Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - (JGS-AnlagenV) (Fn 4)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Umsetzung von Artikel 4 und 5
der Richtlinie 91/676/EWG des Rates
vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - (JGS-AnlagenV) (Fn 4)

Vom 13. November 1998 (Fn 1)

Auf Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW S. 926)(Fn 2) wird verordnet:

§ 1 (Fn 6)
Zweck und Geltungsbereich der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG. Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und von sonstigem flüssigen Wirtschaftsdünger sowie für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage (JGS-Anlagen).

§ 2 (Fn 9)
Grundsatzanforderungen

(1) JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.

(2) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.

(3) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft hat deren Entnahmeleitung gegen unbeabsichtigtes Öffnen und gegen Vandalismus zu sichern. Dies kann durch Abnehmen des Handrades oder durch Anbringen eines Vorhängeschlosses erfolgen.

§ 3 (Fn 10)
Allgemein anerkannte Regeln der Technik, besondere Anforderungen

(1) Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.

Als allgemein anerkannte Regel der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.

(2) Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 1 ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung; für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 4 (Fn 8)
Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) In der Schutzzone I (Fassungsbereich) und in der Schutzzone II (engere Schutzzone) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 unzulässig. In Schutzzone II von Wasserschutzgebieten für Oberflächengewässer kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiungen von diesem Verbot erteilen, wenn das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes, vereinbar ist.

(2) In der Schutzzone III (weitere Zone) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 zulässig, wenn sie den Anforderungen des Anhanges zu § 3 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.

(3) Anlagen nach § 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn

1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern und

2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z. B. durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.

(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die Schutzzone III unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich

2. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasser-haushaltsgesetzes

3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushalts-gesetzes erlassen ist.

(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 86 Absatz 2 und 4 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt oder vorläufig gesichert sind.

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen, die Schutzgebiete gemäß Absatz 4 und Überschwemmungsgebiete gemäß Absatz 5 betreffen, bleiben unberührt.

§ 5 (Fn 11)
Eigenüberwachung

(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern.

(2) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat diese innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Der Anzeige ist eine Anlagenbeschreibung gemäß Anhang 2 beizufügen.

(3) Bestehende Anlagen sind abweichend von Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen anzuzeigen:
1. Anlagen in Wasserschutzgebieten und Anlagen im Einzugsgebiet von Seen und Talsperren bis zum 31. Dezember 2017,
2. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer weniger als 50 Meter beträgt, bis zum 30. Juni 2018,
3. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer 50 Meter oder mehr beträgt und die vor dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2018,
4. alle anderen Anlagen bis zum 30. Juni 2019.

(4) Die Anlagenbeschreibung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren und über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat sich über den Zustand und Betrieb seiner Anlage beraten zu lassen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Die Inhalte der Beratung ergeben sich aus Anhang 3. Die Beratung ist durch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder einen anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Beratung ist von der beratenden Person zu protokollieren. Der Betreiber hat das Protokoll der Beratung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(6) Die Beratung gemäß Absatz 5 muss innerhalb folgender Fristen erfolgen:
1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1961 in Betrieb genommen worden sind, sowie Erdbecken bis zum 30. Juni 2018,
2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1971 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2019,
3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2020,
4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2021,
5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind oder in Betrieb genommen werden, bis zum 30. Juni 2022.
6. Anlagen, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen werden, innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme.
Bei Betrieben mit mehreren Anlagen richtet sich die Frist zur Beratung nach dem Datum der Inbetriebnahme der ältesten Anlage.

(7) Die Beratung nach Absatz 3 ist spätestens jeweils fünf Jahre nach der letzten Beratung zu wiederholen.

§ 5a (Fn 9)
Sachverständige

Anerkannte Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 11 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, von anerkannten Organisationen bestellten Personen. Die dortigen Anforderungen an Sachverständige gelten entsprechend.

§ 6 (Fn 7)
Bestehende Anlagen

(1) Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Bauweise neu begründet oder verschärft, so gelten sie erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde.

(2) In einer Anordnung nach Absatz 1 kann nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder Anlagen, mit deren Errichtung begonnen wurde, stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zum Lagern von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die bei In-Kraft-Treten dieser Änderung der Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 6a (Fn 9)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 und 3 seine Anlage nicht oder nicht fristgerecht anzeigt oder sich entgegen § 5 Absatz 5 und 6 nicht oder nicht rechtzeitig beraten lässt.

§ 7 (Fn 5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 647; geändert durch Artikel 141 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 2. ÄndVO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 74), in Kraft getreten am 15. Februar 2006; Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26. November 1998.

Fn 4

Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Fn 5

§ 7 Überschrift neu gefasst und Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 6

§ 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 7

§ 6 Abs. 3 neu gefasst durch 2. ÄndVO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 8

§ 4: Absatz 4 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 9

§ 2 Absatz 3 angefügt und §§ 5a und 6a eingefügt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 10

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 11

§ 5: Wortlaut wird Absatz 1 und Absätze 2 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 12

Anhang geändert und umbenannt in Anhang 1 und Anhänge 2 und 3 angefügt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.



Normverlauf ab 2000: