Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der gemeinsamen
zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des
Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land

Vom 2. Dezember 2010 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 14. September 2010/30. September 2010 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land abgeschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 2. Dezember 2010

Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur - und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

In Vertretung
Udo  P a s c h e d a g

Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Schollbruch des
Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

und

dem Land Niedersachsen
vertreten durch den Minister für Umwelt
und Klimaschutz

wird gemäß § 129 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 258), und § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz - LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. 2010 S. 185) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1
Zuständige Behörde

Als gemeinsame zuständige Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land im Bereich der Gemeinden Hagen am Teutoburger Wald (Niedersachsen) sowie Tecklenburg und Lengerich (Nordrhein-Westfalen) wird die Bezirksregierung Münster bestimmt. Diese handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Landkreis Osnabrück, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus andere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden wahrzunehmen.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. September 2010

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft,
Natur – und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Hannover, den 30. September 2010

Für das Land Niedersachsen:

Der Minister
für Umwelt und Klimaschutz

Hans-Heinrich  S a n d e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 664.