Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Vom 26. Januar 2010 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2010 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 4 des Staatsvertrages gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 26. Januar 2010

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Jürgen   R ü t t g e r s

Staatsvertrag
über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996
über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen
in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)

Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

im Weiteren Vertragspartner genannt,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.

Artikel 1
Innerstaatliche Institution

(1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.

(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland

- Erhebung der Entsorgungsentgelte

- Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

- Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen

- Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte

- Überwachung der Kosten der Entsorgung

- Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und

- Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.

(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

Artikel 2
Rechtsaufsicht

(1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.

Artikel 3
Kosten

Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5% dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation.

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Stuttgart, den 11. Oktober 2008

Für das Land Baden-Württemberg
Umweltministerin
Tanja  G ö n n e r

München, den 4. August 2008

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Dr. Otmar  B e r n h a r d

Berlin, den 17. Juni 2008

Für das Land Berlin
Senatorin
für Stadtentwicklung
Ingeborg  J u n g e-R e y e r

Für das Land Brandenburg
Der Minister
für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold  D e l l m a n n

Bremen, den 1. Februar 2008

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator
für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Dr. Reinhard  L o s k e

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin
für Stadtentwicklung und Umwelt
Anja  H a j d u k

Wiesbaden, den 28. Mai 2008

Für das Land Hessen
Der Minister
für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Wilhelm  D i e t z e l

Schwerin, den 4. März 2008

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
Dr. Harald  R i n g s t o r f f

Hannover, den 8. Oktober 2008

Für das Land Niedersachsen
Der Ministerpräsident
vertreten durch
den Minister
für Umwelt und Klimaschutz
Hans-Heinrich  S a n d e r

Düsseldorf, den 16. November 2009

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard  U h l e n b e r g

Mainz, den 3. März 2009

Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
die Ministerin
für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Margit  C o n r a d

Saarbrücken, den 17. März 2008

Für das Saarland
Der Minister
für Umwelt
Stefan  M ö r s d o r f

Für den Freistaat Sachsen

Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Umwelt
Petra  W e r n i c k e

Kiel, den 8. April 2008

Für das Land Schleswig-Holstein
Der Ministerpräsident
Peter Harry  C a r s t e n s e n

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 71.