Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.7.2025


Verordnung zur Übertragung der Durchführung des Programms „Moderne Sportstätte 2022“ auf die NRW.BANK (Übertragungsverordnung Förderprogramm Moderne Sportstätte 2022 – FöProMoSpo2022)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung der Durchführung des Programms „Moderne Sportstätte 2022“ auf die NRW.BANK
(Übertragungsverordnung Förderprogramm Moderne Sportstätte 2022 – FöProMoSpo2022)

Vom 21. Januar 2025 (Fn 1)

Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:

§ 1
Aufgabenübertragung

Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms „Moderne Sportstätte 2022“ zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.

Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgabe auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt.

§ 2
Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgabe darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2025 (GV. NRW. S. 163).



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