Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung über die Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz zur Auflösung des Staatlichen Heilquellenamtes Bad Ems


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
über die Vereinbarung zwischen
den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
und dem Land Rheinland-Pfalz zur
Auflösung des Staatlichen Heilquellenamtes Bad Ems

Vom 20. März 2008 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 17. September 2008 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz zur Auflösung des Staatlichen Heilquellenamtes Bad Ems zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird gemäß der Protokollerklärung zu der Vereinbarung gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 23. September 2008

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Vereinbarung

Zwischen den Ländern

Hessen,
vertreten durch das Hessische Ministerium der Finanzen,

Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Finanzminister,

Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen,

und dem Land
Rheinland-Pfalz
vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz,

wird Folgendes vereinbart:

§ 1

Die „Verwaltungsvereinbarung über die Aufgaben des Staatlichen Heilquellenamtes Bad Ems vom 15.3./22.10.1966“ wird zum Ablauf des 31.12.2007 einvernehmlich aufgehoben.

§ 2

Die Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen entrichten an das Land Rheinland-Pfalz bis zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt einen jährlichen Beitrag zu den Personal-, und Sachausgaben - einschließlich Versorgungslasten wie auch Beihilfen und Vergütungen des im Ruhestand lebenden Leiters gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 15.3./22.10.1966 - für

- den Leiter des Heilquellenamtes,
- einen technischen Angestellten und
- eine Bürokraft.

Dieser Beitrag errechnet sich nach folgendem festen Verteilerschlüssel:

Hessen

insgesamt 43,0%

(Bad Wildungen 13,0%; Bad Nauheim 7,5%; Bad Salzhausen 5,1%; Bad Schwalbach 8,7%; Schlangenbad 6,5%; Bad Hersfeld 2,2%);

Niedersachsen

insgesamt 26,5%

(Bad Pyrmont 15,0%; Bad Nenndorf 11,5%);

Nordrhein-Westfalen

insgesamt 10,1%

(Bad Oeynhausen 10,1%);

Rheinland-Pfalz

insgesamt 20,4%

(Staatsbad Bad Bertrich GmbH 4,4%; Staatsbad Bad Dürkheim GmbH 2,3%; Staatsbad Bad Ems GmbH 8,0%; Staatsbad Bad Bergzabem GmbH 1,9%; Mineralbrunnen Teinach AG 3,8%).

§ 3

Die Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen leisten ab dem 1.1.2008 an das Land Rheinland-Pfalz fortlaufend einen jährlichen Beitrag zu den weiter anfallenden Versorgungslasten, einschließlich Beihilfen und Vergütungen, für den im Ruhestand lebenden ehemaligen Leiter des Heilquellenamtes, Herrn Baudirektor a.D. Estenfelder und seine Ehefrau nach dem in § 2 angeführten Schlüssel.

§ 4

Der jährliche Beitrag nach § 3 ist jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres als Abschlagszahlung auf das laufende Jahr fällig. Die Abschlagszahlung richtet sich nach der Höhe der Aufwendungen des Vorjahres und wird im Folgejahr auf der Grundlage der tatsächlichen Belastungen mit abgerechnet. Die Beihilfe wird dabei pauschal mit 15 % der Versorgungslasten angesetzt.

§ 5

Zahlungen Dritter werden auf die Zahlungen des verpflichteten Landes angerechnet.

Für das Land Rheinland-Pfalz

Mainz, 19. Dezember 2007

Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz

Margit  C o n r a d

Für das Land Hessen

Wiesbaden, 20. Dezember 2007

Der Hessische Minister der Finanzen

Karlheinz  W e i m a r

Für das Land Niedersachsen

(L. S.)

Hannover, 14. Dezember 2007

Der Niedersächsische Finanzminister

Hartmut  M ö l l r i n g

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, 20. März 2008

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 695