Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen, Landkreis Osnabrück


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen,
Landkreis Osnabrück

Vom 9. April 1973 (Fn 1)

Hiermit wird folgendes Verwaltungsabkommen bekanntgemacht:

Verwaltungsabkommen
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für
die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen,
Landkreis Osnabrück

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf

und

dem Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover

wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22) und § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nieders. GVBl. S. 457) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen im Bereich der Gemarkungen Hördinghausen (Landkreis Osnabrück) und Schröttinghausen (Kreis Minden-Lübbecke) und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Osnabrück. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Detmold, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Schutzgebietsverfahrens, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Mai 1973 in Kraft.

Düsseldorf, den 4. April 1973

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Deneke

Hannover, den 4. April 1973

Der Niedersächsische Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bruns

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1973 S. 241.

Fn2

SGV. NW. 77.