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Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Wasser- und Bodenverband Hollage-Wackum in Achmer, Landkreis Bersenbrück

Normüberschrift

Zuständigkeitsvereinbarung
über die Erteilung einer wasserrechtlichen
Bewilligung für den Wasser- und Bodenverband
Hollage-Wackum in Achmer, Landkreis Bersenbrück

Vom 4. März 1968 (Fn 1)

Zwischen

dem Lande Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

und

dem Lande Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die Landesregierung,

diese vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen

wird gemäß § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli 1960 (NdsGVBl. Seite 105) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2) vereinbart:

Der Wasser- und Bodenverband Hollage-Wackum in Achmer beabsichtigt,

a) das Wasser der Hase mittels einer massiven Stauschleuse auf dem Flurstück 46, Flur 1, Gemarkung Wersen, Landkreis Tecklenburg, aufzustauen,

b) das aufgestaute Wasser zu Bewässerungszwecken abzuleiten,

c) das abgerieselte Wasser wieder in die Hase einzuleiten.

Das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Gewässerbenutzungen wird durch den Regierungspräsidenten Osnabrück auch insoweit durchgeführt, als Gewässer im Land Nordrhein-Westfalen benutzt werden sollen.

Der Regierungspräsident Osnabrück handelt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Münster.

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1968 in Kraft.

Hannover, den 4. März 1968

Für das Land Niedersachsen

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Hasselmann

Düsseldorf, den 30. Januar 1968

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Deneke

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 152.

Fn 2

SGV. NW. 77.