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Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Wasserversorgungsanlagen des Landkreises Neuwied

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Zuständigkeitsvereinbarung für die Erteilung
der Genehmigung zum Bau von
Wasserversorgungsanlagen des Landkreises Neuwied

Vom 14. Januar 1975 (Fn 1)

Die Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben am 12. August/4. Dezember 1974 die Zuständigkeitsvereinbarung für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Wasserversorgungsanlagen des Landkreises Neuwied geschlossen.

Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeitsvereinbarung
für die Erteilung der Genehmigung
zum Bau von Wasserversorgungsanlagen
des Landkreises Neuwied

Zwischen

dem Lande Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz

und

dem Lande Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,

wird gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 36 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), BS 237-1, und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562) vereinbart:

Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Wasserversorgungsanlagen durch den Landkreis Neuwied zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung in den Verbandsgemeinden Asbach und Linz a. Rh., Land Rheinland-Pfalz, und zur eventuellen Herstellung eines Verbundsystems mit Wasserversorgungsnetzen in Nordrhein-Westfalen (§ 49 Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz, § 45 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) ist die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde. Diese handelt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Köln, soweit Baumaßnahmen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

Diese Zuständigkeitsvereinbarung tritt am 1. Februar 1975 in Kraft.

Mainz, den 12. August 1974

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister
für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz

In Vertretung

Schubach

Düsseldorf, den 4. Dezember 1974

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Deneke

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 43.

Fn2

SGV. NW. 77.