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Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzungsbeschluss
der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt
betreffend die Vereinigung
der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät
und der
Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt

Vom 19. November 2001 (Fn 1)

§ 1
Gegenstand

(1) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt wird im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens ohne Abwicklung auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät verschmolzen.

(2) Gegenstand der Aufnahme nach § 1 Abs. 1 sind alle Aktiva und Passiva der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt.

§ 2
Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen

(1)Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial Lebensversicherungsanstalt führen die für den Vollzug der Vereinigung erforderlichen Schritte entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durch.

(2) Das Umwandlungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Insbesondere erfolgt die Übertragung des Vermögens der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

§ 3
Bekanntmachung

Die Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 19. November 2001

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Siegel

Ausgefertigt.

Münster, den 20. November 2001

Schäfer Dr. Winkler de Backere

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 790.