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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Diemelstadt, Waldeck-Frankenberg


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlage
der Stadt Diemelstadt, Waldeck-Frankenberg

Vom 9. November 1978 (Fn 1)

Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am 18. Juli/6. November 1978 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Diemelstadt, Stadtteil Neudorf, im Landkreis Waldeck-Frankenberg geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Verwaltungsabkommen
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt
Diemelstadt, Stadtteil Neudorf, im Landkreis
Waldeck-Frankenberg

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,
und
dem Land Hessen,
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden,

wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 109), sowie Artikel 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Diemelstadt, Stadtteil Neudorf, im Landkreis Waldeck-Frankenberg, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkungen Nieder-Marsberg und Erlinghausen der Stadt Marsberg im Hochsauerlandkreis, Land Nordrhein-Westfalen, hineinragt, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft.

Düsseldorf, den 6. November 1978

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Wiesbaden, den 18. Juli 1978

Der Hessische Minister
für Landwirtschaft und Umwelt

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 569.

Fn 2

SGV. NW. 77.