Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Satzung des Wupperverbandes


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
des Wupperverbandes

Vom 9. August 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wupperverband (Wupperverbandsgesetz - WupperVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 40) (Fn 2) hat die Verbandsversammlung am 18. Mai 1994 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Sitz des Verbandes
(zu § 1 Abs. 2 WupperVG)

Der Wupperverband hat seinen Sitz in Wuppertal.

§ 2
Verbandsgebiet
(zu § 5 WupperVG)

Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000, die bei der Verbandsverwaltung aufbewahrt und fortgeführt wird. Im Bedarfsfall erstellt die Verbandsverwaltung von Grenzgebieten Ausschnitte im geeigneten Maßstab, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein Grundstück im Verbandsgebiet liegt.

§ 3
Beitragsgruppen, Mindestjahresbeiträge
für die Mitgliedschaft
(§§ 6 Abs. 2 und 27 Abs. 1 WupperVG)

(1) Für jede der nachfolgend genannten Beitragsarten wird je eine Beitragsgruppe gebildet:

- Verschmutzerbeitrag A - Direkteinleiter -

- Verschmutzerbeitrag B - Niederschlagswasserbehandlung -

- gestrichen -

- Verschmutzerbeitrag D - Schmutz- und Mischwasserbehandlung und Abwasserabgabe Schmutzwasser -

- Gewässerunterhaltungsbeitrag A - Vorflutsicherung und Hochwasservorsorge -

- Gewässerunterhaltungsbeitrag B - weitere Aufgaben der Gewässerunterhaltung -

- Gewässerausbaubeitrag -

- Hochwasserschutzbeitrag -

- Triebwerkbesitzerbeitrag -

- Wasserentnehmerbeitrag -

- Trinkwasserbeschaffungs- und -bereitstellungsbeitrag -

- Sonderbeitrag -

- Sonderbeitrag bei Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 4.

(2) Als Mindestbeitrag für die Mitgliedschaft wird in der Beitragsgruppe Verschmutzerbeitrag D ein Jahresbeitrag von 5.000 Euro und in den übrigen Beitragsgruppen insgesamt ein Jahresbeitrag von 550 Euro festgesetzt.

(3) Unterschreitet ein Mitglied in einer der Beitragsgruppen den anteiligen Jahresbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 WupperVG.

§ 3a
Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem
vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 WupperVG
übernommenen Aufgaben
(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 WupperVG, § 52 Abs. 2 LWG)

(1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dienen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal-, und Finanzaufwendungen und die damit erzielten Erträge in einem eigenen Geschäftsbereich geführt, gesondert ausgewiesen und einzelveranlagt dem jeweiligen Mitglied durch Beiträge weiterberechnet.

(2) Sofern die übernommen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal-, und Finanzaufwendungen abzüglich der damit erzielten Erträge nach den jeweils in den Veranlagungsregeln festgelegten Verteilungsmaßstäben auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder- bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.

§ 4
Verzeichnis der Mitglieder
(zu § 6 Abs. 3 WupperVG)

Das Verzeichnis der Mitglieder wird jährlich vom Vorstand unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste neu erstellt. Es liegt bei der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.

§ 5
Besondere Pflichten der Mitglieder
(zu § 7 Abs. 1 WupperVG)

(1) Die Mitglieder können die vom Verband betriebenen und unterhaltenen Verbandsanlagen ihrem Zweck entsprechend nur insoweit nutzen, als dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verbandes vereinbar ist. Die Benutzung von Grundstücken des Wupperverbandes wird nur aufgrund eines gesonderten Vertrages gewährt. Eigene Vorhaben der Mitglieder, die sich erheblich auf vorhandene Anlagen oder geplante Unternehmen des Verbandes auswirken können oder neue Unternehmen des Verbandes verursachen können, sind rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Abwässer, die nach Art und Menge geeignet sind, den regelgerechten Betrieb der Abwasser- und Klärschlammbehandlungsanlagen des Wupperverbandes zu gefährden oder den Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht und wasserrechtlichen Vorschriften, mindestens jedoch den Anforderungen des Merkblattes DWA-M 115-2 in seiner jeweils gültigen Fassung, nicht entsprechen, dürfen den Abwasserbehandlungsanlagen des Wupperverbandes weder mittelbar noch unmittelbar zugeführt werden. Im Übrigen bleiben die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts unberührt.

(3) Sind die in Absatz 2 genannten Abwässer in eine Anlage gelangt, die mit einer Abwasserbehandlungsanlage des Wupperverbandes verbunden ist, ist der Wupperverband unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlage und der Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

(4) Verstößt ein Mitglied gegen Absatz 2 oder Absatz 3, so kann der Wupperverband von dem Mitglied Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied den Verstoß nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Wupperverband in dem Fall, dass dem Verstoß ein Verhalten eines Dritten zugrunde liegt, an dem Dritten schadlos halten kann. Ein Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn das Mitglied seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Ausgestaltung dieser Sorgfaltspflichten mit einem Mitglied geschlossen ist, werden in diesem die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten abschließend geregelt. Die Haftung eines Mitglieds ist nicht gegeben, wenn das Mitglied nachweist, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten eingetreten wäre. Der nach Satz 1 zu ersetzende Schaden umfasst auch höhere Abwasserabgaben und zusätzliche Kosten durch eine weitergehende Schlammbehandlung. Soweit dem Mitglied aus dem Verstoß gegen Absatz 2 oder Absatz 3 Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten entstehen und sich diese Ansprüche auf Schäden des Wupperverbandes beziehen, ist es verpflichtet, diese an den Wupperverband abzutreten.

§ 6
Bildung der Verbandsversammlung
(zu §§ 12 und 13 Abs. 7 WupperVG)

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus höchstens 101 Delegierten.

(2) Eine Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten berechtigt, beträgt einhundertstel der Summe aller gemäß § 12 Abs. 2 WupperVG zu berücksichtigenden Jahresbeiträge der Mitglieder. Bei der Ermittlung nach Satz 1 und der Ermittlung von Beitragseinheiten eines Mitgliedes zählt das Jahr der Neubildung der Verbandsversammlung nicht mit.

(3) Jede in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WupperVG genannte Mitgliedergruppe bildet eine Stimmgruppe.

(4) Der Vorstand erstellt rechtzeitig vor der Neubildung der Verbandsversammlung eine nach Stimmgruppen geordnete Liste, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, ihre durchschnittlichen Jahresbeiträge gemäß § 12 Abs. 2 WupperVG, die Höhe einer Beitragseinheit sowie die auf die Mitglieder entfallenden Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates stellt jedem Mitglied einen die jeweilige Stimmgruppe betreffenden Auszug aus der Liste unverzüglich nach der Aufstellung mittels eingeschriebenen Briefes zu.

§ 7
Benennung der Direktdelegierten
(zu § 12 WupperVG)

Die Mitglieder, die mindestens eine volle Beitragseinheit erreichen, werden von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates aufgefordert, binnen einer Ausschlußfrist von 2 Monaten nach Zustellung der Liste für jede volle Beitragseinheit eine Delegierte oder einen Delegierten schriftlich zu benennen.

§ 8
Wahl der Stimmgruppendelegierten
(zu § 12 WupperVG)

(1) Die Mitglieder, deren Beiträge eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinaus gehen (Beitragsteileinheiten), werden mit der Zustellung der Liste von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihren Beitragsteileinheiten an ihrer Stimmgruppe zu beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitgliedes gilt als eingebracht, wenn das Mitglied nicht binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Liste erklärt, sich nicht an der Stimmgruppe beteiligen zu wollen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates gibt den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten schriftlich bekannt, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Wochen Wahlvorschläge zu machen.

(3) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf sie entfallen, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(4) Werden mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen, leitet die oder der Vorsitzende des Verbandsrates die schriftliche Wahl ein. Hierzu werden die Wahlvorschläge von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für jede Stimmgruppe zusammengestellt und den Stimmberechtigten zugestellt. Jedes Mitglied ist innerhalb seiner Stimmgruppe stimmberechtigt und erhält so viele Stimmen, wie seine Beitragsteileinheit abgerundet in volle Euro beträgt. Eine Aufteilung der Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge der Stimmgruppe ist zulässig, allerdings auf höchstens soviele Vorschläge, wie der Stimmgruppe Delegierte zustehen.

(5) Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los, welches von einem nach Absatz 6 Satz 2 zu berufenden Mitglied gezogen wird. Sind bei den Stimmgruppen der Mitgliedergruppen ,,kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden" oder ,,Kreise" mehr Vertreter der Verwaltung gewählt worden als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften, treten die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung solange zu Gunsten der mit Stimmen bedachten Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht; Satz 2 gilt im übrigen entsprechend.

(6) Die Wahl geschieht mit einer Ausschlußfrist von 2 Wochen durch Rücksendung der Stimmzettel. Die Auswertung der Wahl erfolgt in Anwesenheit von zwei von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu berufenden Mitgliedern der Stimmgruppe. Über die Auswertung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Ergebnis der Wahl wird allen Mitgliedern der Stimmgruppe schriftlich von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates mitgeteilt.

(7) Für jede Delegierte oder jeden Delegierten einer Stimmgruppe kann gleichzeitig nach Maßgabe der vorstehenden Absätze eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter gewählt werden.

§ 9
Bildung von Ausschüssen, Aufgaben

(1) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. In den Ausschüssen soll jede Mitgliedergruppe (§ 6 Abs. 1 WupperVG) vertreten sein.

(2) Soweit Ausschüsse gebildet sind, beraten sie die Verbandsversammlung bei den ihr gemäß § 14 WupperVG obliegenden Aufgaben.

(3) Auf Verlangen des Verbandsrates beraten die Ausschüsse den Verbandsrat in Angelegenheiten, die seiner Entscheidung unterliegen und seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Nähere Einzelheiten zur Bildung der Ausschüsse und zum Verfahren regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 10
Delegierte in der Verbandsversammlung
(zu § 13 WupperVG)

(1) Delegierte können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe nicht zulässig.

(2) Gewählte oder berufene Ersatzdelegierte können für die verbleibende Amtszeit das Delegiertenamt ausüben, wenn die oder der Delegierte, für die oder den sie gewählt oder berufen worden sind, aus den in § 13 Abs. 6 WupperVG genannten Gründen aus dem Amt geschieden ist und sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 WupperVG erfüllen.

(3) Die Amtszeit der Delegierten läuft jeweils mit Beginn der Sitzung der nach fünfjähriger Amtsperiode neugebildeten Verbandsversammlung aus.

§ 11
Sitzungen der Verbandsversammlung
(zu § 15 WupperVG)

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Bei Angelegenheiten, die zur Beratung in öffentlicher Sitzung nicht geeignet sind, kann auf Beschluß der Verbandsversammlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Das Nähere über Sitzungen der Verbandsversammlungen regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung.

§ 11a
Virtuelle Verbandsversammlung
(zu § 15 Abs. 11 WupperVG)

(1) Sofern nach § 15 Abs. 11 WupperVG eine virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das die Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 WupperVG erfüllt.

(2) Der Wupperverband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Eine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite im Einzelfall möglich ist, übernimmt der Wupperverband nicht.

(3) In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG der Internet-Link für den Zugang zur virtuellen Verbandsversammlung sowie die entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der öffentliche Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream im Internet übertragen. Der Link zu dem Live-Stream nach Satz 1 wird in der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 dieser Satzung angegeben.

§ 11 b
Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(zu § 15 Abs. 12 WupperVG)

(1) Wenn unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 WupperVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung bzw. Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche Stimmabgabe oder elektronische Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 WupperVG erfolgen soll, holt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst das Einverständnis der Delegierten zu diesem Vorgehen ein. Wenn mindestens die Hälfte der Delegierten in einer Frist von drei Wochen ihr Einverständnis zur schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe erklärt hat, erfolgt die Stimmabgabe in der Sache.

(2) Nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG über die festgestellten Ergebnisse innerhalb von zwei Kalenderwochen.

§ 12
Verbandsrat
(zu § 16 WupperVG)

(1) Für jedes Mitglied im Verbandsrat wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist.

(2) Zur Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen oder -vertreter im Verbandsrat reicht der Personalrat seine Wahlvorschläge schriftlich mindestens 6 Wochen vor der Verbandsversammlung bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates ein.

§ 12a
Virtuelle Verbandsratssitzung
(zu § 18 Abs. 8 WupperVG)

Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 WupperVG eine virtuelle Verbandsratssitzung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Konferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 WupperVG entspricht, wobei auf eine Bildübertragung verzichtet werden kann. Das Konferenzsystem soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. § 11 a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 13
Aufgaben des Verbandsrates
(zu § 17 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 12 WupperVG)

(1) Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe kann der Verbandsrat im Einzelfall besondere Prüfaufträge erteilen.

(2) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten, die sich im Rahmen der Haushaltsermächtigung bewegen, sind von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 WupperVG, wenn ihr Wert im Einzelfall 5 Mio Euro erreicht oder überschreitet. Der Zustimmung des Verbandsrates bedürfen Nachträge nur, sofern durch diese die Wertgrenze nach Satz 1 erreicht oder überschritten wird. Ferner bedürfen der Zustimmung Nachträge zu Geschäften, für die der Verbandsrat die Zustimmung bereits erteilt hat, wenn durch die Nachträge 10% des ursprünglichen Auftragswertes erreicht oder überschritten werden, sowie jeder weitere Nachtrag.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedarf der Vorstand für Kreditaufnahmen im Rahmen der Haushaltsermächtigung nicht der Zustimmung des Verbandsrates.

(4) § 23 WupperVG bleibt unberührt.

§ 14
Wirtschaftsführung
(zu § 22 a, 24 WupperVG)

(1) Der Wupperverband wirtschaftet ab dem Wirtschaftsjahr 1997 nach einem kaufmännischen Rechnungswesen.

(2) Die Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen.

(3) Der Verband bildet zur Sicherung der Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe. Soweit erforderlich, werden durch Beschluß der Verbandsversammlung weitere Rücklagen gemäß § 24 Abs. 1 WupperVG in angemessener Höhe gebildet.

§ 15
Rechnungsprüfung, Jahresabrechnung
(zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 6 und § 22 a WupperVG)

(1) Die Verbandsversammlung wählt jeweils im voraus für ein Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer. Rechnungsprüferin oder -prüfer kann auch sein, wer nicht Delegierter in der Verbandsversammlung ist, aber die Voraussetzungen für die Ausübung eines Delegiertenamts gem. § 13 WupperVG erfüllt. Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer sollen unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören.

(2) Externe Prüfstelle für die Prüfung der Jahresabschlusses gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 WupperVG ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat.

(3) Der Vorstand stellt in den ersten sechs Monaten des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluß nach dem Wirtschaftsplan auf und übersendet diesen an die von der Verbandsversammlung bestellte externe Prüfstelle und die von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfer. Der geprüfte Jahresabschluß ist dem Verbandsrat und dem Finanzausschuß vorzulegen.

(4) Die externe Prüfstelle prüft den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere darauf, ob

- der Wirtschaftsplan und die für den Jahresabschluß nach § 22 a Abs. 4 WupperVG zu beachtenden Vorschriften eingehalten worden sind,

- die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluß sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,

- wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und

- die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gem. § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz gegeben ist.

Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer können Prüfungsschwerpunkte festlegen und der externen Prüfstelle weitergehende Prüfungsaufträge erteilen. Die externe Prüfstelle legt ihren Prüfbericht mit Prüfvermerk den Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vor.

(5) Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer berichten in der hierzu vorgesehenen Sitzung der Verbandsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie stützen sich auf den Bericht der externen Prüfstelle und ihrer eigenen ergänzenden Feststellungen.

(6) Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer machen der Verbandsversammlung einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes; sie können die für das Haushaltsjahr zu bestellende externe Prüfstelle vorschlagen.

(7) Der Wupperverband hat eine interne Prüfstelle. Die Prüfstelle ist organisatorisch direkt dem Vorstand unterstellt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Prüfung

- der Haushalts- und Wirtschaftsführung

- des gesamten Zahlungsverkehrs und der Verbandskasse einschließlich der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrundeliegenden Belege,

- von Vergaben,

- des Vermögens,

- der Einhaltung bestehender Vorschriften und einzuhaltender Regelungen und

- der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung ihrer Prüfungen bzw. bei der Ausführung besonderer Prüfungsaufträge unabhängig von den Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Über wichtige Prüfergebnisse ist der Verbandsrat zu unterrichten. Einzelheiten über personelle Ausstattung und Organisation der internen Prüfstelle sowie Gegenstand, Art und Umfang der Prüfungen regelt der Vorstand in einer Rechnungsprüfungsordnung.

§ 16
Fälligkeit der Beiträge
(zu § 25 Abs. 2 WupperVG)

Die Jahresbeiträge sind nach dem Beitragsbescheid in 4 Teilbeträgen zu zahlen, die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig werden. Der nach dem endgültigen Beitragsbescheid oder dem endgültigen Nachtragsbeitragsbescheid zu zahlende Betrag ist in einem Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 17
Veranlagung
(zu § 27 WupperVG)

(1) Die Beiträge sind solange nach dem Beitragsbescheid des Vorjahres zu zahlen, bis der neue Beitragsbescheid zugestellt ist. Differenzen zwischen dem neuen Beitrag und den vorläufig geleisteten Zahlungen sind bei der ersten Zahlung nach Zustellung des neuen Beitragsbescheids auszugleichen.

(2) Die Mitglieder haben auf ihre Kosten alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß bis zum 1. Juli eines jeden Jahres zu machen. Wird diese Frist versäumt ist der Vorstand berechtigt, die erforderliche Feststellung im Wege der Schätzung zu treffen.

(3) Die Städte und Gemeinden haben dem Wupperverband auf Anfrage Auskunft über gewerbliche Unternehmen, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WupperVG) zu geben, die in ihrem Stadt- oder Gemeindegebiet für eine Mitgliedschaft in Betracht kommen.

§ 18
Bekanntmachungen
(zu § 33 WupperVG)

(1) Alle vom Verband vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

(2) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung. Dies gilt grundsätzlich auch für umfangreiche Mitteilungen. In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen umfangreicher Mitteilungen gem. § 33 Absatz 1 Satz 2 bis 4 WupperVG in der Weise vorgenommen werden, dass die Auslegung am Sitz der Verbandsverwaltung erfolgt.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite des Wupperverbandes unter der Internetadresse www.wupperverband.de. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Köln wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Jedermann kann eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung beim Vorstand anfordern. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekannt gemacht. § 11 Absatz 4 WupperVG bleibt unberührt.

Der Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung als Textfassung kann zudem von jedermann beim Vorstand des Wupperverbandes bezogen und/oder während der Dienstzeiten beim Wupperverband, Untere Lichtenplatzer Str. 100, 42289 Wuppertal eingesehen werden.

Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekannt gemacht.

§ 11 Absatz 4 WupperVG bleibt unberührt.

§ 19
Genehmigung von Geschäften
(zu § 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 WupperVG)

(1) Als erheblicher Wert im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WupperVG gelten bei

1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 Euro

2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen jährlich 15.000 Euro.

(2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 WupperVG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Verbandes, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Jahresumlagen übersteigt.

§ 20
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Wupperverbandsgesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung wurde mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1994 - IV C 2 - 53 - 49 - 01 - unter der Auflage genehmigt, daß folgende Regelung in § 14 Abs. 2 der Satzung aufgenommen wird: ,,Der durch besondere Prüfaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält." Die gemäß § 11 Abs. 2 WupperVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 WupperVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 WupperVG bekanntgemacht.

Wuppertal, den 9. August 1994

Der Vorstand

Brechtel

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 692, geändert durch Satzung v. 21. 4. 1995 (GV. NW. S. 381), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 504), 17.4.1998 (GV. NW. S. 469), 7.1.1999 (GV. NRW. S. 47), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 862); 8.12.2005 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 28.2.2008 (GV. NRW. S. 337), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; Satzung vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Satzung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Satzung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 117), in Kraft getreten am 8. Februar 2023; Satzung vom 7. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 101), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 6. September 1994.