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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Quellfassung Gewenn" der Gemeinde Langenaubach im Dillkreis


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung
eines Wasserschutzgebietes für die
Trinkwassergewinnungsanlage ,,Quellfassung
Gewenn" der Gemeinde Langenaubach im Dillkreis

Vom 10. Juni 1977 (Fn 1)

Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am 1. Februar / 27. Mai 1977 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Quellfassung Gewenn" der Gemeinde Langenaubach im Dillkreis geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsabkommen
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Quellfassung
Gewenn" der Gemeinde Langenaubach im Dillkreis

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,

und

dem Land Hessen,
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden,

wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), sowie Artikel 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar / 15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674 / SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Quellfassung Gewenn" der Gemeinde Langenaubach im Dillkreis, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkung Niederdresselndorf, Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, hineinragt, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Mai 1977

Wiesbaden, den 1. Febr. 1977

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Deneke

Der Hessische Minister für
Landwirtschaft und Umwelt
Görlach

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1977 S. 266.

Fn2

SGV. NW. 77.