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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Papierfabrik C. D. Haupt, Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Einleitung von Niederschlagswasser
durch die Papierfabrik C. D. Haupt,
Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel

Vom 4. Juni 1996 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 1. April 1996/2. Mai 1996 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Papierfabrik C. D. Haupt, Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 4. Juni 1996

Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Einleitung von Niederschlagswasser
durch die Papierfabrik C. D. Haupt,
Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel

zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf,

und

dem Land Hessen,
vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Wiesbaden,

wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) (Fn 2) und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202 - GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Papierfabrik C. D. Haupt, Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel, Gemarkung Scherfede, Flur 13, Flurstück 52, Stadt Warburg, Landkreis Höxter, Nordrhein-Westfalen, und deren Überwachung ist das Regierungspräsidium in Kassel. Dieses handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Oberkreisdirektor des Kreises Höxter, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt.

§ 2

Soweit sich im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung oder in deren Folge weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Wiesbaden, den 2. Mai 1996

Für das Land Hessen

Die Ministerin für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit

Nimsch

Düsseldorf, den 1. April 1996

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel Höhn

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 211.

Fn2

SGV. NW. 77.