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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen "Helmighausen" und "Hesperinghausen"


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die
Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen
Tiefbrunnen "Helmighausen"
und "Hesperinghausen"

Vom 22. Februar 1996 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 7. Dezember 1995/9. Januar 1996 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen ,,Helmighausen" und ,,Hesperinghausen" geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 22. Februar 1996

Ministerium für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen

In Vertretung
Christiane Friedrich

Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen
Tiefbrunnen "Helmighausen" und "Hesperinghausen"

zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf,

und

dem Land Hessen,
vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Wiesbaden,

wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) (Fn 2) und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764) sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202 - GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen ,,Helmighausen" und ,,Hesperinghausen" in der Stadt Diemelstadt, Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Stadt Marsberg, Hochsauerlandkreis, ist das Regierungspräsidium Kassel. Dieses handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Wiesbaden, den 9. Januar 1996

Für das Land Hessen
Die Ministerin für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit

Nimsch

Düsseldorf, den 7. Dezember 1995

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel Höhn

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 104.

Fn 2

SGV. NW. 77.