.12.2006 zusätzlich einen ständigen Vertreter. Für jedes Verwaltungsratsmitglied gemäß Abs. 1 Buchstabe b) ist ein Verhinderungsvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des Verwaltungsrates gelten für den Verhinderungsvertreter entsprechend.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.

(6) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Scheidet ein Mitglied gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied entsandt werden.

§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

a)Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des Vorstandes sowie der Berichterstattung des Vorstandes über wichtige Geschäftsvorgänge,

b) Entgegennahme und Beratung der Prüfungsberichte und der Prüfungsergebnisse vom Abschlußprüfer oder Sonderprüfer,

c) Überwachung des Beteiligungsbereichs,

d) Grundsätze für die Anstellungsbedingungen der Mitarbeiter,

e) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Bebauung; werden von der Anstalt beliehene Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung oder aus der Abwicklung von Schadensfällen erworben oder weiterveräußert, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten,

f) Aufnahme von Darlehen durch Anstalt und Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, soweit dies nicht unmittelbar mit ihrer Versicherungstätigkeit zusammenhängt,

g) Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder, des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Beiräte nach § 14 Absatz 2 sowie die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung,

h) Geschäftsordnung für die Beiräte.

(3) Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben, die mit der Überwachungstätigkeit in Zusammenhang stehen, zum Gegenstand seiner Beratung machen sowie sachverständige Dritte zur Anhörung hinzuziehen.

§ 12
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden, sooft es die Lage des Geschäftes erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat muß einberufen werden, wenn es einer der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 1/3 der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie mindestens 13 weitere Mitglieder anwesend sind.(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13
Verwaltungsausschuß
und andere Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Verwaltungsausschuß. Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a). Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter teil, sofern der Verwaltungsausschuß nichts anderes beschließt.

(2) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

(3) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder andere Ausschüsse bilden.

(4) Der Verwaltungsrat gibt seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

§ 14
Beiräte

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Provinzial und den Sparkassen wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Der Vorsitz im Sparkassenbeirat wechselt zwischen dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und dem Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz im Turnus von zwei Jahren.

(2) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung können weitere Beiräte gebildet werden. Der Vorsitzende des jeweiligen Beirats sowie sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.

§ 15
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Provinzial in eigener Verantwortung. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berufen wird.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Der Vorstandsvorsitzende bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und unterrichtet die Gewährträgerversammlung hierüber unverzüglich.

(5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der Anstalt zu unterrichten. Der Vorstand unterrichtet die Gewährträgerversammlung über die beabsichtigte Geschäftspolitik sowie andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.

§ 16
Geschäftsjahr und Jahresabschluß

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt nach Abschluß des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

(3) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschußbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Die Provinzial ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschußanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.

§ 17
Aufsicht

(1) Die Provinzial untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz ergehen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Tätigkeit der Provinzial im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die Provinzial.

§ 18

Auflösung der Provinzial

Im Falle der Auflösung der Provinzial ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

§ 19
Bekanntmachungen

Satzungsänderungen der Provinzial werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Staatsanzeiger des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses erfolgt im Bundesanzeiger.

§ 20
Ergänzende Auslegungsregeln

Soweit die Gesetze, diese Satzung oder sonstige spezielle Rechtsregelungen nicht entgegenstehen, gelten rechtsanalog die Grundsätze des Aktiengesetzes.

§ 21
Übergangsregelung

Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 entfaltet Wirkung ausschließlich hinsichtlich der Versischerungsverträge, die mit dem Versicherungsnehmer bereits zum 24.03.1997 bestanden haben.

§ 22(Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft (Fn 3). Erfolgen die Veröffentlichungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist die letzte Veröffentlichung maßgebend.

Die Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Köln, den 23.Juli 1997

Ferdinand E s s e r

Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
als Vorsitzender
der Gewährträgerversammlung

Mainz, den 25.Juli 1997

Dr. Ernst T h e i l e n

als stellvertretender Vorsitzender
der Gewährträgerversammlung

Hinweis:

Die Neufassung der Satzung erfolgt mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 09.07.1997 sowie mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, Berlin, vom 12.06.1997.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.