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Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzungsbeschluss
der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät
betreffend die
Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät
und der
Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt

Vom 19. November 2001 (Fn 1)

§ 1
Gegenstand

(1) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt wird im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens ohne Abwicklung auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät verschmolzen.

(2) Gegenstand der Aufnahme nach § 1 Abs. 1 sind alle Aktiva und Passiva der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt.

§ 2
Durchführung der Vereinigung der Anstalten

(1) Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt führen die für den Vollzug der Vereinigung erforderlichen Schritte entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durch.

(2) Das Umwandlungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Insbesondere erfolgt die Übertragung des Vermögens der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

§ 3
Bekanntmachung

Die Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 19. November 2001

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Siegel

Ausgefertigt.

Münster, den 20. November 2001

Schäfer Dr. Winkler de Backere

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 790.