Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.7.2025
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK Investitionskredit auf die NRW.BANK (KWK-Aufgabenübertragungsverordnung – KWK-AÜVO)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK
Investitionskredit auf die NRW.BANK
(KWK-Aufgabenübertragungsverordnung – KWK-AÜVO)
Vom 28. Januar 2025 (Fn 1)
Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:
§ 1 Aufgabenübertragung
§ 1
Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung Bestandsgeschäft und Abrechnung des Finanzierungsinstruments und Führen des Fondskontos im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK-Investitionskredit zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.
(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
§ 2 Ausschließlichkeit
§ 2
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft.
Die Ministerin für
Wirtschaft,
Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 26. Februar 2025 (GV. NRW. S. 232). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 26.02.2025 bis heute (aktuelle Seite)