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Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Zuständigkeitsvereinbarung über die
Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung
für die Unterführung der Sieg
mit Abwasserkanälen

Vom 22. Februar 1983 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 27. Dezember 1982/21. Januar 1983 die Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen geschlossen.

Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeitsvereinbarung
über die Erteilung einer wasserrechtlichen
Genehmigung für die Unterführung
der Sieg mit Abwasserkanälen

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf

und

dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz

wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732), und § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), vereinbart:

Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 80 Abs. 1 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz zur Unterführung der Sieg im Rhein-Sieg-Kreis und im Landkreis Altenkirchen durch Verbindungssammler zu der Kläranlage der Abwassergruppe Hamm - Windeck - Wissen in der Gemarkung Windeck ist die Bezirksregierung Koblenz. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Köln.

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1983 in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Dezember 1982

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Hans Otto Bäumer

Mainz, den 21. Januar 1983

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister
für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten

Otto Meyer

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 55.

Fn2

SGV. NW. 77.