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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Wiehltalsperre'


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
'Wiehltalsperre'

Vom 27. Januar 1994 (Fn 1)

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz ist ein Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Wiehltalsperre" geschlossen worden.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 27. Januar 1994

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Johannes Rau

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen

Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
,,Wiehltalsperre"

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf

und

dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz

wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), und gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394), BS 75-50, folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wiehltalsperre des Aggerverbandes, Gummersbach, im Bereich der Gemeinde Wenden, Kreis Olpe, der Gemeinden Morsbach und Reichshof, Oberbergischer Kreis, und der Gemeinde Friesenhagen, Landkreis Altenkirchen, ist der Regierungspräsident Köln. Dieser handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Koblenz, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Lande Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Dezember 1993

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Klaus Matthiesen

Mainz, den 6. Oktober 1993

Für das Land Rheinland-Pfalz
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt

Klaudia Martini

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 47.

Fn2

SGV. NW. 77.