Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für die Genehmigung und
Überwachung der mechanisch-biologischen
Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die
Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die
Abwassereinleitung und deren Überwachung

Vom 8. Januar 1992 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 10. November/9. Dezember 1991 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Dr. Baedeker

Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Genehmigung und Überwachung der
mechanisch-biologischen Kläranlage
Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der
wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung
und deren Überwachung

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf,

und

dem Land Hessen,
vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten in Wiesbaden,

wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (Hess.GVBl. I. S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 [GV. NW. S. 674) (Fn 3); Hess.GVBl. I S. 273, 355] folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage in Diemelstadt-Wethen sowie die Abwassereinleitung in die Diemel auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg in 3540 Korbach; soweit sich die Zuständigkeit auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt, entscheidet er unter Anwendung nordrhein-westfälischen Rechtes im Einvernehmen mit dem Kreis Höxter in 3470 Höxter.

§ 2

Soweit sich im Zusammenhang mit der Genehmigung und dem Betrieb oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Die bei der Überwachung der Abwassereinleitung ermittelten Meßergebnisse sind hinsichtlich der Parameter, für die nach dem Abwasserabgabengesetz eine Abgabe zu entrichten ist, der für die Erhebung der Abwasserabgabe in Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörde (Landesamt für Wasser und Abfall NRW) von der die Abwassereinleitung überwachenden Behörde (Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg) zu überlassen.

§ 4

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Januar 1992 in Kraft.

Düsseldorf,
den 10. November 1991

Wiesbaden,
den 9. Dezember 1991

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
der Minister für
Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft

Klaus Matthiesen

Für das Land Hessen
der Hessische Minister für
Umwelt, Energie und
Bundesangelegenheiten

J. Fischer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 59.

Fn 2

SGV. NW. 77.