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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung
eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk
Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont

Vom 19. Januar 1977 (Fn 1)

Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 16. August 1976/10. Januar 1977 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Verwaltungsabkommen
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für das Wasserwerk Fritz Emme
im Landkreis Hameln-Pyrmont

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf

und

dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,

wird gem. § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Bereich der Stadt Bad Pyrmont, Landkreis Hameln-Pyrmont, und der Gemarkung Sonneborn, Gemeinde Barntrup, Kreis Lippe, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Hannover. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Detmold, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich aus der Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Februar 1977 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Januar 1977

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

In Vertretung:
Dr. Ebert

Hannover, den 16. August 1976

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

In Vertretung:
Dr. Pfingsten

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1977 S. 44.

Fn2

SGV. NW. 77.