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Satzung des Lippeverbandes zur Benutzung verbandlicher Abwasseranlagen (Einleitungssatzung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung des Lippeverbandes zur
Benutzung verbandlicher Abwasseranlagen (Einleitungssatzung)

Vom 20. Dezember 2012 (Fn 1)

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 3, § 11 und § 14 Absatz 1 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162) sowie des § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Lippeverbandsgesetz in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133), am 20. Dezember 2012 die „Satzung des Lippeverbandes zur Benutzung verbandlicher Abwasseranlagen (Einleitungssatzung)“ beschlossen:

§ 1
Zweck

Die Mitglieder können die vom Lippeverband betriebenen und unterhaltenen Verbandsanlagen ihrem Zweck entsprechend insoweit benutzen, als dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Lippeverbandes vereinbar ist.

Diese Satzung bestimmt gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 des Lippeverbandsgesetzes die Pflichten aller Verbandsmitglieder zum Schutz der Verbandsanlagen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Inhalt und nähere Bestimmung der weiteren in dieser Satzung verwendeten Begriffe richten sich nach den einschlägigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung (Lippeverbandsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz et cetera), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Sinne dieser Satzung sind:

1. Verbandliche Anlagen: Von dem Verband betriebene und unterhaltene Abwasseranlagen (zum Beispiel Kläranlagen, Pumpwerke, Regenwasserbehandlungsanlagen und Kanäle). Die verbandlichen Anlagen sind öffentliche Anlagen.

2. Zuleitung: Die zweckgerichtete Zuführung flüssiger – einschließlich schlammiger – und gasförmiger Stoffe in verbandliche Abwasseranlagen.

3. Zuleitungsanlagen: Kanalisationen, Entwässerungsanlagen oder sonstige Anlagen der Mitglieder, die am Übergabepunkt an die verbandlichen Anlagen anschließen. Die Zuleitungsanlage beginnt am Übergabepunkt und endet am nächsten Schacht des Mitglieds.

4. Übergabepunkt: Die vom Verband bestimmte oder mit den Mitgliedern durch besonderen Vertrag vereinbarte Grenze zwischen der Zuleitungsanlage und der verbandlichen Anlage. Ist ein Schacht als Übergabepunkt zur Übernahme des Abwassers festgelegt, bildet die zur Zuleitungsanlage gerichtete Außenkante des Schachtes den Übergabepunkt. Ab dem Übergabepunkt übernimmt der Verband das Abwasser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht. Der Übergabepunkt ist auch die Messstelle für Prüfungen gemäß § 4.

§ 3
Zuleitungsbestimmungen für verbandliche Anlagen

(1) Das den verbandlichen Anlagen zugeleitete Abwasser muss zum Zeitpunkt der Zuleitung am Übergabepunkt den geltenden rechtlichen Anforderungen und den bestehenden besonderen Verträgen entsprechen und darf nur in solchen Qualitäten zugeleitet werden, die die Funktionsfähigkeit der verbandlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(2) Abwässer dürfen nur dann zugeleitet werden, wenn

1. der Abwassertransport, der Betrieb der Pumpwerke, der Betrieb und die Reinigungsleistung der Klärwerke, der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen sowie die Schlammbeseitigung oder -verwertung nicht beeinträchtigt werden,

2. keine Schäden an den Bau- und Werkstoffen der verbandlichen Anlagen bewirkt werden oder zu befürchten sind,

3. keine Gefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung bei dem auf den verbandlichen Anlagen beschäftigten Personen droht und

4. keine Gefahren für gesetzlich geschützte Rechtsgüter, insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen, durch Gerüche oder andere Emissionen auf Grund der Zusammensetzung des eingeleiteten Abwassers zu besorgen sind.

(3) Im Übrigen gelten für nicht häusliche Abwässer die Richtwerte des Merkblatts DWA-M 115-2 „Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers, Teil 2 Anforderungen“, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich eventueller Nachfolgeregelwerke. Eine Verdünnung des Abwassers mit dem Ziel der Einhaltung der Grenzwerte beziehungsweise der Beschaffenheit ist nicht zulässig.

(4) In verbandliche Anlagen dürfen grundsätzlich folgende Stoffe nicht eingeleitet werden:

1. Feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen und Verstopfungen führen können,

2. Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen oder photochemische Nassabfälle,

3. Abwässer und Schlämme zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, sofern sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene verbandliche Einleitungsstelle eingeleitet werden,

4. flüssige Stoffe, die in der verbandlichen Anlage erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der verbandlichen Anlage ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,

5. feuergefährliche, explosive oder giftige Stoffe sowie Abwasser, das auf Grund seiner Zusammensetzung giftige, explosive, Werkstoff angreifende oder übelriechende Gase und Dämpfe bilden kann,

6. radioaktive Stoffe,

7. Medikamente, Drogen, pharmazeutische Produkte und Produktionsabfälle,

8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,

9. Grund- und Drainwasser,

10. flüssige und feste Abgänge aus Stallungen, insbesondere Gülle, Jauche und Dung sowie Silagesickersaft,

11. Blut aus Schlachtungen oder

12. pflanzliche und tierische Öle und Fette, Benzin, Heizöl, Schmieröl und synthetische Öle, Lösungsmittel, Emulsionen von Mineralölprodukten.

(5) Hinsichtlich des Absatzes 4 tragen die zuständigen Stellen dafür Sorge, dass gesetzliche, verordnungsrechtliche und satzungsrechtliche Bestimmungen, sowie behördliche Auflagen von den Indirekteinleitern bei Einleitung in die kommunalen Netze eingehalten werden.

(6) Der Verband kann Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen unter Absatz 4 zulassen. Eine Ausnahme soll in der Regel dann erteilt werden, wenn dies auf Grund einer Entscheidung des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des dazu Berechtigten erforderlich wird.

(7) Auch bei Einhaltung der Einleitungsbeschränkungen kann der Verband die Schmutzfracht für einzelne Einleitungen in verbandliche Anlagen begrenzen, wenn dies zur Einhaltung der Bedingungen aus behördlichen Vorgaben, insbesondere für die Einleitung aus einer verbandlichen Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer oder wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten Klärschlammverwertung geboten ist. Der Verband behält sich vor, die Einleitung bestimmter Stoffe gesondert zu regeln, wenn Beeinträchtigungen, Gefahren oder Schäden gemäß Absatz 2 zu erwarten sind.

§ 4
Überwachungs- und Prüfberechtigung

(1) Der Verband kann die Einhaltung der in dieser Satzung genannten und in Bezug genommenen Anforderungen am Übergabepunkt prüfen. Er darf zu diesem Zweck unter Beachtung der Vorgaben des § 7 Absatz 1 des Lippeverbandsgesetzes die Zuleitungsanlage betreten. Die Betretung der Zuleitungsanlage und weiterer Anlagen der Mitglieder, die im Zusammenhang mit der Zuleitungsanlage stehen, bedarf der Abstimmung.

(2) Der Verband teilt dem Mitglied die Ergebnisse der Prüfung mit.

(3) Werden bei Messungen am Übergabepunkt Überschreitungen von Grenzwerten bzw. unzulässige Beschaffenheiten oder Zuleitungen im Sinne des § 3 festgestellt, werden der Verband und der jeweilige Einleiter gemeinsame Anstrengungen zur Abhilfe unternehmen.

§ 5
Eigentum

(1) Sofern sich aus einem besonderen Vertrag keine anderweitige Einigung über das Eigentum ergibt, gilt der Übergabepunkt als Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Verbandes und des Mitglieds.

(2) Verbandliche Anlagen gelten, sofern sich aus einem besonderen Vertrag nichts anderes ergibt, im Zweifel als Scheinbestandteile eines im Eigentum eines Mitglieds stehenden Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedenfalls steht dem Verband zumindest das wirtschaftliche Eigentum an der verbandlichen Anlage zu. Unter den gleichen Voraussetzungen gelten Zuleitungsanlagen eines Mitglieds im Zweifel als Scheinbestandteile eines verbandlichen Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedenfalls steht dem Mitglied zumindest das wirtschaftliche Eigentum an der Zuleitungsanlage zu.

§ 6
Kosten

(1) Soweit durch die Zuleitung oder den Zustand der Zuleitungsanlage besondere Kosten bei dem Verband anfallen, sind diese nach den verbandlichen Veranlagungsgrundsätzen im Sonderinteresse des Mitglieds zu erheben.

(2) Ergibt die Prüfung im Sinne des § 4 dieser Satzung, dass die Anforderungen an die Zuleitung nicht eingehalten werden, hat das Mitglied die Kosten für die Prüfung zu tragen.

§ 7
Informationspflichten

(1) Werden gegenüber einem Mitglied durch die zuständige Behörde Änderungen hinsichtlich einer geplanten Herstellung oder hinsichtlich wesentlicher Änderungen des Betriebs einer Zuleitungsanlage angeordnet, wird das Mitglied den Verband über die Änderungen unterrichten. Insbesondere ist eine Abschrift der anordnenden Behördenentscheidung jeweils zeitnah zu übergeben.

(2) Mitglieder haben den Verband vor der Vornahme von wesentlichen Änderungen an einer Zuleitung oder Zuleitungsanlage zu unterrichten. Wesentliche Änderungen sind insbesondere:

1. Änderung des Zuleiters (zum Beispiel haftungsbeschränkender Rechtsformwechsel, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, Beauftragung eines Dritten mit der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht),

2. erhebliche Änderungen der Mengen oder Eigenschaften des zugeleiteten Abwassers oder Wassers oder

3. Aufgabe der Zuleitung.

Der Verband kann der Vornahme wesentlicher Änderungen widersprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn durch die beabsichtigte Änderung eine Schädigung der verbandlichen Anlagen zu besorgen ist.

(3) Mitglieder, die entgegen den Regelungen in § 3 Abwasser oder schädliche Stoffe in verbandliche Anlagen gelangen lassen (zum Beispiel durch Auslaufen aus Behältern oder ähnlichem), haben dies dem Verband unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die kommunalen Mitglieder (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Lippeverbandsgesetz) übersenden dem Verband die jeweils beschlossene, aktuelle Abwassersatzung.

§ 8
Ansprechpartner und Betriebsbeauftragte für Abwasser

(1) Mitglieder, die Abwasser einleiten, haben auf Verlangen des Verbands einen Ansprechpartner bzw. Betriebsbeauftragten für Abwasser und dessen Vertreter zu bestellen. Dessen Name, Anschrift und Rufnummer sind dem Verband zu benennen.

(2) Die Mitglieder haben dafür zu sorgen, dass Ansprechpartner oder Betriebsbeauftragte

1. Störungen beim Betrieb von Zuleitungsanlagen unverzüglich dem Verband melden und

2. über Datum, Zeitraum und Ursache von Störungen Buch führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind dem Verband auf Verlangen vorzulegen.

§ 9
Besondere Verträge

(1) Soweit notwendig, werden insbesondere mit den Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Lippeverbandsgesetzes Verträge, zum Beispiel Rahmenverträge, geschlossen, die eine Mehrzahl von bestimmten oder bestimmbaren oder künftigen Zuleitungen regeln.

(2) Für andere Einleiter wird die Benutzung verbandlicher Abwasserbehandlungsanlagen nur auf Grund eines besonderen Vertrags gewährt.

(3) Abweichungen und Ergänzungen zu dieser Satzung für einzelne Zuleitungen können zwischen dem Verband und dem Mitglied mit besonderem Vertrag (zum Beispiel Benutzungs- oder Gestattungsvertrag) vereinbart werden.

(4) Von den gesetzlichen Vorgaben darf keine Abweichung vereinbart werden.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende besondere Verträge bleiben unberührt.

§ 10
Inkrafttreten

Die Einleitungssatzung tritt nach der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2014 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Lippeverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

3. der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2013, Aktenzeichen IV-1-072 050 03, gemäß § 11 Absatz 2 des Lippeverbandsgesetzes genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Absatz 5 des Lippeverbandsgesetzes werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 des Lippeverbandsgesetzes bekannt gemacht.

Essen, den 10. Juli 2013

Der Vorsitzende des Vorstandes

Dr.  S t e m p l e w s k i

Genehmigung

Gemäß § 11 Absatz 2 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162) genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Lippeverbandes am 20. Dezember 2012 beschlossene Satzung des Lippeverbandes zur Benutzung verbandlicher Abwasseranlagen ((Einleitungssatzung).

Düsseldorf, den 5. Juli 2013

V a l e n t i

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 497).