Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben Teilerneuerung einer Brücke über die Warmenau an der „Mühle Metting“ im Zuge der Warmenaustraße im Gebiet der Stadt Spenge, Kreis Herford, und der Stadt Melle, Landkreis Osnabrück


Inhaltsverzeichnis:


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      Normüberschrift

      Bekanntmachung
      der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde
      für die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens
      für das Vorhaben Teilerneuerung einer Brücke über die Warmenau an der „Mühle Metting“
      im Zuge der Warmenaustraße im Gebiet der Stadt Spenge, Kreis Herford, und der Stadt Melle, Landkreis Osnabrück

      Vom 15. August 2013 (Fn 1)

      Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 2. Juli 2013/23. Juli 2013 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben Teilerneuerung einer Brücke über die Warmenau an der „Mühle Metting“ abgeschlossen.

      Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

      Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
      Natur - und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
      In Vertretung

      Peter  K n i t s c h

      Verwaltungsvereinbarung
      über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines
      wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben
      Teilerneuerung einer Brücke über die Warmenau an der „Mühle Metting“
      im Zuge der Warmenaustraße im Gebiet der Stadt Spenge, Kreis Herford, und
      der Stadt Melle, Landkreis Osnabrück

      I. Präambel

      Zwischen den Städten Spenge und Melle überführt ein Brückenbauwerk die Warmenaustraße über die Warmenau. Das Brückenbauwerk bzw. die Warmenau bildet die Grenze zwischen Spenge und Melle und somit zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.

      Das Brückenbauwerk besteht aus zwei Bauwerksteilen aus unterschiedlichen Baujahren. Der ältere Teil besteht aus Stahlträgern mit zwischen liegenden Ziegelgewölben. Der neuere Teil besteht aus Walzträgern in Beton. Das Bauwerk wurde im Rahmen von Bauwerksprüfungen in den Jahren 2005 und 2011 jeweils mit der Zustandsnote 4,0 bewertet. Demnach sind Stand- und Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Durch diverse Schäden ist die Dauerhaftigkeit der Konstruktion nicht mehr gegeben; eine schnelle Schadensausbreitung und weitere Folgeschäden sind zu erwarten.

      Die Städte Spenge und Melle teilen sich die Baulast der Brücke und planen die Teilerneuerung der Brücke. Der Überbau sowie die oberen Bereiche der Unterbauten sollen abgebrochen werden. Die Unterbauten werden durch neue Kopfbalken sowie Vorsatzschalen aus Stahlbeton ergänzt. Der neue Überbau wird als Stahlbetonvollplatte ausgebildet.

      Es handelt sich bei der Maßnahme um den vollständigen Ersatz und nicht um eine Erweiterung der baulichen Anlage.

      Die Stadt Spenge hat dazu die Genehmigung nach § 99 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz – (LWG) i.V.m. § 78 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) beantragt. Daneben ist nach niedersächsischem Recht eine Genehmigung gemäß § 57 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) erforderlich.

      Originär zuständig wären sowohl der Kreis Herford als auch der Landkreis Osnabrück jeweils für ihr Kreisgebiet im jeweiligen Bundesland.

      Als zuständige Behörde soll der Kreis Herford, untere Wasserbehörde, bestimmt werden.

      Der Landkreis Osnabrück ist mit der Zuständigkeitsübertragung einverstanden.

      II. Vereinbarung

      Für die wasserrechtliche Genehmigung der in I. beschriebenen Teilerneuerung einer Brücke über die Warmenau im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landes Niedersachsen schließen

      das Land Nordrhein-Westfalen,
      vertreten durch den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
      Natur- und Verbraucherschutz,

      und

      das Land Niedersachsen,
      vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser
      vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie
      und Klimaschutz,

      gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz - (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. 2010 S. 185) und § 129 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), die folgende Verwaltungsvereinbarung:

      § 1
      Zuständige Behörde

      Als zuständige Behörde für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 99 LWG und § 57 Abs. 1 NWG sowie § 78 Abs. 3 WHG für die Teilerneuerung einer Brücke im Zuge der Warmenaustraße über den Fluss Warmenau (an der „Mühle Metting“ im Gebiet der Stadt Spenge und der Stadt Melle) wird der Kreis Herford, untere Wasserbehörde, bestimmt. Dieser handelt, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt, unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts und im Einvernehmen mit dem Landkreis Osnabrück.

      § 2

      Soweit sich über das in § 1 genannte wasserrechtliche Verfahren zur Genehmigung der Teilerneuerung der Brücke hinaus andere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden wahrzunehmen.

      § 3
      Inkrafttreten

      Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage der letzten Unterzeichnung in Kraft.

      Düsseldorf, den 2. Juli 2013

      Für das Land Nordrhein-Westfalen:

      Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
      Natur- und Verbraucherschutz


      Johannes  R e m m e l

      Hannover, den 23. Juli 2013

      Für das Land Niedersachsen,
      für den Ministerpräsidenten:

      Der Minister für Umwelt, Energie
      und Klimaschutz


      Stefan  W e n z e l

    Fußnoten:

    Fn 1

    GV. NRW. S. 500.