Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Zuständigkeitsvereinbarung über die
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens
Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf
im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen
im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen

Vom 4. März 1976 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 22. Dezember 1975/19. Januar 1976 die Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, geschlossen.

Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeitsvereinbarung

über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen.

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,

und

dem Land Hessen,

vertreten durch den Minister für

Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden,

wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 91 Abs. 3 S. 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), sowie Art. 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 886, GVBl. I S. 273, 355) (Fn 3), folgende Zuständigkeitsvereinbarung geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Hochwasserrückhaltebecken auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich aus dem Planfeststellungsverfahren oder außerhalb dieses Verfahrens, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Die Zuständigkeitsvereinbarung tritt am 1. März 1976 in Kraft.

Düsseldorf, den 22. Dezember 1975

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Deneke

Wiesbaden, den 19. Januar 1976

Für das Land Hessen

Der Hessische Minister
für Landwirtschaft und Umwelt

W. Görlach

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 90.

Fn2

SGV. NW. 77.

Fn3

SGV. NW. 202.