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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Feststellung des Wasserschutzgebietes "Altes Amt Lemförde"


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Feststellung des Wasserschutzgebietes "Altes Amt Lemförde"

Vom 29. Juni 1998 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 8. Mai 1998/ 12 Juni 1998 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Alte Amt Lehmförde" geschlossen
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Nordrhein-Westfalen

In Vertretung
F r i e d r i c h

Verwaltungsabkommen über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Altes Amt Lehmförde"

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch den Ministerpräsidenten
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

und

dem Land Niedersachsen
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Umweltministerium

wird gem. § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) und gem. § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Altes Amt Lemförde" im Bereich der Gemeinde Stemwede, Landkreis Minden-Lübbecke, Regierungsbezirk Detmold, ist die Bezirkregierung Hannover. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Detmold, soweit sich das Vorhaben auf die Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Mai 1998

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel H ö h n

Hannover, den 12. Juni 1998

Für das Land Niedersachsen

Niedersächsisches Umweltministerium
Wolfgang J ü t t n e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 469.