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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Höxter-Lüchtringen'


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes 'Höxter-Lüchtringen'

Vom 9. Dezember 1986 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 1. Oktober/1. November 1986 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Höxter-Lüchtringen" geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
,,Höxter-Lüchtringen"

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf,

und

dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Umweltminister in Hannover,

wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nieders. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel III Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nieders. GVBl. S. 103), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Höxter-Lüchtringen" im Bereich der Stadt Höxter und des Landkreises Holzminden ist der Regierungspräsident Detmold. Dieser handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Hannover, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. November 1986 in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Oktober 1986

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Klaus Matthiesen

Hannover, den 1. November 1986

Für das Land Niedersachsen

Der Niedersächsische
Umweltminister

Werner Remmers

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 6.

Fn2

SGV. NW. 77.