Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18.Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten - ABl. EG Nr. L 222 S. 1 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23.Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien - ABl.EG Nr. 377 S. 48 - (FischgewV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18.Juli 1978
über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist,
um das Leben von Fischen zu erhalten
- ABl. EG Nr. L 222 S. 1 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie 91/692/EWG
des Rates vom 23.Dezember 1991 zur Vereinfachung
und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung
bestimmter Umweltschutzrichtlinien - ABl.EG Nr. 377 S. 48 - (FischgewV)

Vom 27.August 1997(Fn 1)

Aufgrund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1995 (GV. NW. S. 926)(Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist,

  1. die Festlegung der sich aus der Richtlinie 78/659/EWG ergebenden Qualitätsanforderungen für Süßwasser, das schutz- oder verbesserungswürdig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten,
  2. die Bestimmung der sich daraus ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung zur Benutzung der betreffenden Gewässer.

§ 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluciatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden können.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Arten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden können.

§ 3
Qualitätsanforderungen;
Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in der Anlage 1bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen entsprechen, die durch die Parameter der Spalte I (Imperativwerte) der Anlage 2 bestimmt werden. Die Qualitätsanforderungen der Spalte G (Richtwerte) der Anlage 2 sind anzustreben.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Qualitätsanforderungen für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

(3) Sofern die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten sind, ist festzustellen, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist. Sind Überschreitungen auf eine Verschmutzung zurückzuführen, werden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen getroffen.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität und die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4
Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig.

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Qualitätsanforderungen aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  3. bei den in Parameter 1, Nummer 1 der Anlage 2 (Temperaturdifferenz) genannten Imperativwerten für bestimmte geographisch begrenzte Gewässerabschnitte, wenn nachgewiesen werden kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben,
  4. bei den in Parameter 11 (Ammonium insgesamt) der Anlage 2 genannten Imperativwerten, wenn besondere geographische oder klimatische Verhältnisse, insbesondere niedrige Wassertemperaturen und verminderte Nitrifikation, vorliegen, oder wenn nachgewiesen werden kann, daß sich daraus keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben.

§ 5
Überwachung

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Gewässer sind nach Maßgabe der Anlage 2 im Rahmen des Gewässerüberwachungssystems an den jeweiligen Probenahmestellen zu überwachen. Die Qualitätsanforderungen werden als § 3 entsprechend erachtet, wenn in einem Zeitraum von jeweils 12 Monaten

-bei 95% der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, nicht-ionisiertes Ammonium, Ammonium insgesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt und gelöstes Kupfer die Werte der Parameter der Anlage 2 eingehalten werden; werden weniger als eine Probe im Monat entnommen, so müssen alle Proben den obengenannten Qualitätsanforderungen entsprechen,

bei den Parametern Temperatur und gelöster Sauerstoff die in Anlage 2 angegebenen Prozentsätze eingehalten werden,

-bei dem Parameter Schwebstoffe die festgelegte Durchschnittskonzentration eingehalten wird.

Abweichungen von den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 einschließlich der dazu aufgeführten Bemerkungen bleiben bei der Berechnung der in Satz 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oderandere Naturkatastrophen bedingt sind.

(2) Probenahmen sind gemäß der in Anlage 2 festgelegten Häufigkeit durchzuführen. Liegt die Qualität der bezeichneten Gewässer merklich über der Qualität, die sich bei Anwendung der in Anlage 2 festgelegten Qualitätsanforderungen unter Berücksichtigung der dazu gemachten Bemerkungen ergeben würde, kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, kann auf eine Probenahme verzichtet werden.

(3) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt.

(4) Für die betreffenden Parameter sind die in Anlage 2 aufgeführten Analyseverfahren (Referenzmethoden) anzuwenden. Werden andere Verfahren angewendet, müssen die erzielten Ergebnisse den in Anlage 2 angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sein. Abweichungen von der angegebenen Methodik sind zu dokumentieren.

§ 6 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2013 außer Kraft.

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 286; geändert durch Artikel 139 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 4 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. September 1997.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar 2006.



Normverlauf ab 2000: