Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Bromskirchen im Landkreis Frankenberg


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlage
der Gemeinde Bromskirchen
im Landkreis Frankenberg

Vom 27. Juli 1973 (Fn 1)

Hiermit wird folgendes Verwaltungsabkommen bekanntgemacht:

Verwaltungsabkommen

über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Bromskirchen im Landkreis Frankenberg

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf

und

dem Land Hessen,
gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden

wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Bromskirchen im Landkreis Frankenberg, dessen engere und weitere Schutzzone in die Gemarkung Hallenberg, Amt Hallenberg, Kreis Brilon, hineinragen, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. 10. 1973 in Kraft.

Düsseldorf,
den 13. 7. 1973

Wiesbaden,
den 13. 7. 1973

Namens
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
des Landes
Nordrhein-Westfalen

Der Hessische Minister
für Landwirtschaft
und Umwelt

Deneke

Dr. Best

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1973 S. 405.

Fn2

SGV. NW. 77.