Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.7.2025
Verordnung zur Übertragung der Durchführung des Programms „Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum“ auf die NRW.BANK (Übertragungsverordnung Förderprogramm angemessenes Wohneigentum – FöProanWO-ÜbertrVO)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung zur Übertragung der Durchführung des
Programms
„Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von
angemessenem Wohneigentum“ auf die NRW.BANK
(Übertragungsverordnung Förderprogramm angemessenes Wohneigentum
– FöProanWO-ÜbertrVO)
Vom 6. Dezember 2024 (Fn 1)
Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der NRW.BANK und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:
§ 1 Aufgabenübertragung
§ 1
Aufgabenübertragung
Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms "Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum" als Aufgabe zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgabe auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt.
§ 2 Ausschließlichkeit
§ 2
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgabe darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Der Minister der
Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 7. Januar 2025 (GV. NRW. S. 41). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 07.01.2025 bis heute (aktuelle Seite)